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ÖAMTC: Autounfall mit Haustier – wie verhält man sich richtig?

Unfallstelle absichern und Polizei rufen, Fahrerflucht kann teuer werden

Der Schreck ist groß, wenn plötzlich ein Hund oder eine Katze vor das Auto laufen. Damit man in dieser Situation einen kühlen Kopf bewahrt und sich als Unfalllenker:in richtig verhält, hat der ÖAMTC die notwendigen Maßnahmen für den Ernstfall zusammengefasst.

Erste Schritte nach dem Unfall

"Wie bei jedem Verkehrsunfall gilt: Mit dem Fahrzeug an einer sicheren Stelle anhalten, Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und die Unfallstelle mit dem Pannendreieck absichern", sagt Matthias Wolf, Jurist beim ÖAMTC. "Sobald die Unfallstelle gesichert ist, kann man sich zum verunfallten Tier begeben, um nachzusehen, was mit ihm geschehen ist. Trägt das Haustier ein Halsband, gibt es mitunter auch schnell Aufschluss über die Besitzer:innen." Zudem ist es ratsam, Fotos von der Unfallstelle zu machen.

Wenn das Tier keine Lebenszeichen mehr aufweist, sollte man es im Sinne der Verkehrssicherheit von der Straße ziehen. Bei Hunden und Katzen erfühlt man den Puls am besten an der Oberschenkel-Innenseite. Lebt das verunfallte Haustier noch und ist verletzt, muss es medizinisch versorgt werden. Also entweder Tierrettung rufen oder das Tier selbst zu einem Tierarzt bringen.

Für den Eigentransport empfiehlt der ÖAMTC, Hände und Arme zu bedecken, bevor man das verunfallte Tier anfasst: Es könnte kratzen und beißen – und unter Umständen auch Krankheiten übertragen. Wer einen eigenständigen Transport zum Tierarzt durchführt, sollte ein passendes Behältnis (Karton, Korb, Box) im Auto haben und das verletzte Tier auf einer Decke vorsichtig hineinlegen.

Muss man Polizei und Tierrettung alarmieren?

"Anders als bei Wildtierunfällen besteht bei Haustieren zwar keine explizite rechtliche Verpflichtung dazu, allerdings ist es aus mehreren Gründen ratsam, die Polizei zu informieren, wenn der oder die Besitzer:in nicht in der Nähe des Unfallortes ist", empfiehlt der ÖAMTC-Jurist. Diese sorgt auch dafür, dass ein Tierarzt/eine Tierärztin bzw. die Tierrettung zur Unfallstelle kommt.

Rein rechtlich werden Tiere wie "Sachen" behandelt, daher gilt ein verletztes oder totes Tier auch als "Sachschaden". Matthias Wolf vom ÖAMTC erläutert: "Da Haustiere jemandem gehören, werden sie rein rechtlich wie eine 'fremde Sache' gesehen. Wer das Haustier seinem Schicksal überlässt und nach einem Unfall einfach weiterfährt, ohne den:die Tierhalter:in oder die Polizei zu benachrichtigen, kann sich der Fahrerflucht strafbar machen. Wenn es Unfallzeug:innen gibt, ist zudem nicht auszuschließen, dass man wegen Tierquälerei angezeigt wird – auf dieses Delikt steht eine Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro."

Tatsächlich werden in der Regel die Besitzer:innen für einen Haustierunfall zur Verantwortung gezogen – nicht die Unfalllenker:innen: "Verursacht ein Haustier einen Verkehrsunfall, muss der:die Tierhalter:in bzw. seine:ihre Haftpflicht-Versicherung für entstandene Schäden am Auto aufkommen, unabhängig von der Frage des Verschuldens. Kann kein:e Tierhalter:in ermittelt werden, greift meist die eigene Kfz-Versicherung", so der ÖAMTC-Jurist abschließend.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at

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Sichtbarkeit von Tieren Markus Zahradnik Sichtbarkeit von Tieren © Markus Zahradnik
WOLF Matthias (2) ÖAMTC/Postl WOLF Matthias (2) © ÖAMTC/Postl
WOLF Matthias (1) ÖAMTC/Postl WOLF Matthias (1) © ÖAMTC/Postl
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