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DruckenWas Sie über Fahrgemeinschaften wissen sollten
Hohe Treibstoffpreise und Parkplatznot bringen immer mehr Autofahrer dazu, Fahrgemeinschaften zu organisieren. Diese entlasten die Geldbörse, die Umwelt und die Straßen.
Gemeinsam ein Fahrzeug zu nutzen, schafft außerdem Parkräume. Fahrgemeinschaften sind also umweltfreundlich – eine durchwegs vorteilhafte Mobilitätsalternative.
Welche Rahmenbedingungen brauchen Fahrgemeinschaften?
Wichtig für einen tatsächlichen und spürbaren Nutzen sind aus Sicht des Mobilitätsclubs einfache rechtliche und infrastrukturelle Rahmenbedingungen:
Klare gesetzliche Vorgaben:
Fahrgemeinschaften müssen steuer- und gewerberechtlich bedenkenlos und einfach gebildet werden können. Eine faire Kostenteilung darf nicht zu steuerrechtlichen Nachteilen und gewerberechtlichen Konsequenzen führen.
Umsteig- und Sammelpunkte schaffen
Es braucht eine Infrastruktur, so dass man das eigenes Fahrzeug abstellen und auf die Fahrgemeinschaft umsteigen kann (Park&Drive)
Parkplätze am Endziel
Über Stellplätze an Umstieg- und Sammelpunkten hinaus braucht es geeignete Parkplätze am Endziel, auf denen das genutzte Kfz tagsüber legal und verlässlich abgestellt werden kann und darf.
Kostenlose Warteplätze
Kurzparkzonen sind ungeeignet, um auf Mitfahrer zu warten. In der Nähe innerstädtischer öffentlicher Verkehrsmittel müssendaher gebührenfreie Warteplätze zur Verfügung gestellt werden.
Spürbarer Zeitvorteil
Busspuren sollen soweit möglich für die Nutzung durch Fahrgemeinschaften geöffnet werden.
Verkehrsplanung neu denken
Pendler in Fahrgemeinschaften sollen speziell mitgedacht und berücksichtigt werden.
Der ÖAMTC gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen
Was ist, wenn ein Mitfahrer verletzt wird?
Die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Fahrzeuginsassen auf. Selbst der Halter/Versicherungsnehmer, der als Beifahrer verletzt wird, kann Schadenersatz für den Personenschaden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern. Als Mitfahrer ist man daher im Falle eines Unfalls automatisch über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers mitversichert – bis zur maximalen Versicherungssumme. Die Versicherungssumme liegt derzeit gesetzlich bei 6,3 Millionen Euro für Personenschäden; viele Autofahrer sind jedoch freiwillig höher versichert. Für Schäden, die diesen Betrag überstiegen, haftet der Lenker bei Schadenersatzansprüchen für Unfallschäden seiner Mitfahrer mit seinem eigenen Vermögen.
Um dieses Risiko zu minimieren empfiehlt es sich, die Mitfahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterschreiben zu lassen. Ein solches Musterformular samt Erklärungen ist bei den ÖAMTC-Juristen und als Download erhältlich.
Wenn nicht der Fahrer der eigenen Fahrgemeinschaft sondern der eines anderen Fahrzeuges den Unfall verschuldet hat, deckt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die entstandenen Schäden.
Braucht man eine Insassen-Unfallversicherung?
Die Insassenunfallversicherung bietet für Insassen und den Fahrer eine zusätzliche vertragliche Leistung. Die Ansprüche aus der Versicherung kann jedoch nur der Versicherungsnehmer für die versicherten Personen gelten machen. Die Insassenunfallversicherung erbringt Leistungen auch für den Fahrer, der den Unfall verschuldet hat und der von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zahlung erhält.
Statt einer Insassenunfallversicherung ist es jedoch sinnvoller, wenn jeder Insasse des Fahrzeugs selbst eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Diese Versicherungen zahlen unabhängig davon, wie es zu einem Schadenfall gekommen ist, beinhalten also auch den Kfz-Unfall.
Wer kommt für den Schaden auf, wenn wir uns während der Fahrt abwechseln und ich als Mitfahrer einen Unfall verursache?
Für die Sach- und Personenschäden der anderen mitfahrenden Personen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf. Der Schaden am unfallverursachenden Fahrzeug (der Fahrgemeinschaft, im konkreten Fall) ist jedoch nur über eine allfällig bestehende Vollkaskoversicherung gedeckt. Informieren Sie sich deshalb vor Fahrtantritt, welcher Versicherungsschutz besteht. Nähere Details dazu finden Sie hier.
Wer muss die Verkehrsstrafe zahlen, wenn sich ein Mitfahrer nicht anschnallt?
Jeder Fahrzeuginsasse trägt für sich selbst die Verantwortung, sich anzuschnallen. Ausgenommen sind nur Kinder bis 14 Jahre: hier trägt der Lenker die Verantwortung, dass diese sich anschnallen. Kommt es zu einem Unfall, kann der Schmerzengeldanspruch eines Mitfahrers gekürzt werden, wenn dieser nicht angeschnallt war.
Kostenteilung: Welcher Beitrag ist erlaubt?
Gesetzlich erlaubt ist, einen Betrag von derzeit fünf Cent pro Kilometer und Mitfahrer anzunehmen, das ist der derzeit geltende amtliche Kilometergeldsatz für Mitfahrer. Nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben macht sich der Fahrzeugeigentümer strafbar, wenn er von den Mitfahrern einen höheren Beitrag erhält. Es könnte Erwerbsabsicht unterstellt werden, so dass ein konzessionspflichtiges Gewerbe anzumelden wäre. Abgesehen davon bestünde eventuell eine Pflicht zur Erklärung steuerpflichtiger (Zusatz-)Einkommen (wobei hier auch entsprechende Freibeträge angesetzt werden können.)
Und wenn ich niemanden mitnehmen sondern mein Fahrzeug verleihen will?
Leihe ist – rechtlich gesehen – die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch einer Sache auf bestimmte Zeit. Der Leihvertrag ist ein sogenannter Realvertrag, d.h. der Vertrag kommt mit der physischen Übergabe (z.B. des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugschlüssel und des Zulassungsscheins) zustande. Ein Vertrag muss nicht geschlossen werden.
Die ÖAMTC-Juristen empfehlen dennoch eine schriftliche Vereinbarung mit beiderseitiger Unterschrift, um späteren Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen. Von der Miete unterscheidet sich die Leihe durch die Unentgeltlichkeit. Ein so niedriges Entgelt für das Leihen eines Fahrzeuges, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt bzw. ein Anerkennungszins, schadet der Unentgeltlichkeit nicht. Darüber hinaus muss der Verleiher an gewerberechtliche oder steuerrechtliche Konsequenzen denken: Um nicht in Gewinnerzielungsabsicht zu handeln und somit Gewerbsmäßigkeit unterstellt zu bekommen, dürfen nur solche Kosten vereinbart werden, die die tatsächlich anfallenden Unkosten über die Leihdauer höchstens decken.
Zur Entleihung eines Fahrzeuges oder einer anderen Sache von Privatpersonen haben die ÖAMTC-Juristen eine Checkliste erstellt.
ÖAMTC-Mitglieder erhalten bei den Clubjuristen entsprechende Musterverträge und Beratung.