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ÖAMTC: Kinder und Jugendliche unterwegs mit Fahrrad, Scooter & Co. – Was gilt?
Helmpflicht am Rad bis 12 Jahre, gleiche Regeln für Fahrrad, E-Bike und E-Scooter, als Spielzeug gelten Tretroller, Skateboard & Co.
Mit dem Frühling sind Kinder und Jugendliche wieder vermehrt mit Sport- und Freizeitgeräten wie Fahrrad, Tretroller, Skateboard, Inline-Skates unterwegs. Dabei sollten Kinder wie Eltern die Vorschriften kennen. ÖAMTC-Juristin Eva Unger: "Mit welchem Gefährt man wo und in welchem Alter unterwegs sein darf, ist teilweise sehr unterschiedlich geregelt. Im Rahmen der Aufsichts- bzw. Obsorgepflicht sind auch die Eltern gefordert, ihrem Nachwuchs die Regeln näherzubringen und auf die vorgeschriebene Ausrüstung zu achten." Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze befreit die Eltern jedoch nicht zwangsläufig von ihren Pflichten.
Die Juristin des Mobilitätsclubs gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen (eine Grafik dazu gibt es auch unter www.oeamtc.at/presse zum Download):
* Fahrrad: Kinder unter 12 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) Rad fahren. Mit dem Radfahrausweis dürfen sie das schon mit zehn Jahren (der Radfahrausweis kann ab dem 9. Geburtstag erworben werden, wenn die 4. Schulstufe besucht wird). Bis zwölf Jahre müssen Kinder einen Radhelm tragen. Für die Räder gelten die üblichen Ausrüstungsbestimmungen (vorne weiße, hinten rote Reflektoren, gelbe Reflektoren an Pedalen und Speichen, Klingel/Hupe, zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen, Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit). Gefahren werden darf an den für Fahrräder erlaubten Verkehrsflächen – Fahrbahn, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrradstraßen, Wohnstraße, Begegnungszone und gegen die Einbahn und in der Fußgängerzone jedoch nur, wo das ausdrücklich erlaubt ist. Eine Radwegbenützungspflicht ist zu beachten. Gehsteige und Zebrastreifen sind tabu. Für das Fahren mit E-Scootern und E-Bikes gelten die Verhaltensvorschriften für Radfahrer.
* Tretroller ohne Antrieb, Skateboard, Scooter, Ein- und Dreirad, Roller, Tretautos: Diese Geräte sind für die Benutzung außerhalb der Fahrbahn bestimmt und gelten damit als Kleinfahrzeuge bzw. Spielzeug. Sie dürfen ab dem 8. Geburtstag alleine genutzt werden. Gefahren werden darf auf Gehsteigen, gemischten Geh- und Radwegen, in Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Begegnungszonen (hier nur am Gehsteig) sowie in Spielstraßen, wenn diese eine maximal geringe Neigung aufweisen genutzt werden – und zwar jeweils nur unter der Voraussetzung, dass dadurch der Verkehr und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden. Das kann auch dazu führen, dass ein solches Gefährt gar nicht benutzt werden kann.
* Inline-Skates und Rollschuhe: Auf Gehsteigen, Radfahranlagen (Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet), in Wohn- und Spielstraßen, Begegnungs- und Fußgängerzonen gestattet. Wichtig ist zu beachten, dass dabei weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Die Fahrbahn oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu. Steht nur die Fahrbahn als Verkehrsfläche zur Verfügung, ist das Skaten grundsätzlich verboten, so dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Alles dazu auch unter: www.oeamtc.at/thema/kindersicherheit
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