Förderungen von E-Fahrzeugen für Privatpersonen in Österreich
Förderungen vom Bund für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur.
Auch im Jahr 2024 wird es in Österreich eine Förderung der Elektromobilität geben. Dafür sind 114,5 Millionen Euro im Fördertopf, hiervon sind 46 Millionen Euro für Privatpersonen zur Verfügung gestellt. Die Förderung setzt sich aus dem E-Mobilitätsbonusanteil des Klimaschutzministeriums sowie dem Anteil der Auto- und Zweiradimporteure zusammen. Die E-Mobilitätsoffensive 2024 läuft längstens bis 31. Mai 2025 bzw. solange Förderbudget verfügbar ist und dieses nicht bereits frühzeitig ausgeschöpft wurde.
E-Mobilitätsoffensive 2024 – Was wird gefördert?
Seitens des Bundes werden in Österreich Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Pro Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge bzw. Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
E-Fahrzeuge
Gefördert wird die Anschaffung von neuen E-Fahrzeugen sowie von E-Fahrzeugen, die beim Händler bereits in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen). Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 15 Monate betragen.
- Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1).
- Ebenfalls werden sämtliche Elektro-Zweiräder der Fahrzeugklassen L1e (E-Mopeds), L3e (E-Motorräder) sowie L2e, L5e, L6e, L7e (Elektro-Leichtfahrzeuge) gefördert. In welche Fahrzeugklasse Ihr beantragtes Fahrzeug fällt, finden Sie jeweils auf der Zulassungsbescheinigung.
E-Ladeinfrastruktur
Die Förderung für kommunikationsfähige Wallboxen bzw. kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel kann entweder im Zuge des Kaufs eines E-PKWs gemeinsam mit dem Fahrzeug erfolgen oder separat (unabhängig vom Fahrzeugkauf) beantragt werden. Förderfähig sind die Ladestation selbst (kommunikationsfähige Wallbox bzw. kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel) sowie bei einer fix installierten Wallbox auch die Installationskosten.
Bei einer Wallbox im Ein-/Zweifamilienwohnhaus bzw. im Mehrparteienhaus als Einzelanlage können folgende Kosten gefördert werden:
- die kommunikationsfähige Wallbox
- Installationskosten, bei Wallboxen die unmittelbar mit dem Stromnetz verbunden sind
Bei einer Wallbox im Mehrparteienhaus als Gemeinschaftsanlage können folgende Positionen gefördert werden:
- die kommunikationsfähige Wallbox
- Installationskosten, bei Wallbox die unmittelbar mit dem Stromnetz verbunden sind
- Kosten für die Errichtung der Basisinfrastruktur in Zusammenhang mit einer förderbaren Ladestation.
Höhe der Förderung
Die Fördersätze für Privatpersonen sind Pauschalfördersätze, welche auf maximal 50 % der Anschaffungskosten begrenzt sind. Bei geringen Investitionskosten kommt es daher zu einer Reduzierung der in den nachfolgenden Tabellen angeführten Pauschalbeträgen.
E-Fahrzeuge - Fördersätze für Privatpersonen
Förderfähige Fahrzeuge | Förderanteil der Automobilimporteure, Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels (jeweils netto) * | Förderanteil vom BMK | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|
E-PKW** mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) | 2.000 € | 3.000 € | 5.000 € |
E-Moped** (Klasse L1e) | 350 € | 600 € | 950 € |
E-Leichtmotorrad** (Klasse L3e ≤ 11 kW) | 500 € | 1.200 € | 1.700 € |
E-Motorrad** (Klasse L3e > 11 kW) | 500 € | 1.800 € | 2.300 € |
E-Leichtfahrzeug** (Klasse L2e, L5e, L6e, L7e) | - | 1.300 € | 1.300 € |
* Der Anteil der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht.
** Jedes Rechnungsdatum der übermittelten Rechnungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
E-Ladeinfrastruktur - Fördersätze für Privatpersonen
Förderfähige Ladeinfrastruktur | Förderanteil vom BMK | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|
Kommunikationsfähige Wallbox in einem Ein- oder Zweifamilienhaus | 600 € | 600 € |
Kommunikationsfähiges Intelligentes Ladekabel | 600 € | 600 € |
Kommunikationsfähige Wallbox bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Einzelanlage | 900 € | 900 € |
Kommunikationsfähige Wallbox mit Lastmanagement bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage | 1.800 € | 1.800 € |
Einreichverfahren
Die Einreichung für die Förderaktion „E-Mobilität für Private“ verläuft in einem 2-stufigen Verfahren über die Förderstelle KPC - Kommunalkredit Public Consulting HIER
Schritt 1 – Registrierung
Vor der Registrierung prüfen Sie jedenfalls das noch vorhandene Förderbudget auf der Seite der Förderstelle KPC (HIER). Wenn ausreichend Förderbudget vorhanden ist und die Lieferung und Zulassung Ihres Wunschfahrzeuges innerhalb einer Frist von 36 Wochen gesichert ist, können Sie das 2-stufige Förderverfahren starten.
Nach Registrierung Ihres Fahrzeuges ist das Förderbudget für Sie reserviert. Anschließend haben Sie 36 Wochen Zeit, das Fahrzeug zu übernehmen, bezahlen und zuzulassen. Planen Sie hierfür jedenfalls einen Zeitpuffer ein. Sollte eine nachfolgende Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen erfolgen, verfällt die Registrierung. Eine erneute Registrierung ist während dieser Förderaktion nicht mehr möglich.
Schritt 2 – Antragstellung
Der Förderantrag wird nun über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt. Dort müssen Sie die Rechnung(en) sowie sonstige Unterlagen (u.a. den Nachweis zum Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern) einreichen.
Folgen Sie hierzu den Anweisungen im Registrierungs-Mail, welches Sie nach der Registrierung erhalten haben.
Anschließend werden Ihre Antragsunterlagen geprüft und wenn alles in Ordnung ist wird Ihnen die Förderung durch den Klima- und Energiefonds genehmigt und ausbezahlt.
Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung
Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung
Bei der Antragstellung für sämtliche Förderangebote im Zuge der E-Mobilitätsoffensive (E-Fahrzeuge und E-Ladeinfrastruktur) muss der Nachweis des Bezuges von Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern erbracht werden (Strom aus erneuerbaren Energiequellen bzw. Ökostrom gemäß E-Control). Dies können Sie in folgendermaßen übermitteln entweder durch das Formular „Bestätigung des Strombezugs aus erneuerbaren Energieträgern“ von Ihrem Energieanbieter ODER mit Ihrer letzte Stromrechnung die eine Stromkennzeichnung ausweist ODER Ihre letzte Abrechnung von Ladevorgängen an Ladesäulen, die mit 100% Strom aus erneuerbaren Energieträgern versorgen ODER die Rechnung Ihrer PV-Anlage.
E-Fahrzeuge
- Zum Erhalt des Förderanteils vom BMK muss bei der Antragstellung der E-Mobilitätsbonus der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels bereits in korrekter Höhe in Abzug gebracht worden und auf der Fahrzeugrechnung bzw. im Leasingvertrag mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ ausgewiesen sein. Den genauen Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“, der auf der Fahrzeugrechnung separat ausgewiesen sein muss, finden Sie HIER.
Hinweis: Nur wenn der entsprechende E-Mobilitätsbonus seitens des Importeurs bzw. Sportfachhandels gemäß Informationstext auf der Rechnung bzw. im Leasingvertrag angeführt ist, kann auch der Bundesanteil zur Auszahlung gelangen. Förderanträge mit Rechnungen bzw. Leasingverträgen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgelehnt.
- Das Fahrzeug muss neu sein bzw. kann auch ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung sein. Bei Fahrzeugen, die nur beim Händler in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Vorführ-, Service-, Funktions- oder Jungwägen), darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum nicht mehr als 15 Monate betragen. Das Fahrzeug darf ausschließlich beim Autohändler zugelassen gewesen sein und der Förderanteil des BMK darf nicht bereits durch den Händler bezogen worden sein.
- Das Rechnungsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
- Der maximale Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges darf in der Basisausstattung (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro nicht übersteigen.
- Die Förderung von geleasten Fahrzeugen (Leasingfinanzierungen) ist ebenfalls möglich. Dazu muss am Leasingvertrag der Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“ ausgewiesen und zudem muss der Nachweis einer Depotzahlung bzw. Vorauszahlung (vor Schritt 2 „Antragstellung“) in zumindest der Höhe der gesamten erwarteten Förderung erbracht werden (mind. in der Höhe der Bundesförderung).
- Die Behaltefrist für geförderte Fahrzeug und Ladeinfrastruktur beträgt 4 Jahre (bei Leasingfinanzierung unabhängig von der Dauer des Leasingvertrages) und in dieser Zeit muss das Fahrzeug mit Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Sollte das Fahrzeug vor der Behaltefrist von 4 Jahren außer Betrieb genommen werden (z.B. Totalschaden nach einem Unfall), so ist dies schriftlich unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen der Förderstelle KPC zu melden.
Hinweis: Jede Änderung das geförderte Fahrzeug / die geförderte Ladeinfrastruktur betreffend ist der Abwicklungsstelle per E-Mail (e-mobilitaet@kommunalkredit.at) unter Angabe der Antragsnummer mitzuteilen. Über eine (aliquote) Rückzahlung der Förderung entscheidet der Fördergeber im Einzelfall.
E-Ladeinfrastruktur
- Eine kommunikationsfähige Wallbox bzw. ein kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig.
- Die Ladeinfrastruktur (Wallbox) muss von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA vom Elektriker beim Netzbetreiber gemeldet werden.
Es wird empfohlen, beim Kauf bzw. der Installation einer Ladeinfrastruktur ab einer Leistung von 3,68 kVA darauf zu achten, dass diese dafür vorbereitet ist, über eine Schnittstelle leistungsreduzierende Maßnahmen durchführen zu können. Nehmen Sie dazu Kontakt zu einem konzessionierten Elektrofachbetrieb auf
- Alle Wallboxen und intelligente Ladekabel müssen über einen der Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus verfügen.
Was wird nicht gefördert?
Bei E-Fahrzeugen
- Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV)
- Vollhybridfahrzeuge (HEV)
- Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerung (REEV) und Range Extender (REX)
- Elektrofahrräder („E-Bikes“)
- Gebrauchtfahrzeuge
- Fahrzeuge mit Tageszulassungen und Funktionsfahrzeuge (z. B. Vorführwägen) von Händlern, wenn der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum mehr als 15 Monate beträgt.
- Neufahrzeuge mit einer Rechnung älter als 9 Monate
- Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) über 60.000 Euro
- Fahrzeuge, bei denen zu geringe Leasingzahlungen getätigt wurden
Bei E-Ladeinfrastruktur
- Eigenleistungen
- Ladeinfrastruktur ohne Rechnung und/oder ohne Preis
- Kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
- Gebraucht erworbene Ladeinfrastruktur
- Netzentgelte (Netzzutritts- und -zugangsgebühren)
- Kosten für Trafos
- Finanzierungskosten
- Kosten für stromproduzierende Anlagen
- Neu errichtete Leitungen vom Netz bis zum Stromzähler des Netzbetreibers
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Steckdosen aller Art
- Beleuchtung
- Vorbereitungsarbeiten für den Anschluss von intelligenten Ladekabeln/mobilen Wallboxen
Quellen: BMK, KPC