Schutzbrief - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa

7 tenden Fassung verursacht werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles ver- anlasst waren. ► Außerdem besteht kein Leistungsan- spruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweils erforder- liche Lenkberechtigung nicht besitzen. ► Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbrin- gen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstraßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümern oder Wegehalter­ innen/Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperrten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/ Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. ► Für Unfälle, Erkrankungen oder Folgeschä- den aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrläs- sigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. ► Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustim- mung der Zulassungsinhaberin/des Zulas- sungsinhabers einer nicht geschützten Per- son überlassen wird, wird das Handeln die- ser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet. ► Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden. ► Bei psychischen oder physischen Vorer- krankungen, akuten bzw. chronischen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Reise- antritts (z.B. lt. WHO ICD Codierung): Zur Sicherstellung Ihres Leistungsanspruches und zu Ihrer eigenen Sicherheit lassen Sie sich bitte vor Reiseantritt die Unbe- denklichkeit der geplanten Reise von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt schriftlich bestäti- gen. (Ein Musterformular dazu finden Sie unter www.oeamtc.at/schutzbrief. ) Bei Fehlen dieser Bestätigung im Leistungs- fall besteht kein Leistungsanspruch, wenn das Schadensereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vor oder bei Reiseantritt vorliegenden Erkran- kung steht. ► Ist ein Fahrzeug behördlich beschlag- nahmt oder sind die Kennzeichen entzo- gen, können lediglich die personenbezo- genen Leistungen erbracht werden. Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

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