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DruckenE-Kleintretroller (E-Scooter) in Österreich
31. Novelle der StVO bringt vor allem Neuerungen für Nutzer von E-Kleintretrollern (E-Scootern)
Bei E-Kleintretrollern, die nach § 88b StVO einzuordnen sind, gelten die Verhaltensbestimmungen für das Fahrrad im Sinne der StVO. Die in der Betriebsanleitung oder anderen Dokumenten angegebene Maximalleistung des Fahrzeuges darf 600 Watt nicht übersteigen und die Bauartgeschwindigkeit nicht höher als 25 km/h sein.
Alterslimit und Ausstattung
Alterslimit
Zu beachten ist das gesetzlich vorgeschriebene Alterslimit von 12 Jahren bzw. 9 oder 10 Jahren als Inhaber eines Radfahrausweises. Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson von zumindest 16 Jahren dabei sein. In Spiel- und Wohnstraßen, die für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt sind, ist Kindern die Benutzung ohne Begleitung erlaubt.
Ausstattung
E-Kleintretroller müssen folgendermaßen ausgestattet sein:
- mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
- mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in Weiß, nach hinten in Rot und zur Seite in Gelb wirken sowie,
- bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht.
Benützbare Verkehrsflächen
Es sind die für Radfahrer geltenden Verkehrsvorschriften zu beachten. Insbesondere gilt sinngemäß die Benützungspflicht für Radfahranlagen.
Fahrbahn
Die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn darf befahren werden, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. Besteht ein Radweg oder Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht, so kann dieser oder die Fahrbahn benützt werden.
Radweg
Ist ein Radweg mit Benützungspflicht vorhanden, so ist dieser zu verwenden.
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind durch Markierungen von der übrigen Fahrbahn abgegrenzte Verkehrsflächen und sind mit dem E-Kleintretroller zu benützen.
Mehrzweckstreifen
Beim Mehrzweckstreifen handelt es sich um den abgegrenzten Teil eines - relativ schmalen - Fahrstreifens, der von Radfahrern und breiten Kfz befahren werden darf, wenn diese mit dem Hauptfahrstreifen nicht auskommen. Auch Mehrzweckstreifen sind mit E-Kleintretrollern zu benützen.
Radfahrerüberfahrt
Radfahrerüberfahrten dienen der Querung einer Radfahranlage über die Fahrbahn und sind zu benützen.
Fahrradstraße
Das Befahren von Fahrradstraßen mit E-Kleintretrollern ist erlaubt.
Geh- und Radweg
Die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern und Radfahrern ist verboten. Auf einem durch Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg darf nur der für Radfahrer bestimmte Teil benützt werden.
Wohnstraßen und Begegnungszonen
In Wohnstraßen und Begegnungszonen muss das Tempo dem Fußgängerverkehr angepasst werden. Ist ein Gehsteig vorhanden, so darf dieser auch hier nur dann benützt werden, wenn die Behörde dies ausnahmsweise erlaubt hat.
Nicht benützbare Verkehrsflächen
Gehsteig und Gehweg
Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist verboten.
Die zuständige Behörde kann jedoch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen erlauben. Ist dies der Fall, so dürfen diese Verkehrsflächen jedoch maximal mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Die Bekanntmachung einer solchen Ausnahme erfolgt über die Amtstafel, darüber hinaus kann die Gemeinde auch für weitere Informationen sorgen. Ein eigenes Verkehrszeichen ist nicht vorgesehen.
Fußgängerübergang
Das Befahren von Schutzwegen zum Queren der Fahrbahn ist verboten.
Fußgängerzone
Das Befahren von Fußgängerzonen mit E-Kleintretrollern ist grundsätzlich verboten. Ist jedoch das Radfahren gestattet, so darf dort auch mit E-Kleintretrollern gefahren werden, wobei die Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen ist.
Verhaltensregeln
Allgemeines Gefährdungsverbot
Auf allen Verkehrsflächen, auf denen die Verwendung von E-Kleintretrollern zulässig ist, darf man sich nur so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Insbesondere ist - wenn das Befahren ausnahmsweise erlaubt ist - auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
Mit dem E-Kleintretroller darf nicht zu zweit gefahren werden!
Erlaubte Geschwindigkeit
In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und auf Gehsteigen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Je mehr Fußgänger, desto langsamer muss man fahren.
Abstellen
E-Kleintretroller sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Auch an Fahrradständern dürfen sie abgestellt werden.
Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von E-Kleintretrollern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, außer es sind dort Fahrradständer aufgestellt.
Alkohollimit
Personen, die einen E-Kleintretroller verwenden, dürfen den Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille nicht überschreiten.
Führerscheinpflichtige E-Moped-Roller (bis 45 km/h)
Bei E-Scootern mit mehr als 250 Watt Nenndauerleistung und/oder einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muss ein Mopedführerschein oder eine Lenkberechtigung irgendeiner Führerscheinklasse vorliegen.
Darüber hinaus gilt für führerscheinpflichtige E-Moped-Roller folgendes:
- Sturzhelmpflicht
- Typisierung, Versicherung und Zulassung notwendig
- 0,5 Promille-Grenze
- Mindestalter: 15 Jahre (mit Mopedführerschein), sonst erst mit Innehabung eines anderen Führerscheins
- Zulässige Verkehrsflächen: für den Kfz-Verkehr bestimmte Fahrbahn, Wohnstraße nur zum Zu- und Abfahren
- Grüne Kennzeichentafel möglich
Mitnahme des E-Scooter nach Deutschland
ACHTUNG für Mitglieder, die ihren E-Scooter in Deutschland nutzen wollen
Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät der ÖAMTC, seinen eigenen E-Scooter NICHT mit nach Deutschland zu nehmen sondern besser vor Ort einen E-Scooter zu mieten. Für die Verwendung des eigenen E-Scooter wird eine Haftpflichtversicherung benötigt, die jedoch nur mit Wohnsitz in Deutschland abgeschlossen werden kann.