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Skurril: Nie gefahren, trotzdem dafür bestraft

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Pflichtbewusstsein mit ungeahnten Folgen.

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Helga R. kann nicht Auto fahren. Sie hat gar keinen Führerschein. Aber ein Auto. Dieses borgt sie dauerhaft ihrem Ex-Mann unter der Bedingung: Er muss alle Strafen zahlen!

Rote Ampel ÖAMTC / H. Eckler © ÖAMTC / H. Eckler
Rote Ampel überfahren

Herr R. überfährt eine rote Ampel. Gewissenhaft zahlt er gleich die Strafverfügung, die an Frau R. (als Zulassungsbesitzerin) adressiert ist. Seine Ex-Frau soll ja keine Scherereien haben. Hat sie aber, da sie flugs eine weitere Strafverfügung erhält: Sie sei ohne Lenkberechtigung gefahren; durch die Zahlung der Rotlichtstrafe (auf sie lautend!) sei das evident. Kostet satte 363,- Euro, das ist sogar noch die Mindeststrafe.

Frau R. aktiviert ihre Rechtsschutzversicherung, durch eine Anwältin wird ein Einspruch verfasst. Der Ex-Mann legt eine eidesstattliche Erklärung vor, dass er der Lenker war. Vergebens: Per Straferkenntnis wird die Strafe bestätigt.

Was liegt, das pickt.

Frau R., fassungslos, wendet sich an den ÖAMTC. Der Club-Jurist rät sofort, die Rechtsschutzversicherung keinesfalls weiter zu beanspruchen. Diese würde nämlich alle Kosten zurückfordern, falls das Urteil auch in zweiter Instanz auf „Lenken ohne Lenkberechtigung“ lautete – bei jeder Versicherung ein Grund zum Ausstieg. Der Jurist formulierte das Rechtsmittel, doch inhaltlich war ihm klar: Aufgrund der sogenannten „Bindungswirkung“ bestand keine Chance – die Feststellung in der Rotlicht-Strafverfügung, dass Frau R. am Steuer saß, ist bindend. Und so kam es: Das Landesverwaltungsgericht urteilte, es dürfe (!) gar nicht prüfen, ob jemand anderer gelenkt habe, und bestätigte die Strafe. Wenigstens hatte der ÖAMTC Frau R. rund 2.000 Euro erspart, die sie an Anwaltskosten zurückzahlen hätte müssen.

Tipps

Sollte der Zulassungsbesitzer keinen Führerschein besitzen, empfiehlt es sich, bei Strafbescheiden (Strafverfügung, Straferkenntnis) den wahren Lenker bekanntzugeben. Organmandate oder Anonymverfügungen können hingegen bedenkenlos einbezahlt werden.

Zu beachten ist die Bindungswirkung besonders bei jenen Strafbescheiden wegen Schnellfahrens (über 40 km/h Ortsgebiet, über 50 km/h Freiland), die eine automatische Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge haben. Der folgende Entzugsbescheid trifft – ohne Korrekturmöglichkeit – jene Person, auf die die Strafe ausgestellt war.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

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