PRESSE
ÖAMTC: Unfall auf Schnee und Eis – Haftung und Schuldfrage oft unklar
Straßenhalter haftet meist erst bei grober Vernachlässigung seiner Räumpflichten
Bei winterlichen Fahrverhältnissen heißt es, besonders vorsichtig und vorausschauend unterwegs zu sein. Passiert dennoch ein Unfall durch Eis, Matsch oder Schnee, ist die Verschuldensfrage oft unklar. "Prinzipiell ist der Straßenhalter für die Räumung verantwortlich. Einen Ersatz für 'Rutschschäden' können Autofahrer:innen aber auf den meisten Straßen nur bei grob fahrlässiger Unterlassung des Straßenerhalters durchsetzen. Dazu muss der:die geschädigte Lenker:in beweisen, dass die Verantwortlichen eine Schneeräumung oder Streuung schuldhaft verabsäumt haben", erklärt Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste. Und sogar, wenn ein solcher Nachweis gelingt, müssen Fahrzeugbesitzer:innen unter Umständen damit rechnen, einen Teil der Kosten für den Schaden am Auto selbst zu tragen – so kann z. B. ein Mitverschulden angelastet werden, wenn man nicht mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs war.
Auf mautpflichtigen Straßen – dazu gehören durch die Vignettenpflicht auch alle Autobahnen in Österreich – gilt aufgrund des Vertragsverhältnisses eine Beweislastumkehr zugunsten der Autofahrer:innen: Dem Straßenhalter muss der Beweis gelingen, dass er bei der Straßenräumung nicht fahrlässig gehandelt hat. Hier wird bereits ab leichter Fahrlässigkeit gehaftet.
Schwierigere Beweislage durch witterungsbedingte Winterausrüstungspflicht
"Von 1. November bis 15. April gilt in Österreich die witterungsbedingte Winterausrüstungspflicht. Auf Eis-, Matsch- oder Schneefahrbahn bzw. bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen muss das Auto entsprechend ausgerüstet sein, also Winterreifen montiert haben. Wer das nicht gemacht hat, muss zumindest mit einem Organmandat rechnen. Werden andere gefährdet oder bleibt man mit Sommerreifen bei Schneefahrbahn auf einer Steigung hängen und löst ein Verkehrschaos aus, ist im Fall einer Anzeige mit wesentlich höheren Strafen zu rechnen. Theoretisch sind bis zu 10.000 Euro möglich", so Hoffer.
Passiert ein Unfall mit Sommerreifen auf Winterfahrbahn, drohen neben den Unfallfolgen weitere Unannehmlichkeiten: Autofahrer:innen, die mit Sommerreifen unterwegs gewesen sind, trifft eine Teilschuld, wenn sie nicht beweisen können, dass der Unfall auch mit Winterausrüstung so und in derselben Schwere passiert wäre. Das bedeutet, dass sie auch bei einem Alleinunfall einen Teil der Kosten selbst tragen müssen und die Versicherung eventuell nicht alles deckt. Wird außerdem jemand beim Unfall verletzt oder gar getötet, muss man mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
ÖAMTC-Rechtsberatung hilft
Bei Fragen rund um Versicherungsschutz, Haftung etc. haben "Rutschopfer" die Möglichkeit, mit den Jurist:innen des Mobilitätsclubs Kontakt aufzunehmen, bevor sie Ersatzansprüche geltend machen. Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern mit kostenloser Beratung und Unterstützung hilfreich zur Seite. Ein Online-Kontaktformular sowie eine Übersicht über die telefonische Erreichbarkeit der ÖAMTC-Rechtsberatung im jeweiligen Landesverein findet man unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.
Rückfragehinweis für Journalist:innen:
ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at