Schutzbrief - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa

6 Der Firmen-Schutzbrief gilt nicht für Fahr- zeuge mit Kurzzeitkennzeichen, wie ins­ besondere Werkstätten-, Probe- oder Über- stellungskennzeichen und Privatfahrzeuge von Firmenangehörigen. Das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Leis­ tungsfalles kein gemietetes, gewerbliches Leihfahrzeug (z.B. Mietwagen, Werkstatt­ ersatzwagen). Mitgeführte Anhänger sind den Firmen- Schutzbrief-Bestimmungen entsprechend mit geschützt. WANN WERDEN FIRMEN-SCHUTZBRIEF- LEISTUNGEN ERBRACHT? Die Voraussetzung für den Bezug eines Firmen-Schutzbriefes ist eine gültige Firmen-Clubkarte für das jeweilige Kraft­ fahrzeug bzw. Kfz-Kennzeichen. Die ÖAMTC Firmen-Mitgliedschaft und der Firmen-Schutzbrief müssen vor Eintritt des Schadensereignisses (das zum Leistungsfall führt) vollständig bezahlt sein. Der Anspruch auf Firmen-Schutzbrief-Leistungen beginnt mit 00:00 Uhr des Tages, der auf den Tag der Bezahlung folgt. Der Firmen-Schutzbrief gilt für das im/auf dem Firmen-Schutzbrief-Heft angeführte Kalenderjahr. Nothilfe in Krisen- oder Katastrophengebie- ten (z.B. offizielle Reisewarnung der Sicher- heitsstufen 5 oder 6 des österreichischen Außenministeriums zum Zeitpunkt der Lei- stungserbringung) wird im Rahmen der Mög- lichkeiten erbracht, aber ohne, dass darauf ein Rechtsanspruch besteht. Kein Leistungsanspruch besteht bei Fällen, ► in denen bei Reiseantritt eine Reisewar- nung oder partielle Reisewarnung für das Reisegebiet bestand (Warnung der Sicher- heitsstufen 5 oder 6 des österreichischen Außenministeriums). Über die aktuellen Sicherheits- und Reisewarnungen informie- ren Sie sich bitte direkt auf der Seite des österreichischen Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at ► oder die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammen- hängen ► oder durch innere Unruhen, wenn Sie daran aufseiten der Unruhestifter teil­ genommen haben ► oder die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strah- lenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 50/2020) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden; außer jene, die durch Heilbehand- lung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. Wie der Schutzbrief hilft: Firmen-Schutzbrief-Bestimmungen

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