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DruckenVorbeifahren an stehenden Kolonnen
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Trifft auch den Vorbeifahrenden an stehenden Kolonnen ein Verschulden bei einem Unfall?
Ihr Recht von Mag, Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin
Unfallhergang.
Frau Birgit D. wollte aus einer benachrangten Seitenstraße nach links einbiegen. Die von links kommenden Fahrzeuge bildeten bereits eine Kolonne, doch ein freundlicher Zeitgenosse ließ genug Platz frei, damit Frau D. einbiegen konnte. Sie kam leider nicht sehr weit: Nach etwa drei Metern erfolgte der Crash. Ein anderer, von links kommender Autolenker war unter Überfahren der Fahrbahnmitte an der stehenden Kolonne vorbeigefahren.
Nachrang.
Mit der Ablehnung der Versicherung kam Frau D. zur Rechtsberatung des Clubs. Klar, sie hatte Nachrang – aber hätte der andere dort vorbeifahren dürfen? Hier gibt es laut StVO mehrere Vorschriften zu beachten: Einerseits müssen bei einer stehenden Fahrzeugkolonne nachkommende Lenker vor einer Querstraße anhalten, damit der Querverkehr passieren kann (das hatte der nette Lenker auch gemacht). Andererseits darf an so einer Kolonne nicht vorbeigefahren werden, außer es besteht ein eigener Fahrstreifen dafür. Das war hier aber nicht der Fall.
Teilschuld.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich schon mehrfach mit einer derartigen Konstellation zu beschäftigen. Ergebnis: Vorrangverletzungen wiegen zwar schwerer als andere Verstöße, aber ein Viertel Mitverschulden wird dem Vorbeifahrenden jedenfalls angelastet. Für Frau D. konnte schließlich die Hälfte des Schadens einbringlich gemacht werden. Zeugen bestätigten, dass der Gegner bei seinem unzulässigen Manöver auch noch viel zu schnell war.
Sperrlinie.
Ganz anders wäre die Lage, wenn der an der stehenden Kolonne Vorbeifahrende dabei auch eine Sperrlinie oder Sperrfläche überfährt: In diesem Fall trifft ihn laut OGH das Alleinverschulden. Denn grundsätzlich gilt: Auf den Vorrang kann sich nur jemand berufen, der Verkehrsflächen zulässigerweise benutzt – ohne Verletzung von Bodenmarkierungen. Fährt man z.B. von einem mit Richtungspfeil markierten Rechtsabbiegefahrstreifen geradeaus weiter, verliert man jeden Vorrang. Für unseren Fall hieße das: Auch ein benachrangter Lenker darf beim Einbiegen darauf vertrauen, dass andere Lenker die Bodenmarkierung beachten.
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