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ÖAMTC: Fluggäste in der aktuellen Situation nicht mit Gutscheinen abspeisen
Passagierrechte und Konsumentenschutz helfen in Krisenzeiten und sind nicht in Frage zu stellen
Wien (OTS) - Das Coronavirus ist für jeden Einzelnen, aber auch für die Wirtschaft eine große Herausforderung. Das bekommen unter anderem Fluglinien zu spüren, deren Flotten aufgrund zahlreicher Reisewarnungen immer häufiger am Boden bleiben müssen. "Dass das für die Airlines eine finanzielle Belastung ist, steht außer Frage. Allerdings kann es nicht sein, dass Passagiere nun mit Gutscheinen abgespeist werden, anstatt ihnen den Kaufpreis ihrer Tickets zurückzuzahlen", stellt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner klar, nachdem gestern, Dienstag, über derartige Praktiken beim ungarischen Low Cost-Carrier Wizz Air berichtet worden war.
Die Expertin des Mobilitätsclubs sieht darin zwei grundlegende Probleme: "Erstens muss Passagieren im Falle einer Annullierung gemäß EU-Fluggastrecht eine kostenlose Umbuchung angeboten werden. Da das in der aktuellen Situation nur eine theoretische Möglichkeit ist, muss eine Rückerstattung der Ticketkosten erfolgen. Und zweitens hat der Gutschein, der im Falle von Wizz Air auf 120 Prozent des ursprünglichen Flugpreises dotiert ist, noch einen Nachteil – es ist fraglich, ob er in wirtschaftlich ungewisser Zukunft auch eingelöst werden kann. Im Falle einer Insolvenz der Airline sind Passagiere, die 'Flug only' – also den Flug nicht im Rahmen einer Pauschalreise mitgebucht haben, nämlich nicht abgesichert Der Kunde bliebe in diesem Fall auf den Kosten sitzen."
Außerdem erteilt der ÖAMTC der Forderung der IATA, angesichts der Corona-Pandemie Passagierrechte einzuschränken, eine klare Absage. "Das Niveau der europäischen Passagier- und Konsumentenrechte ist sehr hoch. Es ist aber wichtig, dass Reisende gerade in Krisenzeiten weiterhin auf den Schutz der Gesetze vertrauen können", hält Pronebner fest.
Insolvenzschutz gilt nur für Pauschalreisende
Das Argument von Wizz Air, man würde den Passagieren zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückzahlung anbieten, ist nicht maßgeblich. Denn als Kunde muss man nun darauf vertrauen, dass die Fluglinie den momentanen Ausnahmezustand schadlos übersteht. Eine entsprechende jahrelange Forderung des ÖAMTC, den Insolvenzschutz, der derzeit nur Pauschalreisenden zugute kommt, auf alle Passagiere auszudehnen, wird derzeit übrigens von der EU-Kommission geprüft. Anzumerken ist zu alledem, dass das Recht auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises nicht besteht, wenn der Passagier den Flug von sich aus storniert.
Aufgrund der derzeitigen Situation ist in den meisten Fällen wohl davon auszugehen, dass derzeit "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, wofür aber auch die Airline die Beweislast trägt, um sich von den Ausgleichszahlungen an die Passagiere zu befreien. Der Flugpreis ist dennoch zurückzuerstatten – die Juristin bestärkt Reisende, sich nicht mit Gutscheinen abzufinden, eine spätere Rückforderung in Form von Bar- oder Buchgeld ist dann so gut wie ausgeschlossen.
Gleiches Recht für Bus- und Bahnreisende
Ebenfalls gestern wurde bekannt, dass Flixbus den Betrieb aufgrund der Corona-Situation vorübergehend einstellt. Dieselben Regelungen wie bei den Airlines gelten laut ÖAMTC-Experten auch für Passagiere, die von gestrichenen Bahnreisen oder Linienbusfahrten – bei den Buslinien muss die Strecke mindestens 250 Kilometer lang sein, betroffen sind. Abschließend hält Pronebner fest: "Klar ist, dass sowohl die Thomas Cook-Pleite im Jahr 2019 als auch die Corona-Krise 2020 das Reiserecht nachhaltig beeinflussen werden – hoffentlich auch in Form einer Insolvenzabsicherung für singulär gebuchte Beförderungsleistungen."
Bei Fragen stehen die Juristen des Mobilitätsclubs Mitgliedern kostenlos beratend zur Seite – Details unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.
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