Ware falsch ausgepreist: Hält der Preis?
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Der Preis im Schaufenster - ein Schreibfehler! Bekommt man das Produkt trotzdem um diesen? Eine alte Frage – immer aktuell!
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Preisfehler. Was gilt?
Neuwagen.
„Ich habe einen unterschriebenen Kaufvertrag“, empörte sich Herr Wilhelm K., „da steht als Fixpreis 15.500 Euro drinnen!“ Leider wollte der Autohändler nun um 3.000 Euro mehr; ihm sei ein Irrtum beim Modell unterlaufen. Wir mussten Herrn K. enttäuschen: Nahezu jeder Neuwagen-Kaufvertrag ist als Anbot des Käufers konstruiert, das der Händler annehmen kann oder eben nicht. Somit erübrigte sich jede Diskussion. Herr K. hatte nur die Wahl, 3.000 Euro aufzuzahlen oder das Fahrzeug gar nicht zu nehmen.
Mountainbike.
Begeistert entdeckte Herr Martin P. auf der Website eines Online-Händlers ein neues Mountainbike um 11,99 Euro. Flugs bestellte er dieses, überwies per Kreditkarte und erhielt eine Bestellbestätigung. Tags darauf meldete sich der Händler: Einem Praktikanten sei ein Fehler unterlaufen, das Rad koste 1.011,99.
Was sagt das Gesetz?
Ein Vertrag kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der Irrtum a) vom Vertragspartner veranlasst war oder b) diesem auffallen hätte müssen oder c) rechtzeitig aufgeklärt wurde. Hier war leider klar: Dieser Irrtum hätte dem Käufer auffallen müssen, zu krass der Jubelpreis! Zudem war auch hier laut Geschäftsbedingungen die Bestellung als Anbot des Käufers konstruiert, das vom Händler erst durch Auslieferung angenommen wird. Immerhin bot dieser als Entschuldigung 10 % Rabatt an.
Traumreise.
Herr Daniel E. buchte im Juni im Internet ein tolles Angebot für September: eine Woche Korsika für zwei Personen um 368 Euro. Er erhielt Buchungsbestätigung und Reiseunterlagen. Mitte August dann der Schreck: Der Veranstalter erklärte den Vertrag wegen Irrtums für ungültig. Es wäre ein „Eingabefehler“ passiert, die Reise sei rund 1.400 Euro wert, Herr E. könne ja eine andere Reise buchen. Rechtlich grenzwertig: Gemäß in Deutschland ergangener Urteile kann hier von „rechtzeitig aufgeklärt“ nicht mehr gesprochen werden. Somit hängt alles daran, ob der Irrtum dem Kunden auffallen hätte müssen. Eine außergerichtliche Einigung gelang nicht. Statt zu reisen, überlegt Herr E. derzeit die Klage.
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