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DruckenFahrrad mit Anhänger - Welche Vorschriften gelten
Hier finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen, wenn Sie mit dem Fahrrad einen Anhänger ziehen wollen.
Das Fahrrad, mit dem ein Anhänger gezogen wird
- muss mindestens eine Gangstufe aufweisen, mit der bei einer Kurbelumdrehung höchstens 4 Meter zurückgelegt werden.
- Es muss sichergestellt sein, dass Kinder nicht in die Speichen geraten können.
- Das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
- Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, unterliegen den Ausstattungsbestimmungen für Fahrräder.
Ausführung des Anhängers
Rechtsgrundlage: § 5 Fahrradverordnung
1. Nur eine Achse!
Mehrachsige Anhänger sind verboten!
2. Bremsen:
Entweder eine Feststellbremse oder eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt.
3. Beleuchtung:
- Eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
- ein rotes Rücklicht (darf auch blinken)
- Anhänger, die breiter als 60 cm sind, brauchen zwei Rücklichter, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist.
4. Reflektoren:
- nach vorne: weißer Reflektor mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
- nach hinten: roter Reflektor mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche, dieser darf mit dem Rücklicht verbunden werden
- zur Seite: gelbe Reflektoren mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
Anhänger, die breiter als 60 cm sind, brauchen zwei weiße und zwei rote Rückstrahler, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist.
5. Anhängerkupplung:
Die Verbindung zwischen Fahrrad und Anhänger muss sicherstellen, dass beim Umfallen des Fahrrades der Anhänger nicht umfallen kann.
6. Kennzeichnung:
Fahrradanhänger zur Personenbeförderung müssen mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel ausgestattet sein.
7. Personenbeförderung:
Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die dazu bestimmt sind. Die Herstellerangaben über die Zahl der erlaubten beförderten Personen, Gewicht und Größe müssen eingehalten werden.
Es muss sichergestellt sein, dass beförderte Personen nicht in die Speichen der Räder greifen können.
8. Kinderbeförderung:
Bei der Beförderung von Kindern in einem Anhänger muss sichergestellt sein, dass diese nicht in die Speichen des ziehenden Fahrrades oder des Anhängers geraten können.
Beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren!
9. Ladegewicht des Anhängers bei Beförderung von Personen und Lasten:
- bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg
- bei durchgehend und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg
- bei ungebremsten Anhängern 60 kg
10. Betriebsanleitung:
Achten Sie darauf, dass Ihnen beim Kauf eine "leicht verständliche" Betriebsanleitung (deutsche Sprache, evtl. bildliche Darstellungen) ausgehändigt wird, aus der die richtige Befestigung am Fahrrad zu erkennen ist.
11. Bereits früher bewilligte Anhänger:
Wenn der Bewilligungsbescheid des jeweiligen Landesregierung mitgeführt wird, dürfen früher in Bundesländern genehmigte Anhänger ebenfalls verwendet werden.
Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport
- Kinder sind im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt. Daher sollten Sie diese niemals ohne Gurt transportieren. Kinder unter 12 Jahren müssen einen Helm tragen!
- Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.
- Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.