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DruckenFörderungen von E-Fahrzeugen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine in Österreich
E-Mobilitätsförderungen vom Bund für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur.
Auch im Jahr 2024 wird es in Österreich eine Förderung der Elektromobilität geben. Dafür sind 114,5 Millionen Euro im Fördertopf. Die Förderung setzt sich aus dem E-Mobilitätsbonusanteil des Klimaschutzministeriums sowie dem Anteil der Auto- und Zweiradimporteure zusammen. Elektro-PKW werden jedoch nur mehr für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive 2024 läuft solange Förderbudget vorhanden ist, längstens jedoch bis 31. Mai 2025.
E-Mobilitätsoffensive 2024
In Österreich werden Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Pro Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge bzw. Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
Eine Neuerung bei der Förderung von Betrieben ist, dass wie in den letzten Jahren Einzelmaßnahmen (Förderung für ein Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur) oder neu auch kombinierte Maßnahmen (Förderung für ein Fahrzeug in Kombination mit einer Ladeinfrastruktur oder mehrere E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich E-Ladeinfrastruktur) gefördert werden.
Für Förderungen von Einzelmaßnahmen von E-Fahrzeugen und Ladeinfrastruktureinrichtungen muss der Antrag nach der Umsetzung der Maßnahme gestellt werden.
Ob man die Förderung von E-Leichtfahrzeuge und E-Zweiräder vor oder nach der Umsetzung einreichen muss, richtet sich danach, ob die Förderung in Kombination mit anderen Mobilitätsmaßnahmen (Bsp.: Ladeinfrastruktur) gemeinsam beantragen wird.
Gefördert werden ebenfalls klimafreundliche E-Mobilitätsprojekt in den Bereichen schwerer E-Nutzfahrzeuge, E-Busse und E-Sonderfahrzeuge jeweils auch in Kombination mit E-Ladeinfrastruktur. E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich E-Ladeinfrastruktur können ebenfalls gefördert werden. Der Förderantrag für diese kombinierten Maßnahmen muss vor der Umsetzung der Maßnahme gestellt werden.
Die Kombination von mehreren Maßnahmen bzw. die zusätzliche Durchführung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen ist erwünscht und kann sich positiv auf die Förderungshöhe auswirken
Die Fördersätze für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine sind Pauschalfördersätze und in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps auf maximal 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten begrenzt (Nettokosten des Fahrzeuges bzw. Ladeinfrastruktur lt. Rechnung; jedoch ohne Sonderausstattung bei Fahrzeugen; bei Ladeinfrastruktur in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung). Bei geringen Investitionskosten kommt es daher zu einer Reduzierung der in den nachfolgenden Tabellen angeführten Pauschalbeträgen.
E-Fahrzeuge - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Gefördert wird die Anschaffung von neuen E-Fahrzeugen sowie von E-Fahrzeugen, die beim Händler bereits in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen). Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 15 Monate betragen.
Eine Förderung für E-PKW (Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb bzw. Brennstoffzelle) gibt es 2024 nur für soziale Einrichtungen, Fahrschulen und E-Carsharing sowie E-Taxis.
Zeitpunkt für die Antragstellung der Förderung*** | Förderfähige Fahrzeuge | Förderanteil der Automobilimporteure, Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels (jeweils netto) * | Förderanteil vom BMK | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|---|
Nach der Umsetzung | E-PKW mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) für soziale Einrichtungen, Fahrschulen und E-Carsharing sowie E-Taxis | 1.000 € | 1.000 € | 2.000 € |
Nach der Umsetzung | Leichtes E-Nutzfahrzeug (Klasse N1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **) | 2.000 € | 4.000 € | 6.000 € |
Nach der Umsetzung | Leichtes E-Nutzfahrzeug (Klasse N1 > 2,5 to hzG **) | 2.000 € | 8.000 € | 10.000 € |
Nach der Umsetzung | E-Kleinbus (Klasse M1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **, mind.7+1 Personen) | 2.000 € | 4.000 € | 6.000 € |
Nach der Umsetzung | E-Kleinbus (Klasse M1 > 2,5 to hzG **, mind. 7+1 Personen) | 2.000 € | 8.000 € | 10.000 € |
Nach der Umsetzung | E-Kleinbus (Klasse M2) | 2.000 € | 18.000 € | 20.000 € |
Nach der Umsetzung | E-Leichtfahrzeug (Klasse L2e, L5e, L6e, L7e) | - | 1.300 € | 1.300 € |
Nach der Umsetzung (Einzellösung) / Vor der Umsetzung (Kombiniert mit Ladeinfrastruktur) | E-Moped (Klasse L1e) | 350 € | 600 € | 950 € |
Nach der Umsetzung (Einzellösung) / Vor der Umsetzung (Kombiniert mit Ladeinfrastruktur) | E-Leichtmotorrad (Klasse L3e ≤ 11 kW) | 500 € | 1.200 € | 1.700 € |
Nach der Umsetzung (Einzellösung) / Vor der Umsetzung (Kombiniert mit Ladeinfrastruktur) | E-Motorrad (Klasse L3e > 11 kW) | 500 € | 1.800 € | 2.300 € |
Vor der Umsetzung | E-Sonderfahrzeuge | - | Berechnung im Einzelfall | Berechnung im Einzelfall |
Vor der Umsetzung | Schwere E-Nutzfahrzeuge (Klasse N2) | 2.000 € | 22.000 € | 24.000 € |
Vor der Umsetzung | Schwere E-Nutzfahrzeuge (Klasse N3) | 7.000 € | 65.000 € | 72.000 € |
Vor der Umsetzung | E-Bus (bis zu 39 zugelassene Personen inkl. Fahrer) | - | 52.000 € | 52.000 € |
Vor der Umsetzung | E-Bus (mehr als 39 und bis zu 120 zugelassene Personen inkl. Fahrer) | - | 78.000 € | 78.000 € |
Vor der Umsetzung | E-Bus (mehr als 120 zugelassene Personen inkl. Fahrer) | - | 130.000 € | 130.000 € |
* Der Anteil der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht
** to hzG - Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht
*** Für Förderungen von Einzelmaßnahmen muss die Antragstellung nach der Umsetzung der Maßnahme erfolgen. Für Kombinierte Maßnahmen muss der Antrag vor der Umsetzung gestellt werden.
E-Ladeinfrastruktur - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Neben der Förderung von Fahrzeugen wird mit der E-Mobilitätsoffensive 2024 auch wieder betriebliche bzw. öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit bis zu 30.000 Euro und die Schnellladeinfrastruktur in unterversorgten Gebieten mit 10.000 Euro seitens des Bundes unterstützt (abhängig ob es sich um einen AC- oder DC-Ladepunkt handelt und ob die E-Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich ist oder nicht).
Weitere Infos zur Förderung für E-Ladeinfrastruktur finden Sie HIER.
Im Zuge von Erweiterungen der Ladeinfrastruktur (Errichtung zusätzlicher Ladepunkte) wird auch die Umrüstung von bestehenden Ladepunkten auf den aktuellen Stand der Technik gefördert (Erweiterung der Ladeleistung, Modernisierung der Bezahl- und Abrechnungsmodalitäten, Einrichtung neuer Kommunikationsstandards wie ISO 15118).
Steht die E-Ladeinfrastruktur auch anderen Nutzern als der/dem Errichter/in offen, so muss den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang ermöglicht werden, auch in Bezug auf Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden und sonstige Nutzungsbedingungen. Die Gebühren, die anderen Nutzern für die Nutzung der E-Ladeinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen.
Sollte es sich bei der E-Ladeinfrastruktur um eine Einzellösung handeln, muss der Antrag für die Förderung nach der Installation und der Inbetriebnahme gestellt werden.
Bei Kombinierten Maßnahmen (Bsp.: mehrere Ladestationen oder Schweres Nutzfahrzeug inkl. Ladestation) muss die Antragstellung für die Förderung vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen.
Zugänglichkeit zur Ladeinfrastruktur | Art des Ladepunktes | Leistung | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|
Öffentlich zugänglich mit nicht-diskriminierendem Zugang | AC-Normalladepunkt | 11 bis ≤ 22 kW | 1.000 € |
Öffentlich zugänglich mit nicht-diskriminierendem Zugang | DC-Schnellladepunkt | < 100 kW | 9.000 € |
Öffentlich zugänglich mit nicht-diskriminierendem Zugang | DC-Schnellladepunkt | ≥ 100 kW bis < 300 kW | 15.000 € |
Öffentlich zugänglich mit nicht-diskriminierendem Zugang | DC-Schnellladepunkt | ≥ 300 kW | 30.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | AC-Normalladepunkt | ≤ 22 kW | 500 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | < 50 kW | 3.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 50 bis < 100 kW | 7.500 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 100 kW | 15.000 € |
Einreichverfahren
Das Einreichverfahren für die Förderaktion verläuft in einem 2-stufigen Verfahren über die Förderstelle KPC - Kommunalkredit Public Consulting.
Schritt 1 – Registrierung
Die Registrierung erfolgt ausschließlich online und ist in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets längstens bis 31.03.2025 möglich. Vor der Registrierung prüfen Sie jedenfalls das noch vorhandene Förderbudget.
Die Registrierung sollte erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung der Fahrzeuge bzw. Inbetriebnahme der Ladestellen innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Planen Sie hierfür jedenfalls einen Zeitpuffer ein! Das Förderbudget ist mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für Sie reserviert. Sollte eine Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen erfolgen, verfällt die Registrierung. Eine erneute Registrierung ist während dieser Förderaktion nicht mehr möglich.
Innerhalb von 2 Stunden nach Abschluss der Registrierung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail inkl. Registrierungsnummer und einen persönlichen Link zur Online-Plattform für die Antragstellung.
Schritt 2 – Antragstellung
Der Förderantrag wird nach der Registrierung über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt und kann erst nach der Online-Registrierung sowie dem Kauf und der Zulassung der Fahrzeuge/Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur erfolgen. Auf der Online-Plattform müssen die Rechnung(en) sowie sonstige Unterlagen eingereicht werden (u.a. der Nachweis zum Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern, Rechnung von Fahrzeug und/oder Ladeinfrastruktur, Zulassungsbescheinigung des zu fördernden Fahrzeuges, etc.).
Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung:
Bei der Antragstellung für sämtliche Förderangebote im Zuge der E-Mobilitätsoffensive (E-Fahrzeuge und E-Ladeinfrastruktur) muss der Nachweis des Bezuges von Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern erbracht werden (Strom aus erneuerbaren Energiequellen bzw. Ökostrom gemäß E-Control). Wie Sie diesen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern erbringen können, finden Sie Hier.
- Zum Erhalt des Förderanteils vom BMK muss bei der Antragstellung der E-Mobilitätsbonus der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels bereits in korrekter Höhe in Abzug gebracht worden und auf der Fahrzeugrechnung mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ bzw. „E-Mobilitätsbonusanteil“ ausgewiesen sein. Den genauen Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“, der auf der Fahrzeugrechnung separat ausgewiesen sein muss, finden Sie Hier. Hinweis: Nur wenn der entsprechende E-Mobilitätsbonus seitens des Importeurs bzw. Sportfachhandels gemäß Informationstext auf der Rechnung bzw. im Leasingvertrag angeführt ist, kann auch der Bundesanteil zur Auszahlung gelangen. Förderanträge mit Rechnungen bzw. Leasingverträgen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgelehnt.
- Das Fahrzeug muss neu sein bzw. kann auch ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung sein. Bei Fahrzeugen, die nur beim Händler in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Vorführ-, Service-, Funktions- oder Jungwägen), darf die Erstzulassung am Tag Antragstellung nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Das Fahrzeug darf ausschließlich beim Autohändler zugelassen gewesen sein und der Förderanteil des BMK darf nicht bereits durch den Händler bezogen worden sein.
- Das Rechnungsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
- Der maximale Brutto-Listenpreis für Fahrzeuges der Klasse M1 darf in der Basisausstattung (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro nicht übersteigen.
- Behaltefrist - Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden. Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagenunternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen vermietet und in der Regel nach kürzeren Zeiträumen aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förderungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleichwertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf Nachfrage vorgelegt werden.
- Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA vom Elektriker beim Netzbetreiber gemeldet werden.
- Die Ladeinfrastruktur muss kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein (über die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus).
Zusätzliche Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:
- Die Ladeinfrastruktur muss in das Ladestellenverzeichnis der E-Control eingetragen werden.
- Einhaltung der Vorgaben der RVS 03.07.21 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Raum (Ausgenommen dezidierte Ladeinfrastrukturen für schwere Nutzfahrzeuge).
- Öffentliche Zugänglichkeit u. Nutzbarkeit der geförderten Ladeinfrastruktur an 7 Tagen der Woche 24 Stunden.
- Nichtdiskriminierende Roamingfähigkeit sowie eine faire und nichtdiskriminierende Gestaltung der Roaming-Gebühren sind sicherzustellen. Dies kann durch das Einstellen eines Offer To All (OTA) auf einer Roaming-Plattform erfolgen, um die Voraussetzung zu schaffen, dass mit jedem interessierten Roaming Partner in einem angemessenen Zeitraum und zu fairen Konditionen ein Roaming-Vertrag abgeschlossen werden kann.
- Ladeinfrastruktur ist so errichten, dass sie den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) welche ab dem 13. April 2024 gilt, gerecht wird. Folgende Vorgaben sollen auch schon bis zu diesem Datum erfüllt werden und gehen teilweise auch darüber:
- Der berechnete Ad-hoc-Preis muss auf dem Preis pro kWh für den gelieferten Strom beruhen (Blockiergebühren möglich) und transparent ausgewiesen werden (Artikel 5 Absatz 4).
- Ladepunkte müssen digital vernetzt und zu intelligentem Laden fähig sein (Artikel 5 Absatz 7f).
- An den geförderten Ladestationen über 50 kW Ladeleistung ist die Bezahlung über gängige Zahlungsinstrumente wie Debitkarten oder Kreditkarten (Terminal) bzw. über kontaktloses Zahlen ohne vorherige Registrierung über NFC (Near Field Communication) sicherzustellen (Artikel 5 Absatz 1).
Was wird nicht gefördert?
- Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV)
- Vollhybridfahrzeuge (HEV)
- Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerung (REEV) und Range Extender (REX)
- Elektrofahrräder („E-Bikes“)
- Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) über 60.000 Euro
- Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Ladeinfrastruktur sowie kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
- Neufahrzeuge mit einer Rechnung älter als 9 Monate
- Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel
- Gemietete Wallboxen
- Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
- Kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
- Eigenleistungen
- Netzzutritts- und -zugangsgebühren (Netzentgelte)
- Kosten für Trafos
- Finanzierungskosten
- Kosten für stromproduzierende Anlagen
- Neu errichtete Zuleitungen
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Folierungen für die Ladestation
- Bodenmarkierungsarbeiten
- Softwarelizenzen
- Steckdosen aller Art
- (Hinweis)Schilder
- Kosten für immaterielle Leistungen, die 10% der förderungsfähigen (materiellen) Investitionskosten übersteigen
- Maßnahmen, die lediglich zu einer Verlagerung aber keiner Verminderung von Emissionen führt
- Gerichts- und Notariatsgebühren
- Ladeinfrastruktur, die im Zuge der Konzessionsvergabe bei Rastplätzen der ASFINAG errichtet wird
Quellen: BMK, KPC