E-Scooter, Tretroller und Skateboards – was bei der Benützung von Trendsportgeräten gilt
Fahren im öffentlichen Raum - Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt über gängige Irrtümer auf
So manchem Kind wurde eines vom Osterhasen gebracht, für andere Kids, Jugendliche und auch Erwachsene ist es bereits zum alltäglichen Fortbewegungsmittel geworden: ein Trendsportgerät. Unter diesen Begriff fallen allseits bekannte wie beliebte Vehikel wie E-Scooter, Tretroller oder (E-)Skateboards. Bei der Benützung im öffentlichen Raum kommt es aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtslage immer wieder zu Konflikten und nicht selten sogar zu Strafen durch die Exekutive.
Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland: „Wir stellen bei der Beratung unserer Mitglieder immer wieder fest, dass bei der Nutzung von Trendsportgeräten im öffentlichen Raum nach wie vor zum Teil Irrglaube und falsche Annahmen existieren.“ Der ÖAMTC-Jurist legt dar, worauf man bei der Benützung von E-Scootern & Co. im öffentlichen Raum achtgeben sollte:
- Irrtum # 1: „Ich darf mit meinem E-Scooter auf dem Gehsteig fahren.“
„Achtung, mit einem klassischen Elektro-Tretroller – besser bekannt als E-Scooter – darf man ausschließlich dort fahren, wo auch das Radfahren erlaubt ist“, informiert ÖAMTC-Jurist Authried. Das heißt, wer mit dem E-Scooter unterwegs ist, darf die Fahrbahn bzw. Radwege, Radfahrstreifen sowie Geh- und Radwege benützen. Ist bei Letzterem eine Trennung mit Sperrlinie vorhanden, darf nur der für Radfahrer:innen bestimmte und gekennzeichnete Teil benützt werden. Verboten ist die Verwendung auf Gehsteigen und Gehwegen. „Sind Radwege bzw. Geh- und Radwege vorhanden, muss man diese in der Regel auch benützen. Es sei denn, diese Pflicht ist ausnahmsweise aufgehoben worden. Erkennbar ist das anhand des Verkehrszeichens“, erläutert Nikolaus Authried vom ÖAMTC. Dabei bedeutet ein rundes Schild „Benützungspflicht“ des Radweges bzw. des Geh– und Radweges. Ein eckiges Schild weist aus, dass keine Pflicht zur Nutzung besteht. Aufgepasst: Für Tretroller ohne elektrischen Antrieb, sprich normale Scooter, gelten jedoch andere Vorschriften – mit diesen muss man dort fahren, wo das Zu-Fuß-Gehen erlaubt ist, also z. B. am Gehsteig oder Gehweg. „Selbstverständlich ist hierbei entsprechende Rücksicht auf Fußgänger:innen zu nehmen.”
- Irrtum # 2: „Man darf mit dem E-Scooter auch zu zweit unterwegs sein.“
„Egal ob Kind, Jugendlicher oder Erwachsener – es darf sich immer nur eine Person auf einem E-Scooter befinden und im öffentlichen Raum damit fortbewegen“, so der Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung. „Wir bekommen immer wieder Anfragen von Mitgliedern, die aus diesem Grund sogar gestraft worden sind.“
- Irrtum # 3: „Mein Kind darf mit seinem Tretroller auf der Fahrbahn fahren, wenn ich dabei bin.“
Wie bereits festgestellt, ist es verboten, Kleintretroller ohne Antrieb auf der Fahrbahn zu nutzen. „Besonders im ländlichen Gebiet und in Gemeinden mit wenig Verkehr kommt es öfters vor, dass Kinder im Beisein ihrer Eltern auf der Fahrbahn unterwegs sind“, weiß ÖAMTC-Jurist Authried. Mittels Muskelkraft betriebene Scooter und Tretroller dürfen jedoch abseits von Gehsteigen und Gehwegen nur in Wohn- und Spielstraßen – in Letzteren nur dann, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweisen – verwendet werden. Wichtiger Hinweis: Auch wenn ein Kind prinzipiell alt genug ist, um allein oder ohne Aufsicht mit dem Scooter zu fahren, haben Eltern weiterhin die Pflicht zur Obsorge. Daher ist es besonders wichtig, das eigene Kind auch gut über die geltenden Regeln und mögliche Gefahren aufzuklären oder aber dieses doch noch zu beaufsichtigen.
- Irrtum # 4: „Ich darf mit meinem Skateboard am Radweg fahren.“
Auch diese Annahme ist falsch – Skateboards dürfen im öffentlichen Raum nur auf für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen benützt werden. „Beim Befahren des Gehsteigs oder in einer Fußgängerzone dürfen die Fußgänger:innen durch Skateboadfahrer:innen weder gefährdet noch behindert werden. Die erlaubte Geschwindigkeit richtet sich daher auch nach der Intensität des Fußgängerverkehrs“, so der Experte aus der ÖAMTC-Rechtsberatung. Auf einem Geh- und Radweg ist das natürlich genauso zu beachten – und auch hier gilt: Auf einem durch Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg darf von Skateboarder:innen nur der für Fußgänger:innen bestimmte Teil befahren werden. „Wer in einer Wohnstraße mit dem Skateboard unterwegs ist, muss entsprechende Rücksicht auf den erlaubten Fahrzeugverkehr und Fußgänger:innen nehmen. In einer Spielstraße dürfen ‚spielende Personen‘ keineswegs gefährdet werden – und, ganz wichtig: Hier darf man nur dann mit dem Skateboard fahren, wenn die Straße keine bzw. eine lediglich geringe Neigung aufweist“, informiert Nikolaus Authried.
- Irrtum # 5: „Schnelle Elektro-Skateboards dürfen wie Skateboards verwendet werden.“
Wie man in der ÖAMTC-Rechtsberatung weiß, erfreuen sich auch elektrisch betriebene Skate- und Longboards großer Beliebtheit: Vor allem solche, mit denen Geschwindigkeiten von 30 km/h und höher erreicht werden können und deren Leistung 1000 Watt und mehr beträgt. „Eine eindeutige rechtliche Regelung gibt es für diese E-Skateboards und -Longboards nicht. Aufgrund der bestehenden Vorschriften für Spielzeug und Kleinfahrzeuge wird man jedoch zu dem Schluss kommen müssen, dass das Fahren mit derartigen Geräten in Österreich nur auf Flächen ohne öffentlichen Verkehr erlaubt ist – also dort, wo die Straßenverkehrsordnung nicht gilt”, so Nikolaus Authried vom ÖAMTC.
Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern mit Rat und Hilfe zur Seite – kompetent und kostenlos. Ein Online-Kontaktformular sowie eine Übersicht zur Erreichbarkeit der Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland findet man unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Bei Notfällen, die einer sofortigen Unterstützung bedürfen, sind die ÖAMTC-Jurist:innen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 rund um die Uhr erreichbar.