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DruckenSchaden in der Waschstraße
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wer haftet bei einem Schaden in der Waschstraße? Kann der Waschstraßenbetreiber für defekte Scheibenwischer nach dem Waschvorgang belangt werden?
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger
Waschstraßenbetreiber muss seine Unschuld beweisen
Mögen Sie das gerne, im Auto sitzend durch eine Waschstraße zu fahren und von innen das Spiel der Bürsten zu beobachten? Ein bisschen Unbehagen ist bei den meisten dabei! Bei Herrn G. verwandelte sich das Unbehagen jedenfalls in einen deftigen Schreck, als er durch die Windschutzscheibe untätig zusehen musste, wie eine Bürste den rechten Scheibenwischer erfasste, aufbog und zerfetzte. Zum Glück blieb das Auto sonst heil! Herr G. reagierte vorbildlich, zeigte den Schaden unverzüglich dem Aufseher und ließ eine Schadensmeldung ausfüllen; sogar einige Teile des Scheibenwischers konnten aus der Anlage geborgen werden.
Wenige Tage später saß Herr G. erbost in der ÖAMTC-Rechtsberatung: Die Versicherung der Waschstraße lehnte die Haftung ab: Der Waschstraßenbetreiber schließe einen Fehler an der Anlage aus. Obwohl der ÖAMTC auf die Rechtslage hinwies, blieb der Versicherungsreferent hart und ignorierte die geltende Beweislastumkehr. Demnach muss der Waschstraßenbetreiber in einem etwaigen Prozess beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Doch was hilft's? Um 170,- EUR wollte Herr G. natürlich nicht prozessieren, noch dazu ohne Rechtsschutzversicherung.
Nicht mit Erfahrungsaustausch der ÖAMTC-Juristen gerechnet
Doch dann kam der Zufall in Gestalt des Herrn F. ins Spiel (bzw. in die ÖAMTC-Rechtsberatung). Auch Herrn F. war der rechte Scheibenwischer abhanden gekommen, und zwar - sapperlot! - in exakt derselben Waschstraße im Westen Wiens! Zum Glück betreiben die ÖAMTC-Juristen regen Erfahrungsaustausch, somit fiel die Duplizität auf - nun war ein Fehler der Anlage nicht mehr abzustreiten!
Beide Geschädigten erhielten binnen kurzem ein Vergleichsangebot über zwei Drittel des Schadens, das sie annahmen. Dass sich der kleinliche Versicherungsreferent, offenbar aus falsch verstandenem Ehrgeiz, auch jetzt noch weigerte, vollen Schadenersatz zu leisten, ist nur als lästiges Ärgernis zu sehen.
ÖAMTC-Tipps bei Schäden in Waschstraßen
- Kontrollieren Sie Ihr Fahrzeug nach der Waschstraße.
- Melden Sie einen etwaigen Schaden sofort beim Waschstraßenbetreiber.
- Sichern Sie so viele Beweise wie möglich (Spuren, Zeugen).
- Finden Sie sich nicht ohne weiteres mit einer Ablehnung der Ansprüche ab.
Prozessaussichten
Rechtlich wären, wie schon erwähnt, die Aussichten gar nicht schlecht: Im Prozess gilt die Beweislastumkehr - der Betreiber der Waschanlage (und nicht der Geschädigte) hat zu beweisen, dass ihn an der Entstehung des Schadens keinerlei Schuld trifft.
Äußerst fraglich ist, ob Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung beschränken, wirksam sind, z.B. Hinweistafeln wie "Eine Haftung für die Beschädigung von außen angebrachten Teilen wie Zierleisten, Spiegel, Antennen ist ausgeschlossen". In Deutschland wurden diese Haftungsbefreiungen bereits für unwirksam erklärt, es ist anzunehmen, dass die österreichische Rechtssprechung folgen wird.
Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten
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