Schutzbrief Touring - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa
7 Wie der Schutzbrief hilft: Touring-Schutzbrief-Bestimmungen Kein Leistungsanspruch besteht bei Fällen, ► in denen bei Reiseantritt eine Reisewar- nung oder partielle Reisewarnung für das Reisegebiet bestand (Warnung der Sicher- heitsstufen 5 oder 6 des österreichischen Außenministeriums). Über die aktuellen Sicherheits- und Reisewarnungen infor- mieren Sie sich bitte direkt auf der Seite des österreichischen Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at ► oder die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammen- hängen ► oder durch innere Unruhen, wenn Sie daran aufseiten der Unruhestifter teil genommen haben ► oder die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklear- waffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 50/2020) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraft- fahrzeuges die jeweils erforderliche Lenkbe- rechtigung nicht besitzen. Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbringen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstra- ßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/Grundeigentü- mern oder Wegehalterinnen/Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperr- ten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. Für Unfälle, Erkrankungen oder Folge schäden aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrläs- sigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustim- mung der Zulassungsinhaberin/des Zulas- sungsinhabers einer nicht geschützten Per- son überlassen wird, wird das Handeln die- ser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet. Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden.
RkJQdWJsaXNoZXIy NDc0Mzk=