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ÖAMTC: Vorsicht bei Nebel – Tagfahrlicht genügt nicht
Unbeleuchtetes Fahrzeugheck stellt Unfallrisiko bei schlechter Sicht dar
Nebel und trübes Wetter sind über die Wintermonate immer wieder präsent und schränken die Sicht erheblich ein. Für Autofahrende bedeutet das: Aufpassen und Licht manuell einschalten. "Seit einigen Jahren sind alle Neufahrzeuge mit automatischem Tagfahrlicht ausgestattet. Bei schlechter Sicht sollte man sich aber nicht in falscher Sicherheit wiegen, denn dabei bleibt das Heck unbeleuchtet – eine gefährliche Situation", warnt ÖAMTC-Techniker Florian Merker.
Viele Autos verfügen zwar über automatische Abblendlichtaktivierung, die reagiert aber nur dann gut, wenn es deutlich finsterer wird, also z. B. bei Dämmerung oder bei der Einfahrt in einen Tunnel. "Bei Nebel messen die Lichtsensoren mitunter ausreichend Helligkeit, die schlechte Sicht erfordert aber Abblendlicht – dann muss der Fahrzeuglenkende aktiv zum Lichtschalter greifen", erklärt der ÖAMTC-Experte. "Gleichzeitig sollte die Geschwindigkeit reduziert und der Sichtweite angepasst werden sowie der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vergrößert werden."
Der richtige Einsatz der Nebelschlussleuchte
Bei Nebel kann auch der Einsatz von Nebelschlussleuchte und -scheinwerfer sinnvoll sein. Doch Vorsicht: Während die nach vorne gerichteten Breitstrahler oder Nebelscheinwerfer nach Bedarf jederzeit aktiviert und deaktiviert werden dürfen, gibt es für die Nebelschlussleuchte genau definierte Einsatzbestimmungen. "Sie darf nur bei Sichtbehinderungen durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen aktiviert werden, um für den Nachfolgeverkehr aus größerer Entfernung erkennbar zu sein. Schließt der Nachfolgeverkehr auf, muss die Nebelschlussleuchte unbedingt ausgeschaltet werden, um den:die Fahrzeuglenker:in dahinter nicht zu blenden", stellt Merker klar. Eine Verwendungspflicht gibt es nicht. Vergisst man allerdings bei guter Sicht, die Nebelschlussleuchte abzuschalten und blendet den Nachfolgeverkehr, kann eine Verwaltungsstrafe von theoretisch bis zu 10.000 Euro die Folge sein.
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