Schutzbrief Touring - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa

7 Wie der Schutzbrief hilft: Touring-Schutzbrief-Bestimmungen ► Kein Leistungsanspruch besteht bei Fällen, –in denen bei Reiseantritt eine Reisewar- nung oder partielle Reisewarnung für das Reisegebiet bestand (Warnung der Sicher- heitsstufen 5 oder 6 des österreichischen Außenministeriums). Über die aktuellen Sicherheits- und Reisewarnungen infor- mieren Sie sich bitte direkt auf der Seite des österreichischen Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at –oder die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammen- hängen –oder durch innere Unruhen, wenn Sie daran aufseiten der Unruhestifter teil­ genommen haben –oder die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie oder durch den Ein- fluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 227/1969) in der jeweils geltenden Fas- sung verursacht werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. ► Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraft- fahrzeuges die jeweils erforderliche Lenkbe- rechtigung nicht besitzen. ► Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbringen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstra- ßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/Grundeigentü- mern oder Wegehalterinnen/Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperr- ten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. ► Für Unfälle, Erkrankungen oder Folge­ schäden aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrläs- sigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. ► Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustim- mung der Zulassungsinhaberin/des Zulas- sungsinhabers einer nicht geschützten Per- son überlassen wird, wird das Handeln die- ser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet. ► Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden. ► Bei psychischen oder physischen Vorerkran- kungen, akuten bzw. chronischen Erkran-

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