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Rechtsgrundlage für E-Bikes & Pedelecs

Was ist ein E-Bike und wie sind die rechtlichen Bestimmungen? Rechtsgrundlagen zu E-Bikes, Pedelecs und Co.

Definition Elektro-Fahrrad, E-Bike oder Pedelec

Das Fahrrad ist in der StVO zunächst definiert als ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. Aber auch Fahrräder mit Tretunterstützung, sogenannte Pedelecs, und E-Bikes, also elektrisch angetriebene Fahrräder ohne Tretunterstützung, sind Fahrrad im Sinne der StVO. Sowohl bei Pedelecs als auch bei E-Bikes, darf die maximale in der Betriebsanleitung oder anderen Dokumenten angegebene Dauerleistung des Fahrzeuges 250 Watt nicht übersteigen und die Bauartgeschwindigkeit nicht höher als 25 km/h sein. Von der Maximalleistung zu unterscheiden ist die Nenndauerleistung, also die Leistung, welche über einen Zeitraum von 30 Minuten dauerhaft abgegeben werden kann. Der aktuellen Typengenehmigungsverordnung der EU folgend, beträgt die maximale Nenndauerleistung für Pedelecs 250 Watt. Wird einer dieser Werte überschritten, so handelt es sich nicht mehr um ein Fahrrad, sondern um ein Moped. Damit würden auch die (strengeren) Gesetze wie Ausweis- und Helmpflicht zur Anwendung kommen.

Benützung von Verkehrsflächen

Ein E-Fahrrad muss auf Radfahranlagen benützt werden, außer es ist mehrspurig und bis 100 cm breit oder es zieht einen Anhänger bis zu 100 cm Breite. Dann darf man damit wahlweise auch auf der Fahrbahn fahren. Fahren auf dem Gehsteig ist - wie mit einem herkömmlichen Fahrrad auch - verboten. Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer neben einem anderen Radfahrer fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist. Auf allen sonstigen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h und Fahrradverkehr erlaubt sind, ausgenommen auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung, darf mit einem einspurigen Fahrrad neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden. Bei der Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren durch eine Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, ist das Fahren neben dem Kind, ausgenommen auf Schienenstraßen, zulässig. Beim Fahren neben einem anderen Radfahrer darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen nicht behindert werden.

Ausrüstungsvorschriften

Mindestalter, ab dem man ohne Begleitung unterwegs sein darf: 12 Jahre, außer man hat einen Radfahrausweis erworben. Es gelten dieselben Ausrüstungsvorschriften wie für herkömmliche Fahrräder (Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Rückstrahler und Reflektoren an Speichen und Pedalen) sowie die 0,8-Promillegrenze. Mehr Infos unter:

Vorschriften für Radfahrer

S-Pedelecs

Ist die Bauartgeschwindigkeit höher als 25 km/h oder die in der Betriebsanleitung oder anderen Dokumenten angegebene Dauerleistung des Fahrzeuges über 250 Watt, ist das E-Bike als Moped zuzulassen mit den dementsprechenden Folgen. Es muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, es gilt die Helmpflicht und ein Führerschein der dementsprechenden Klasse muss vorhanden sein. Das so genannte S-Pedelec muss auch wie ein Moped ausgestattet sein. Achten Sie beim Kauf darauf, dass Sie vom Händler neben dem Kaufvertrag auch ein COC-Papier (certificate of conformity) erhalten. Mit diesen Dokumenten kann das schnelle E-Bike angemeldet werden.
auto touring gibt hier weitere Antworten auf wichtige Fragen: FAQs zum Thema S-Pedelecs.