Schutzbrief - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa
7 werden; außer jene, die durch Heilbehand- lung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraft- fahrzeuges die jeweils erforderliche Lenkbe- rechtigung nicht besitzen. Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbrin- gen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstraßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümern oder Wegehalterinnen/ Wegehaltern für die Benützung mit Fahr- zeugen gesperrten Straßen oder Forst straßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. Für Unfälle, Erkrankungen oder Folgeschä- den aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustim- mung der Zulassungsinhaberin/des Zulas- sungsinhabers einer nicht geschützten Per- son überlassen wird, wird das Handeln die- ser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet. Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden. Bei psychischen oder physischen Vorer- krankungen, akuten bzw. chronischen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Reisean- tritts (z.B. lt. WHO ICD Codierung): Zur Sicherstellung Ihres Leistungsanspruches und zu Ihrer eigenen Sicherheit lassen Sie sich bitte vor Reiseantritt die Unbedenk- lichkeit der geplanten Reise von Ihrer Ärz- tin/Ihrem Arzt schriftlich bestätigen. (Ein Musterformular dazu finden Sie unter www.oeamtc.at/schutzbrief. ) Bei Fehlen dieser Bestätigung im Leistungsfall besteht kein Leistungsanspruch, wenn das Schadensereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vor oder bei Reise- antritt vorliegenden Erkrankung steht. Ist ein Fahrzeug behördlich beschlagnahmt oder sind die Kennzeichen entzogen, kön- nen lediglich die personenbezogenen Leis- tungen erbracht werden. Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen
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