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Eigenimport

Was ist notwendig, um ein im Ausland gekauftes Auto in Österreich anzumelden? Worauf müssen Sie beim Kauf achten? Welche Kosten kommen auf Sie zu? Alle Tipps zum Eigenimport von Fahrzeugen nach Österreich finden Sie hier.

Ein Überblick

Ein seltenes Modell aus den USA zu importieren kann reizvoll sein, das Gleiche gilt für Autos, die im benachbarten Ausland womöglich weniger kosten als in Österreich. Zum Kaufpreis kommen jedoch zahlreiche weitere Kosten hinzu, über die wir Ihnen hier Auskunft geben (für nähere Informationen siehe unten).

  • NoVA (Normverbrauchsabgabe): Die NoVA wird nicht nur fällig, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft, sondern u.a. auch wenn man ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Österreich bringt, um es hier zuzulassen. Die NoVA fällt, je nach Alter und Modell, unterschiedlich aus. Näheres zur Berechnung der NoVA.
  • Mehrwertsteuer: Wenn Sie einen Neuwagen (nicht mehr als 6.000 km auf dem Tacho oder erstmalige Inbetriebnahme liegt nicht länger als 6 Monate zurück) in der EU kaufen, zahlen Sie dem Händler im Ausland keine Mehrwertsteuer, dafür entrichten Sie in Österreich die Erwerbssteuer, in Höhe von 20 Prozent. Bei Gebrauchtwagen zahlen Sie die Mehrwertsteuer direkt an den ausländischen Händler.
  • Einfuhrumsatzsteuer: Wenn Sie das Auto aus einem Drittland (Land, das nicht Teil der EU ist) importieren, fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Diese beträgt 20 Prozent. 
  • Zoll: Wird beim Import aus einem Drittland an der EU-Außengrenze fällig. Die Höhe des Zolls beträgt bei Pkw 10 Prozent.
  • Kosten für Überstellungskennzeichen: Um das Auto nach Österreich zu überstellen, benötigen Sie ein Kennzeichen. Die Kosten dafür sind, je nach Land und Kennzeichentyp, unterschiedlich hoch.
  • Eintragung in die Genehmigungsdatenbank: Erfolgt in Österreich und kostet maximal 180 Euro.
  • §57a-Gutachten: Wenn für das Fahrzeug bereits ein "Pickerl" fällig wäre, müssen Sie vor der Zulassung ein §57a-Gutachten bzw. im Ausland das Äquivalent, samt Übersetzung, durchführen lassen.

Autokauf im Ausland

In anderen Ländern sind bestimmte Automodelle oft günstiger als in Österreich. Zahlt es sich also aus, ein Auto im Ausland zu kaufen und selbst nach Österreich zu importieren? Bevor man zuschlägt, sollte man sich unbedingt einen Überblick über Kosten, erforderliche Dokumente und Behördenwege verschaffen.

Wie gehe ich beim Eigenimport vor?

Im Folgenden gehen wir auf die einzelnen Schritte ausführlich ein und dokumentieren, welche Unterlagen Sie für den erfolgreichen Import noch benötigen bzw. was Sie beim Autokauf unbedingt beachten sollten.

Kauf

Holt man ein Fahrzeug nach Österreich, so muss unterschieden werden, ob es sich einerseits um ein Gebraucht- oder um ein Neufahrzeug handelt und andererseits, ob das Fahrzeug direkt aus einem EU-Mitgliedsstaat kommt oder nicht. Diese Unterscheidungen sind wesentlich für die steuer- und zollrechtliche Behandlung.

Was ist ein Neu- und was ein Gebrauchtfahrzeug im steuerrechtlichen Sinn?

  • Ein Neufahrzeug hat beim Erwerb nicht mehr als 6.000 km auf dem Tacho oder die erstmalige Inbetriebnahme liegt nicht länger als 6 Monate zurück. Somit fallen auch die meisten Vorführwagen in die Kategorie „Neuwagen“.
  • Hat das Fahrzeug beim Erwerb mehr als 6.000 km auf dem Tacho und die erstmalige Inbetriebnahme liegt mehr als 6 Monate zurück, dann handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug.

Tipps zum Kauf:

  • Am besten beim Händler kaufen: Neben der — zumindest in der EU — gesetzlich geregelten Gewährleistung bieten Käufe beim Händler, gegenüber jenen bei Privaten, auch den Vorteil etwaiger zusätzlicher Garantieleistungen.  Darüber hinaus wird der Kaufpreis bei befugten Fahrzeughändlern in der EU, in der Regel auch vom österreichischen Finanzamt als Fahrzeugwert akzeptiert. Wohingegen bei Privatkäufen der aktuelle Marktwert anhand einer Fahrzeugbewertung ermittelt und mit dem Kaufpreis laut Kaufvertrag verglichen wird. Für die Berechnung der NoVA ist der höhere Wert heranzuziehen.
  • Keine Vorauszahlungen vornehmen, sondern erst bei der Abholung des Fahrzeugs zahlen.
  • Man sollte sich auch vorab erkundigen, ob eine EU-weite Betriebserlaubnis für das entsprechende Fahrzeug vorliegt, da ansonsten eine Einzelgenehmigung in Österreich erforderlich ist — auf die, selbst bei einer Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat, kein Rechtsanspruch besteht (siehe Eintragung in die Genehmigungsdatenbank).
  • Bei Gebrauchtwagen empfiehlt sich vorab eine Kaufüberprüfung durch eine unabhängige Stelle, um keine bösen Überraschungen zu erleben. 

Mehrwertsteuer:

  • Beim Kauf eines Neufahrzeugs bei einem Händler innerhalb der EU ist bei diesem keine Mehrwertsteuer zu zahlen, denn diese wird in Form der Erwerbssteuer (Umsatzsteuer) in Österreich gemeinsam mit der NoVA am Finanzamt fällig. Die Erwerbssteuer wird auch fällig, wenn man ein Neufahrzeug bei einer Privatperson im EU-Ausland kauft! Achtung: Bei neuen (Wohn-)Anhängern ist die Mehrwertsteuer beim ausländischen Händler zu bezahlen.
  • Bei Gebrauchtfahrzeugen, die in der EU beim Händler gekauft werden, ist die entsprechende Mehrwertsteuer direkt an den Händler zu zahlen. In Österreich zahlt man für das Fahrzeug dann keine Umsatzsteuer mehr. 
  • Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird oder ein Hinweis auf Differenzbesteuerung besteht. Nur so kann der gezahlte Nettokaufpreis für die NoVA-Berechnung beim österreichischen Finanzamt herangezogen werden. 
  • Beim Kauf in Drittländern kann die bezahlte Mehrwertsteuer, auf Grundlage einer zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärung, vom ausländischen Händler refundiert werden. Unabhängig davon, wird bei der Einfuhr aus Drittländern aber die Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 20 Prozent fällig. 

Folgende Papiere sollten Sie vom Verkäufer erhalten:

  • Kaufvertrag oder saldierte Rechnung (inkl. Ausweisung der Mehrwertsteuer bzw. Hinweis auf Differenzbesteuerung)
  • Fahrzeugpapiere: EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch bekannt als COC-Papier), ausländischen Typenschein oder ausländische Zulassungsbescheinigung (besteht die Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen, dann müssen beide Teile mitgegeben werden) als Nachweis über eine EU-weite Betriebserlaubnis. Bei Kfz ohne EU-Betriebserlaubnis muss eine Einzelgenehmigung durchgeführt werden. In solchen Fällen sollten Sie darauf achten auch die ausländischen Fahrzeugdokumente zu erhalten. 
  • Positives Ergebnis der technischen Untersuchung
  • Beim Kauf im Drittland zusätzlich: Ausfuhrerklärung vom Händler, mit der Sie eine eventuell gezahlte Mehrwertsteuer refundiert bekommen können, sowie Präferenznachweise, mit der eventuelle Zollbegünstigungen möglich sind (siehe Zoll)
  • Beim Kauf von Privaten zusätzlich empfehlenswert: Beglaubigung des Kaufvertrags (Gericht bzw. Notar). Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrags bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgereicht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z. B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).

Überstellung

Hat man das Fahrzeug im Ausland schließlich gekauft, stellt sich die Frage der Überstellung nach Österreich. Wenn das Fahrzeug nicht auf einem Anhänger oder einem Lkw transportiert wird, sondern nach Österreich gefahren werden soll, benötigt man ein passendes Kennzeichen.

Überstellung mit Ausfuhrkennzeichen

  • Bei der Überstellung aus dem Ausland nach Österreich sind ausländische Überstellungskennzeichen zweckmäßig. Für den Import aus Deutschland zum Beispiel, fallen für Ausfuhrkennzeichen etwa 100 bis 150 Euro an. Grundsätzlich bedarf es auch einer entsprechenden (Kurzzeit-)Haftpflichtversicherung. Der ausländische Händler kann Ihnen dabei behilflich sein (Hinweis: Fragen Sie auch bei ihrem (zukünftigen) Versicherungsunternehmen in Österreich an, ob es bereits für die Überstellung eine Kaskoversicherung anbietet).
  • Zu beachten ist die Dauer der Gültigkeit der ausländischen Überstellungskennzeichen, wobei diese in Österreich jedenfalls nicht länger als 4 Wochen genutzt werden dürfen.
  • Eine Zusammenfassung zu den Überstellungskennzeichen in der EU finden Sie beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich
  • Es ist zwar auch möglich, die österreichischen grünen Überstellungskennzeichen zu verwenden, allerdings kann es bei deren Verwendung zu Problemen im Ausland kommen. Darüber hinaus, muss für die österreichischen Überstellungskennzeichen u.a. ein Besitznachweis (z.B. Kaufvertrag) vorgelegt werden. Sie können sich daher als unpraktisch erweisen, da man sie in Österreich beantragen muss.

Zoll

Bei Importen aus der EU bedarf es keinerlei zollrechtlicher Formalitäten und es sind auch keine Zollabgaben zu leisten. Anders verhält es sich bei Importen aus Drittländern, also Ländern die nicht der EU angehören.

An der Drittland-Grenze:

  • Ausfuhrerklärung an der Grenze bestätigen lassen, somit kann die eventuell bezahlte Mehrwertsteuer vom Händler refundiert werden
  • (Beglaubigten) Kaufvertrag oder saldierte Rechnung vorlegen
  • Nachweis des im Ausland entrichteten Kaufpreises vorlegen
  • Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (Schenkung) oder kein glaubwürdiger Preis im Kaufvertrag enthalten ist, kann eine Schätzung veranlasst werden

An der EU-Außengrenze (oder österreichischen Grenze):

  • Schriftliche Grenzformalitäten während der Amtsstunden werden kostenlos durchgeführt, außerhalb dieser Zeiten fallen Gebühren an. Erkundigen Sie sich daher nach den Amtsstunden und passieren Sie keinesfalls die Grenze ohne die Zollformalitäten zu erledigen
  • Muss das importierte Fahrzeug ein anderes EU-Land passieren, um nach Österreich zu gelangen, so ist dieser Versand anzumelden (Begleitdokument für die Beförderung von Nicht-Gemeinschaftsware innerhalb der EU)
  • Einfuhr anmelden
  • Beglaubigten Kaufvertrag oder saldierte Rechnung vorlegen
  • Gegebenenfalls gültigen Präferenznachweis (z. B. für Schweiz oder Norwegen möglich) vorlegen. Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern besteht bei Vorliegen eines Präferenznachweises Zollfreiheit. Hierfür ist eine Warenverkehrsbescheinigung "EUR 1" oder, bis zu einem Wert von 6.000 Euro, eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorzuweisen.
  • Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entrichten bzw. Sicherstellung (beim Versand) hinterlegen
  • Zollabgabe: In der Regel 10 Prozent vom Wert (inklusive Lieferkosten bis zur EU-Außengrenze) des Pkw (und andere Kfz die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind) bzw. 6 Prozent bei Motorrädern mit mehr als 250ccm
  • Einfuhrumsatzsteuer: 20 Prozent vom Wert des Kfz (inklusive Lieferkosten bis zur EU-Außengrenze und Zollbetrag)
  • Verzollungsbestätigung ausstellen lassen

Eintragung in die Genehmigungsdatenbank

Damit das Fahrzeug in Österreich zugelassen werden kann, muss es in die sogenannte Genehmigungsdatenbank eingetragen werden.

EU-Betriebserlaubnis ist vorhanden:

Liegt eine EU-Betriebserlaubnis vor, so muss das Fahrzeug nur mehr in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden. Als Nachweis für eine bestehende EU-Betriebserlaubnis gelten die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch bekannt als COC-Papier), ein (ausländischer) Datenauszug, der ausländischer Typenschein oder eine ausländische Zulassungsbescheinigung (besteht die Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen, dann müssen beide Teile vorliegen). Die Eintragung erfolgt in erster Linie über den Generalimporteur. Der Kostenersatz hierfür ist gesetzlich mit 180 Euro (inklusive Umsatzsteuer) gedeckelt (Siehe hierzu KFG 1967 §28b Abs. 1a). Eine Liste der österreichischen Generalimporteure finden Sie HIER. Wird dieser nicht binnen 14 Tagen tätig oder gibt es keinen Bevollmächtigten, der die Eintragung vornehmen kann, so kann die Eintragung auch über die zuständige Landesprüfstelle erfolgen (rund 150 Euro, abhängig von den erforderlichen Unterlagen).

Wenn bei dem Fahrzeug bereits eine §57a-Überprüfung („Pickerl“) in Österreich fällig gewesen wäre, dann muss für die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank auch ein positives Prüfgutachten vorgelegt werden. Ausländische Gutachten in deutscher Sprache, welche der Richtlinie 2009/40/EG, oder der Richtlinie 2014/45/EU entsprechen (also aus EU Ländern), werden dabei im Regelfall anerkannt. Informieren Sie sich vorab, ob auch Prüfgutachten aus anderen EU-Ländern in nicht-deutscher Sprache, bzw. Übersetzungen davon, akzeptiert werden. Erfolgt keine Anerkennung des ausländischen Gutachtens, muss zusätzlich eine Begutachtung gemäß §57a KFG bei einer österreichischen Prüfstelle durchgeführt werden.

EU-Betriebserlaubnis ist nicht vorhanden:

Besteht keine EU-Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, dann benötigt man eine Einzelgenehmigung durch die für den Wohnsitz des Besitzers zuständige Landesprüfstelle. Das Fahrzeug ist dabei in der Regel vorzuführen und muss dabei den Baujahrvorschriften des österreichischen Kraftfahrrechts bzw. den EU-Vorschriften entsprechen.
Werden die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten, kann die Einzelgenehmigung verwehrt werden. Durch die Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat besteht noch kein Rechtsanspruch auf die Einzelgenehmigung! Zusätzlich ist eine positive §57a-Überprüfung („Pickerl“) notwendig, wenn diese bereits in Österreich fällig gewesen wäre.

Unabhängig davon, ob eine EU-Betriebserlaubnis besteht oder nicht, müssen anzeige- und genehmigungspflichtige Änderungen durch die Landesprüfstelle in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden.

Zahlung der NoVA

Bei der Eintragung in die Genehmigungsdatenbank werden unter anderem Pkw, Kombis und Motorräder mit einer vorläufigen Zulassungssperre belegt. Durch die Zahlung der allfälligen NoVA und gegebenenfalls Erwerbssteuer (siehe Mehrwertsteuer oben) bei jedem österreichischen Finanzamt, wird diese Sperre aufgehoben und eine Zulassung ist in Österreich möglich.

Die NoVA richtet sich bei Gebrauchtfahrzeugen, die direkt aus der EU (bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein u. Norwegen)) kommen, stets nach jener Regelung, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU in Österreich gegolten hat (dies gilt nicht für die NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen). Darüber hinaus sind etwaige Bonus-Malus-Beträge, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU in Österreich gegolten haben, entsprechend der Wertentwicklung des Fahrzeugs anzupassen. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass die Steuerlast für ein importiertes Fahrzeug, jener eines gleichwertigen Fahrzeugs entspricht, das bereits in Österreich zugelassen ist. Dies hat unter anderem zur Folge, dass zum Beispiel keine Bonus-Malus-Regelungen anzuwenden sind, wenn das Fahrzeug vor dem 01.07.2008 erstmals in der EU zugelassen wurde, oder dass überhaupt keine NoVA zu bezahlen ist, wenn das Fahrzeug in der EU vor dem Inkrafttreten des NoVA-Gesetzes (am 01.01.1992) erstmalig zugelassen wurde.

Bei Neufahrzeugen aus der EU oder einem Drittland bzw. Gebrauchtwagen aus einem Drittland ist stets die aktuell gültige Berechnungsmethode der NoVA anzuwenden, die sich nach den CO2-Emissionen und dem Fahrzeugwert richtet.

Näheres zur Berechnung der NoVA.

Anmeldung

Wird die NoVA beim Finanzamt entrichtet, dann wird auch gleichzeitig die Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank aufgehoben und das Fahrzeug kann bei der Zulassungsstelle angemeldet werden. 

Ein dunkles Auto fährt auf einer sonnigen Allee, grüne Laubbäume stehen am Straßenrand.

NoVA

Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich beim österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft oder ein Fahrzeug nach Österreich importiert.

NoVA-Berechnung

Seit Anfang 2022 bietet das Bundesministerium für Finanzen einen offiziellen NoVA-Rechner an, mit dem auch die NoVA für Gebrauchtwagen-Importe berechnet werden kann. Grundsätzlich handelt es sich bei der NoVA um eine Selbstberechnungsabgabe, informieren Sie sich dennoch, ob das Finanzamt die Berechnung für Sie übernimmt.

Neben Fahrzeugbewertungen, die für die NoVA-Berechnung notwendig sein können, bietet der ÖAMTC auch weiterhin Unterstützung bei der Berechnung der NoVA an. Für Berechnungen durch den ÖAMTC kommen die am Erfassungsbogen (Anforderung via Mail) vermerkten Tarife zum Tragen.

Kontakt

Wien, Niederösterreich, Burgenland (WNB): technische.beratung@oeamtc.at
Kärnten: Rechtsberatung_KATC@oeamtc.at
Oberösterreich: techn.beratung.ooe@oeamtc.at
Salzburg: nova.salzburg@oeamtc.at
Steiermark: Technik.STAMK@oeamtc.at
Tirol: nova.att@oeamtc.at
Vorarlberg: vatc@oeamtc.at