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Vorsicht bei Leihautos und Probefahrten

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Schäden mit Leihfahrzeugen verursachen häufig Probleme. Deshalb sollte man vor Fahrtantritt klären, ob und zu welchen Bedingungen eine Kaskoversicherung besteht.

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mietauto fallen - © ÖAMTC

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Selbstbehalt bei höherer Gewalt?

Herr P. war seiner Werkstätte dankbar. Diese stellte ihm für zwei Tage - so lange dauerte die Reparatur seines Pkw - kulant einen Leihwagen zur Verfügung. Gratis. Auf der eilig unterschriebenen Vereinbarung war vermerkt: "Kasko: JA, SB: EUR 500,-". Herr P. fuhr gut gelaunt weg. Jedoch: Am Abend ging ein starkes Hagelggewitter nieder; das auf öffentlicher Straße geparkte Fahrzeug wurde massiv beschädigt.

Herr P. wusste, dass Kaskoversicherungen bei Naturereignissen gewöhnlich keinen Selbstbehalt vorsehen. Doch bei der Rückgabe verlangte die Werkstätte von ihm die EUR 500,- und ließ nicht mit sich handeln: Herr P. habe die Klausel ja unterschrieben. Das kam Herrn P. wie ein Körberlgeld vor, weshalb er sich an die Rechtsexperten des ÖAMTC wendete.

Zufälliger Schaden

Die ÖAMTC-Juristin Gabriele Pfeiffer wies auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hin. Demnach haftet der Entlehner nur für verschuldete Schäden, nicht für einen bloßen Zufall - der trifft den Eigentümer. Und ein Hagelschaden ist zweifellos ein solcher Zufall. Eine Abweichung von dieser Regel müsste gesondert vereinbart werden oder deutlich aus den Geschäftsbedingungen erkennbar sein. Die von Herrn P. unterschriebene Klausel reicht dafür nicht aus, somit entfällt auch der Selbstbehalt. Ein Schreiben der Club-Juristin führte rasch zur Aufhebung der Forderung und sogar zu einer Entschuldigung.

Aufklärungspflicht

Schäden mit Leihfahrzeugen (sowie auch bei Probefahrten) verursachen häufig Probleme. Nicht immer besteht eine Kaskoversicherung. Der OGH schützt die Konsumenten immerhin bei neuwertigen Fahrzeugen: Hier müssen Werkstätten bzw. Händler über eine fehlende Kaskoversicherung aufklären. Tun sie das nicht, dann haftet der Lenker maximal im Rahmen eines üblichen Selbstbehalts, sofern er den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht.

ÖAMTC-Empfehlung:

Vor Fahrtantritt immer klären, ob und zu welchen Bedingungen eine Kaskoversicherung besteht!

Anzuwendende Bestimmungen aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch:


§ 979. Wird die geliehene Sache beschädigt, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§. 965).

§ 1311. Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

Weitere Tipps für Mietwagenfahrer, um Kostenfallen zu vermeiden, und zwei Checklisten finden Sie unter Achtung: Mietauto-Fallen.

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