Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Kfz-Bereich
NoVA-Befreiung seit 30. Oktober möglich, neue Rechtslage bei motorbezogener Versicherungssteuer und Gratis-Vignette
Seit 30. Oktober 2019 sind Menschen mit Behinderungen beim Kfz-Kauf von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit. "Dafür gibt es allerdings gewisse Voraussetzungen", erklärt Barbara Reiter, ÖAMTC-Beraterin für Menschen mit Behinderung. "Neben dem Nachweis der Behinderung, z.B. mit einem Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder einem Parkausweis §29b StVO, muss das Wunschfahrzeug hauptsächlich zur persönlichen Fortbewegung genützt werden." Wichtig ist auch, dass die Befreiung nur für ein Kfz pro Person möglich ist und es sich um eine Erstzulassung in Österreich handeln muss. Eine rückwirkende Befreiung für bereits vorher in Österreich zugelassene Fahrzeuge gibt es nicht. Die Abwicklung der NoVA-Befreiung erfolgt beim Kauf im Inland direkt durch den Händler.
In Hinblick auf die ebenfalls mögliche Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ändert sich am 1. Dezember 2019 die Rechtslage. "Das Ansuchen um diese Erleichterung muss in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle eingebracht werden. Für Neuanträge ist ein Behindertenpass mit der Eintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' oder 'Blindheit' notwendig", berichtet die Expertin des Mobilitätsclubs. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bekommt man ab 1. Dezember automatisch auch eine kostenlose digitale Vignette zur Verfügung gestellt.
Wichtig: Wer bisher schon von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit war und Anspruch auf eine Gratis-Vignette hatte, wird automatisch in das neue System übernommen. Der Mobilitätsclub empfiehlt, die Freischaltung der digitalen Vignette 2020 für das eigene Kennzeichen bis 31. Jänner 2020 unter https://evidenz.asfinag.at zu prüfen. Bei Unklarheiten in Bezug auf die Vignette hilft auch das Servicecenter der ASFINAG unter 0800 400 12 400.
Wer noch keinen Behindertenpass mit der erforderlichen Zusatzeintragung hat, sollte möglichst bald einen solchen beantragen. Steuerbefreiungen, die vor dem 1. Dezember mit dem Parkausweis nach §29b StVO beantragt wurden, sind weiterhin gültig.
Bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Behinderung & Mobilität steht die ÖAMTC-Beratung für Mitglieder mit Behinderungen jederzeit per E-Mail, telefonisch und persönlich zur Seite. Infos und Kontaktdaten: https://www.oeamtc.at/thema/behinderung-mobilitaet