ÖAMTC: Nicht mit abgelaufener §57a-Plakette ins Ausland fahren
Mobilitätsclub rät, die Toleranzfrist im Urlaub nicht auszureizen
In Österreich darf man auch nach Ablauf des "Pickerls" mit Auto und Motorrad noch kurze Zeit legal fahren: Es gilt eine Toleranzfrist von vier Monaten, um die fällige Fahrzeugbegutachtung nach §57a nachzuholen. Bei Fahrten über die Grenze ist aber Vorsicht geboten – denn im Ausland kennt man derartige Regelungen oft nicht. "Grundsätzlich unterliegen die periodischen Überprüfungen zur ‘technischen Fahrzeugüberwachung‘ dem Recht des Landes, in dem das Auto zugelassen ist. Dennoch hat es hier über viele Jahre immer wieder Probleme gegeben – von Strafen bis zu Kennzeichenabnahmen", weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Selbst ein kurzer Ausflug über die Landesgrenzen hinaus sollte daher besser nicht ohne gültige §57a-Plakette unternommen werden.
Der Mobilitätsclub rät daher, eine fällige Begutachtung rechtzeitig vor dem Urlaub durchführen zu lassen. Die Toleranzfrist gibt es übrigens auch in die andere Richtung: Die §57a-Prüfung ist nämlich schon im Monat vor dem Fälligkeitsdatum möglich. "Eine frühere §57a-Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein langer Urlaub mit dem Fahrzeug geplant ist und das Pickerl während der Reise ablaufen würde", erklärt Pronebner.
Bei Problemen im Ausland können sich Mitglieder rund um die Uhr unter +43 (0)1 25 120 00 an die ÖAMTC-Nothilfe wenden – dort wird der Kontakt zu den Club-Jurist:innen hergestellt.
Eine §57a-"Pickerl"-Begutachtung wird an allen ÖAMTC-Stützpunkten (mit technischem Dienst) österreichweit durchgeführt – Terminvereinbarung unter www.oeamtc.at/termine.