PRESSE
ÖAMTC: Mobilitätsclub erinnert an regelmäßige Kontrolle der Autoapotheke
Mitführen von Verbandzeug in Österreich für Auto- und Motorradfahrer:innen verpflichtend
Grundsätzlich muss jede:r Kfz-Lenker:in in Österreich Verbandzeug mitführen, das staubdicht verpackt und zur Wundversorgung geeignet ist. "Egal ob kleines Verbandpäckchen oder großzügig ausgestattete Autoapotheke – in jedem Fall ist es unerlässlich, die Inhalte einem regelmäßigen Check zu unterziehen und fehlende sowie teilweise verbrauchte oder schadhafte Gegenstände zu ersetzen", erklärt ÖAMTC-Jurist Alexander Letitzki. Denn wenn es darauf ankommt, Erste Hilfe zu leisten, sollte die Autoapotheke griffbereit und voll gebrauchsfähig sein. Damit man die Autoapotheke im Notfall auch richtig nutzen kann, empfiehlt der Jurist des Mobilitätsclubs zusätzlich, das Erste-Hilfe-Wissen regelmäßig aufzufrischen. Das kann man in nur wenigen Stunden bei einem Kurs machen, zum Beispiel beim Roten Kreuz.
"Rechtzeitig vor einer Urlaubsfahrt ist ein guter Zeitpunkt, die Autoapotheke kritisch unter die Lupe zu nehmen", erinnert Letitzki. In den meisten europäischen Ländern ist das Verbandzeug im Auto zwar verpflichtend, allerdings gibt es Ausnahmen: In Frankreich, Italien und Spanien z. B. muss das Verbandzeug nicht verpflichtend mitgeführt werden. Der ÖAMTC-Experte rät dennoch: "Das Erste-Hilfe-Set sollte grundsätzlich immer schnell griffbereit sein, unabhängig von der Mitführpflicht." Welche Mitführpflichten im europäischen Ausland gelten, findet man unter: Mitführpflichten für Autofahrer in Europa | ÖAMTC (oeamtc.at).
Die einschlägige ÖNORM V 5101 enthält zwar weitergehende Vorgaben über den Inhalt einer Autoapotheke, ist aber nicht gesetzlich verbindlich. Somit kann ein weit verbreitetes Gerücht ausgeräumt werden: Bei "abgelaufener Autoapotheke" kommt es zu keiner Bestrafung. "Gestraft wird nur, wenn die gesetzliche Vorgabe der staubdichten Verpackung eines 'zur Wundversorgung geeigneten Verbandzeugs', aufbewahrt in einem widerstandsfähigen Behälter, nicht gegeben ist", erklärt der ÖAMTC-Jurist. Ob eine angebrochene Box mit in die Jahre gekommenen Pflastern diese Anforderung erfüllt, beurteilt zunächst die Polizei. Wer eine vollständige, also noch nicht gebrauchte Autoapotheke nach ÖNORM V 5101 mitführt, kann sich darauf verlassen, dass die Mindestanforderungen des Kraftfahrgesetzes erfüllt sind und der Inhalt praxistauglich zusammengestellt wurde. Die beim ÖAMTC erhältliche Autoapotheke entspricht der ÖNORM und enthält die notwendigen Bestandteile.
Rückfragehinweis für Journalist:innen:
ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at