Schutzbrief - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa
7 Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraft- fahrzeuges die jeweils erforderliche Lenk berechtigung nicht besitzen. Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbringen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstra- ßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern oder Wegehalterinnen/Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperrten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der er- wünschten Nothilfe betroffen sind. Für Unfälle, Erkrankungen oder Folgeschä- den aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrläs- sigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. Wenn ein geschütztes Firmenfahrzeug mit Zustimmung der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers einer nicht geschütz- ten Person überlassen wird, wird das Han- deln dieser Person der Schutzbrief-Inhabe- rin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Han- deln einer geschützten Person zugerechnet. Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden. Bei psychischen oder physischen Vorerkran kungen, akuten bzw. chronischen Erkran- kungen zum Zeitpunkt des Reiseantritts (z.B. lt. WHO ICD Codierung): Zur Sicherstellung Ihres Leistungsanspruches und zu Ihrer eige- nen Sicherheit lassen Sie sich bitte vor Rei- seantritt die Unbedenklichkeit der geplanten Reise von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt schriftlich bestätigen. (Ein Musterformular dazu finden Sie unter www.oeamtc.at/schutzbrief. ) Bei Fehlen dieser Bestätigung im Leistungsfall besteht kein Leistungsanspruch, wenn das Schadensereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vor oder bei Reise- antritt vorliegenden Erkrankung steht. Ist ein Fahrzeug behördlich beschlag- nahmt oder sind die Kennzeichen entzo- gen, können lediglich die personenbezo- genen Leistungen erbracht werden. Die zu erbringende Leistung wurde weder durch ein Training noch durch die Teilnah- me an einem sportlichen Wettbewerb von Berufssportlerinnen/Berufssportlern ver- ursacht. Berufssportlerinnen/Berufssport- ler sind insbesondere Personen, die durch die Ausübung des Sports Einnahmen erzielen. Wie der Schutzbrief hilft: Firmen-Schutzbrief-Bestimmungen
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