Import von Oldtimern nach Österreich
Importiert man einen Oldtimer nach Österreich, kann er als "historisches Kraftfahrzeug" typisiert und zugelassen werden.
Voraussetzungen für eine Einzelgenehmigung als "Historisches Fahrzeug" in Österreich
Vor dem Ankauf sollten unbedingt nähere Auskünfte bei der Landesprüfstelle eingeholt werden, ob eine Einzelgenehmigung als "Historisches Fahrzeug" in Österreich Chancen auf Erfolg hat und welche Dokumente dafür benötigt werden. Die Voraussetzungen sind:
- Das Fahrzeug muss der Baujahrsdefinition des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG entsprechen..Auszüge aus dieser vom BMVIT approbierten Liste gibt es beim Kuratorium für historische Mobilität und von der Firma Autopreisspiegel. Ist das Fahrzeug nicht in dieser Liste eingetragen, so hat der Beirat für historische Fahrzeuge eine Empfehlung abzugeben. Vorabbestätigungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Kuratorium für historische Mobilität ausgestellt werden.
- Das Fahrzeug befindet sich in Originalzustand und einem guten Erhaltungszustand (Zustandsklasse 1-3)
Import von "historischen Kraftfahrzeugen"
Importiert man einen Oldtimer nach Österreich, kann er als "Historisches Kraftfahrzeug" typisiert und zugelassen werden. Das hat zur Konsequenz, dass damit nur an 120 Tagen pro Jahr gefahren darf (historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr) und über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die wiederkehrende §57a-Pickerl Überprüfung ist nur alle zwei Jahre fällig.
Beim Kauf sind folgende Dinge zu beachten
- Lassen Sie sich die Unterschrift des Verkäufers am Kaufvertrag gerichtlich oder notariell bestätigen. Anmerkung: An sich ist grundsätzlich zur Anmeldung des Fahrzeuges keine Beglaubigung notwendig. Jedoch kann die Behörde bei Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Kaufvertrages eine Beglaubigung verlangen. Es ist bei einem Fahrzeugkauf im Ausland daher dringend anzuraten, den Kaufvertrag gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen.
- Man sollte einen Nachweis über das für das Fahrzeug entrichtete Entgelt verlangen. Dies kann für eine eventuelle Verzollung von Bedeutung sein.
- Auch sollte darauf geachtet werden, dass alle zum Fahrzeug gehörigen und zur Einzelgenehmigung in Österreich notwendigen Unterlagen mit übergeben werden ( z.B. ausländischer Typenschein oder Ähnliches).
Der Transport
Ist das Fahrzeug fahrtüchtig, so kann man bei der zuständigen Zulassungsbehörde im Ausland ein sog. Überstellkennzeichen beantragen. Falls der Verkäufer zustimmt, kann man auch das ausländische Kennzeichen verwenden. Aber Achtung: Die Verwendung ausländischer Kennzeichen ist nur bis zu einem Monat ab Einbringen nach Österreich zulässig. Danach ist das Fahrzeug umzumelden oder auszuführen.
Am bequemsten ist natürlich die Durchführung des Transportes inklusive Versicherung durch ein Transportunternehmen. In diesem Fall kann man diesem auch, falls notwendig, die mit der Verzollung zusammenhängenden Schritte überlassen.
Mehrwertsteuer und Zoll
- Import aus einem EU-Land: Historische Kraftfahrzeuge, die aus einem EU-Land importiert werden, unterliegen keinen Einfuhrabgaben, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer.
- Import aus einem Drittland: Prinzipiell unterscheidet das EU-Zollrecht bei Fahrzeugen zwischen Tarif-Pos.8703 "normale Kraftfahrzeuge (Zoll und normale Einfuhrumsatzsteuer) und Tarif-Pos.9705 "Oldtimer" (kein Zoll, 13% Einfuhrumsatzsteuer). Damit ein Fahrzeug unter die Tarif-Pos.9705 eingereiht wird, muss es älter als 30 Jahre und im Orginalzustand sein. Es muss weiters einen Seltenheitswert sowie einen hohen Wert haben, darf nicht seinem ursprünglichen Verwendungszweck genutzt werden und muss einen charakteristischen Entwicklungsschritt im Fahrzeugbau darstellen. Für die Einreihung in diese Tarif-Pos. wird ein Auszug aus der Liste für historische Kraftfahrzeuge der Fa. Eurotax benötigt. Nähere Auskünfte erhält man auch bei der zentralen Auskunftsstelle der Österreichischen Zollverwaltung unter (01) 51433 564053 oder beim Bundesministerium für Finanzen
Die Normverbrauchsabgabe
Im Regelfall gelten Kraftfahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.) als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NoVA befreit. Da die NoVA-Befreiung für über 30 Jahre alte Fahrzeuge an diese zollrechtliche Bestimmung anknüpft, können Fahrzeuge die aus anderen EU-Ländern nach Österreich importiert werden von dieser Regelung betroffen sein.
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, erfolgen aber ohne Gewähr.