Fahrerflucht nach Unfällen auf der Skipiste ist kein Kavaliersdelikt
Unterlassene Hilfeleistung und rücksichtsloses Rasen werden geahndet
Die Skisaison ist voll im Gange – und damit häuft sich auch die Anzahl der Unfälle auf den Pisten. Häufig sind Fahr- oder Wahrnehmungsfehler, Übermüdung, oft auch zu hohe Risikobereitschaft die Ursache. Leider mehren sich auch die Fälle von Fahrerflucht, die im Schnitt jeder 5. Unfallverursacher begeht. ÖAMC-Juristin Eva Unger erklärt: "Nach einem Zusammenstoß auf der Skipiste einfach weiterzufahren kann schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten haben. Dabei handelt es sich keinesfalls um ein Kavaliersdelikt: Das Unfallopfer kann ohne Personaldaten des Schuldigen keine Schadenersatz-Ansprüche geltend machen. Der Pisten-Rowdy macht sich im Falle einer Fahrerflucht strafrechtlich schuldig, weil er einen Verletzten zurückgelassen hat." Wird der Verursacher ausgeforscht, drohen je nach Unfallfolge Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 720 Tagessätzen. In den meisten Fällen wird eine "diversionelle Erledigung" angeboten, diese hat keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge und wird meist als Geldstrafe abgehandelt.
Hilfeleistung ist Pflicht für jedermann
Nach einem Skiunfall ist schnelle und richtige Hilfe notwendig. "Helfen ist für jedermann – das betrifft sowohl Unfallbeteiligte als auch Zeugen und Unbeteiligte – Pflicht. Unterlassene Hilfeleistung wird auch auf der Piste mit einer Strafe geahndet", macht die ÖAMTC-Juristin aufmerksam. Helfen bedeutet in erster Linie: Stehenbleiben, die Lage begutachten und einschätzen und entweder selbst helfen oder Hilfe organisieren. Genau wie im Straßenverkehr sollte außerdem die Unfallstelle abgesichert werden. "Am besten benutzt man Ski oder Stöcke, die man etwas weiter oben auf der Piste überkreuzt in den Schnee steckt. Damit sind Ski- und Snowboardfahrer gewarnt und können rechtzeitig ausweichen", erklärt die ÖAMTC-Expertin.
Klärung der Schuldfrage – Zeugen sind wichtig
Zur Rekonstruktion des Tathergangs und Klärung der Verschuldensfrage tragen vor allem Zeugen des Pistenunfalls bei. ÖAMTC-Juristin Unger dazu: "Wer Zeuge eines solchen Vorfalls wird, ist verpflichtet, zur Verfügung zu stehen und seine Daten bekanntzugeben." Sinnvoll ist es überdies, gleich Fotos zu machen (etwa mit einer Handy-Kamera), auf denen z.B. die Sicht- und Pistenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt erkennbar sind.
In der Regel werden zur Klärung der Schuldfrage die FIS-Regeln herangezogen. Alkoholisierte Pistenteilnehmer stellen für alle anderen eine große Gefahrenquelle dar und müssen im Falle eines Unfalles mit höheren Strafen rechnen. "Wichtig ist es, eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Diese leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden von geschädigten Dritten", so die ÖAMTC-Expertin abschließend.
Bei Fragen rund um das Thema Unfall auf der Skipiste stehen die ÖAMTC-Juristen gerne mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Unfallopfer bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatz-Ansprüche bei der Haftpflicht-Versicherung des schuldtragenden Wintersportlers. Mehr Infos zu diesem Thema gibt es online unter www.oeamtc.at/recht.