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Wenn Vorrangstraßen Kurven machen

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wer ist schuld, wenn der nicht blinkende Linksabbieger mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer zusammenstößt?

Blinker iStockphoto
Blinker © iStockphoto

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Blinken oder nicht blinken?

E-Mail an die Rechtsabteilung: Ich fahre die Strecke beim Wiener Türkenschanzpark fast täglich. Die Vorrangstraße macht eine Linkskurve, man kann aber auch geradeaus weiterfahren. Da ich ja dem Verlauf der Vorrangstraße folge, blinke ich dort nie. Nun habe ich eine Anonymverfügung über EUR 42,- erhalten. Ich finde die Strafe ungerecht und ungebührlich hoch. Kann ich mich wehren?
Die Antwort sparte Herrn K. weitere rund EUR 50,- und etliche Rennereien, war somit äußerst zweckmäßig, wenn auch unerfreulich: "Anonymverfügung zahlen und in Hinkunft blinken!"

Abbiegen bleibt Abbiegen

Laut § 11 StVO ist jede Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig anzuzeigen. Macht die Vorrangstraße eine Kurve und wäre auch Geradeausfahren möglich, muss man blinken. Dies bekanntlich immer (nur) dann, wenn andere Straßenbenützer vorhanden sind. Dabei ist natürlich auch an Fußgänger zu denken. Was kaum beachtet wird: Beim Einbiegen in eine Fahrbahn ist gemäß § 13 Abs 4 StVO einem Fußgänger das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen, wenn er diese bereits betreten hat. Dies auch, wenn kein Schutzweg vorhanden ist! (Ist sogar ein Schutzweg vorhanden, ist ja bereits anzuhalten, wenn ein Fußgänger diesen erkennbar benützen will.)

Bei Unfall: Blinkmuffel trifft Teilverschulden

Wer ist schuld, wenn der nicht blinkende Linksabbieger mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer zusammenstößt? Letzterer missachtet eine Nachrang- oder Stopptafel (mit Zusatztafel des besonderen Verlaufes der Vorrangstraße), verletzt also klar den Vorrang. Aber er kann nicht wissen, ob der Bevorrangte tatsächlich abbiegen will. Deshalb erhält der Nichtblinker von den Gerichten regelmäßig ein Mitverschulden aufgebrummt, je nach den Umständen ein Viertel bis zur Hälfte. Der OGH sagt: Zu blinken ist immer dann, wenn die Krümmung so erheblich ist, dass die geradlinige Fortsetzung durch eine andere Straße als natürlicher Verlauf der bisherigen Fahrtrichtung angesehen werden muss. Dies kann durchaus bereits bei einem Winkel von 30 Grad der Fall sein.

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