Schauplatz Radfahrerüberfahrt
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Sie wissen, was eine Radfahrerüberfahrt ist und welche Regeln dort gelten?
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Zebrastreifen für Radfahrer
Sie wissen, was eine Radfahrerüberfahrt ist und welche Regeln dort gelten? Mittlerweile hat es sich einigermaßen herumgesprochen: Das ist der „Zebrastreifen für Radfahrer“, durch seitliche weiße Blockmarkierung und oft auch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet.
Schlagzeile
„Radfahrer rast in Fußgängergruppe“, stand ziemlich reißerisch in der Zeitung. „Dabei war es doch ganz anders“, empörte sich Christian S., 45, in der Rechtsberatung. Der sportliche Radler wollte auf einer Radfahrerüberfahrt eine Querstraße übersetzen. Ein abbiegender Pkw übersah ihn offenbar und bremste erst im letzten Moment. Christian S. lenkte reaktionsschnell aus, geriet jedoch ins Trudeln und stürzte in drei Fußgänger, die den parallelen Schutzweg benutzten. Er erlitt Schürfwunden und brach sich Unterarm und Schlüsselbein.
Tiefschlag
Entsetzt war Christian S. über die Haftpflichtversicherung des Autolenkers. „Die wollen nichts zahlen, null!“ Die Versicherung argumentierte: Der Radfahrer sei mit weit mehr als 10 km/h unterwegs gewesen. Zudem habe der Pkw die Radfahrerüberfahrt nur zu einem Viertel befahren. Wäre der Radfahrer ohne auszulenken weitergefahren, wäre nichts passiert. „Besser, ich wäre dem Auto hineingefahren“, meinte Herr S. sarkastisch. Richtig – doch nicht alles, was juristisch gut ist, ist auch der Gesundheit förderlich.
Schlag nach
Schauen wir ins Gesetz. Bei nicht ampelgeregelten Radfahrerüberfahrten haben beide Beteiligten Verpflichtungen: Ein Radfahrer darf sich nur mit höchstens 10 km/h nähern und die Radfahrerüberfahrt nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren. Andererseits ist einem Radfahrer, der eine Radfahrerüberfahrt benutzt oder benutzen will, das ungefährdete Queren zu ermöglichen.
Abschlag
In zähen Verhandlungen gelang es den ÖAMTC-Juristen, die Versicherung umzustimmen. Natürlich konnte von „ungefährdetem Queren“ keine Rede sein, daher zahlte die Autohaftpflicht Herrn S. letztlich drei Viertel seines Schadens. Unbestritten war, dass er die 10 km/h beim Annähern nicht eingehalten hatte. Ein Viertel Mitverschulden musste er sich deshalb anrechnen lassen; ein Abzug, der bei den etlichen Tausendern Schmerzensgeld durchaus wehtat.
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