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Ausländische Führerscheine in Österreich

EWR-Führerscheine in Österreich

Gültige Führerscheine aus dem EWR (EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) werden in Österreich anerkannt und müssen auch bei längerem Aufenthalt nicht umgeschrieben werden. Ein freiwilliger Austausch gegen einen österreichischen Führerschein ist jedoch jederzeit möglich. Ältere Papier- oder Scheckkarten-Führerscheine bleiben bis zum 18. Jänner 2033 gültig. Ab dem 19. Jänner 2033 gilt ausschließlich der neueste EU-Scheckkarten-Führerschein. Einen gestaffelter Umtauschplan für den verpflichtenden Austausch wie in Deutschland gibt es in Österreich derzeit nicht.

Wie funktioniert die Umschreibung?

Der ausländische Führerschein kann bei jeder Führerscheinbehörde, unabhängig vom Wohnsitz, in ganz Österreich umgeschrieben werden.

Für den Umtausch ist keine Prüfung und keine ärztliche Untersuchung erforderlich. Sie können den alten Führerschein bei Antragstellung abgegeben, dann erhalten Sie einen vorläufigen Führerschein (gilt nur innerhalb Österreichs) bis der neue Scheckkarten-Führerschein per Post zugestellt wird. Alternativ geben Sie Ihren alten Führerschein erst zurück wenn Sie das neue Dokument bei der Behörde abholen. Der Umtausch kostet € 60,50.

Bei Umschreibungen von EWR-Führerscheinen hat die Behörde eine Anfrage im Ausstellungsstaat des Führerscheins vorzunehmen, um zu klären, ob etwas gegen die Ausstellung des österreichischen Führerscheins spricht. Diese Anfrage kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Hinweis für Besitzer der Klassen C(C1) oder D(D1): Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich zu dem im Führerschein vermerkten Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Behörde?

  • Führerscheinantrag
  • alter Führerschein im Original + 1 Kopie
  • Reisepass oder Personalausweis im Original + 1 Kopie
  • Meldezettel + 1 Kopie
  • 1 Passfoto (35 x 45 mm)
  • Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen oder Lichtbildausweis für EWR-Bürger/innen (MA35), die nach dem 1.1.2006 eingereist sind
  • Bei Nicht–EWR–Staatsbürgerschaft Aufenthaltstitel im Original + 1 Kopie

Im Einzelfall können auch noch andere Nachweise oder zusätzliche Kopien erforderlich sein.

Welche Behörde ist für die Umschreibung zuständig?

  • Landespolizeidirektion (in Wien das Verkehrsamt) oder
  • Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder ein Magistrat)

Parteienverkehr

Im Verkehrsamt werden nur Parteien mit LADUNG oder vorheriger, nachweislicher TERMINVEREINBARUNG eingelassen und bedient.

Wünsche um Terminvereinbarung bitte per E-Mail oder telefonisch, vorzugsweise ein E-Mail an lpd-w-verkehrsamt@polizei.gv.at oder per Online-Terminreservierung (bmi.gv.at). Weitere Infos zum Parteienverkehr & Erreichbarkeit finden Sie hier.

Für die übrigen Bundesländern wird empfohlen, im Bedarfsfall sicherheitshalber vorher telefonisch Kontakt zur zuständigen Behörde aufzunehmen.

Nicht-EWR-Führerscheine in Österreich

Führerscheine, die außerhalb des EWR ausgestellt wurden, sind in Österreich nur befristet und eingeschränkt verwendbar. Führerscheine aus manchen Ländern *) können in Österreich überhaupt nicht verwendet werden. Bei längerem Aufenthalt bzw. Gründung eines Wohnsitzes in Österreich besteht die Verpflichtung zur Umschreibung. Diese
Regelungen betreffen auch österr. Staatsbürger, wenn sie außerhalb des EWR einen Führerschein erworben haben.

Folgende Staaten gehören zum EWR: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Gültigkeit

Ohne Wohnsitz in Österreich kann der ausländische Führerschein 12 Monate ab Eintritt in das Bundesgebiet verwendet werden, sofern der Besitzer / die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich ist der ausländische Führerschein 6 Monate ab Gründung des Wohnsitzes gültig, wenn der Besitzer / die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nach Ablauf der 6 Monate darf damit kein Fahrzeug mehr gelenkt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt darf man den Führerschein aus einem anderen Land zum Fahren in Österreich ohne Übersetzung verwenden, wenn er in die Klassen A bis E unterteilt ist oder in deutscher Sprache abgefasst ist.
Andernfalls gilt er nur in Verbindung mit einem Internationalen Führerschein aus dem Heimatstaat oder einer Übersetzung, aus der der Umfang der Lenkberechtigung ersichtlich ist (erhältlich zB beim ÖAMTC).


Führerscheine folgender Staaten werden in Österreich derzeit nicht anerkannt:

*)

Afghanistan, Angola, Antigua & Barbuda, Äquatorialguinea, Belize, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Burundi, Cayman Inseln, China (inkl. Taiwan), Cook Inseln, Costa Rica, Dominika, Dschibuti, Eritrea, Eswatini (vormals Swasiland), Französisch-Guyana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Grenada, Guadeloupe, Guinea, Guinea-Bissau, Hongkong, Indonesien, Jemen, Jungferninseln (amerikanische und britische), Kamerun, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Libyen, Macau, Marshall-Inseln, Martinique, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mikronesien, Montserrat, Mosambik, Myanmar, Nauru, Nepal, Niederländ. Karibik-Inseln, Neukaledonien, Nicaragua, Nordkorea, Panama, Puerto Rico, Reunion, Salomonen, Sambia, Samoa (amerikanisch), Samoa (West), Sao Tome & Principe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadine, Sudan, Südsudan, Surinam, Tansania, Timor-Leste (Ost-Timor), Tonga, Tschad, Tuvalu, Vanuatu.

Hinweis: Diese Liste ist stetigen Änderungen unterworfen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Inhaber von Führerscheinen dieser Länder können das Dokument in Österreich zum Fahren nicht verwenden, daher können sie auch keinen Mietwagen lenken. Eine Umschreibung in einen österreichischen Führerschein ist dennoch möglich.

Wie funktioniert die Umschreibung?

Der ausländische Führerschein kann bei jeder Führerscheinbehörde in ganz Österreich umgeschrieben werden. Je nach Herkunftsstaat und Führerscheinklasse kann zusätzlich zum ärztlichen Gutachten noch eine praktische Fahrprüfung erforderlich sein.
Führerscheine aus folgenden Nicht-EWR-Staaten gelten als den in Österreich ausgestellten Lenkberechtigungen gleichwertig und können daher OHNE theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben werden:

Für alle Klassen: : Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hongkong, Israel, Kanada, Nordmazedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn Lenkberechtigung nach 1.1.1997 erteilt), Vereinigte Arabische Emirate, USA.

Besitzer und Besitzerinnen solcher Führerscheine benötigen lediglich ein aktuelles ärztliches Gutachten.
Bei Führerscheinen aus anderen Nicht-EWR-Ländern ist neben dem ärztlichen Gutachten eine kostenpflichtige praktische Fahrprüfung für jede umzuschreibende Klasse erforderlich.
Bei der Umschreibung kommt es zu Nachforschungen durch die Behörde, um zu klären, ob etwas gegen die Ausstellung des österreichischen Führerscheins spricht. Dies kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Der Nicht-EWR Führerschein wird bei der Behörde abgegeben. Den neuen Scheckkarten-Führerschein können Sie persönlich bei der Behörde abholen oder sich per Post zustellen lassen. Der Umtausch kostet € 60,50 (ohne Prüfungsgebühr).
Wenn Sie Ihren Führerschein ohne Prüfung umtauschen, dürfen Sie bis zur Ausstellung des neuen Führerscheins kein Fahrzeug lenken. Haben Sie hingegen eine (oder mehrere) Prüfungen abgelegt, erhalten Sie bis zur Ausstellung des Scheckkarten-Führerscheins einen „vorläufigen Führerschein“. Dieser berechtigt Sie für maximal 4 Wochen innerhalb Österreichs Fahrzeuge zu lenken.

Welche Nachweise sind zu erbringen?

Der Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, zum Zeitpunkt des Erwerbes der Nicht- EWR Lenkberechtigung den Hauptwohnsitz oder den Aufenthalt im Ausmaß von mindestens 6 Monaten im Erteilungsstaat gehabt zu haben. Dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat.

Welche Behörde ist für die Umschreibung zuständig?

  • Landespolizeidirektion (in Wien das Verkehrsamt)
  • Bezirksverwaltungsbehörde (= eine Bezirkshauptmannschaft oder ein Magistrat).

Parteienverkehr

Im Verkehrsamt werden nur Parteien mit LADUNG oder vorheriger, nachweislicher TERMINVEREINBARUNG eingelassen und bedient.

Wünsche um Terminvereinbarung bitte per E-Mail oder telefonisch, vorzugsweise ein E-Mail an lpd-w-verkehrsamt@polizei.gv.at oder per Online-Terminreservierung (bmi.gv.at). Weitere Infos zum Parteienverkehr & Erreichbarkeit finden Sie hier.

Für die übrigen Bundesländern wird empfohlen, im Bedarfsfall sicherheitshalber vorher telefonisch Kontakt zur zuständigen Behörde aufzunehmen.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Behörde?

  • Führerscheinantrag
  • Reisepass (Visum) oder Personalausweis
  • ärztliches Gutachten (maximal 18 Monate alt)
  • Nicht-EWR Führerschein
  • Klassifizierung* des ausländischen Führerscheins (beim ÖAMTC erhältlich – für Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder € 27,40). Nicht erforderlich für Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Schweiz, Türkei.
  • Meldezettel
  • ein Passfoto (35 x 45 mm)
     

* Die Klassifizierung dient dazu, die ausländischen Lenkberechtigungsklassen mit den europäischen Klassen in Einklang zu bringen. Ein Großteil der ausländischen Führerscheine kann an allen ÖAMTC Stützpunkten klassifiziert werden. Ist der Führerschein nicht in lateinischer Schrift bzw. dem deutschen Alphabet abgefasst, muss zusätzlich eine Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorliegen.

Hinweis: In Wien werden die Originaldokumente plus Kopien verlangt, vom Führerschein und vom Reisepass (Seiten mit Foto und Visum) je 2 Kopien, vom Meldezettel 1 Kopie. Im Einzelfall können auch noch andere Nachweise oder zusätzliche Kopien erforderlich sein.

Bitte erkundigen Sie sich, bevor Sie zum ÖAMTC kommen, bei Ihrer Führerscheinbehörde, ob eine ÖAMTC-Klassifizierung akzeptiert wird oder Sie zusätzlich zu einem gerichtlich beeideten Übersetzer gehen müssen. Dies wird österreichweit von den Behörden unterschiedlich gehandhabt.

Wichtige Hinweise

Wird ein Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung in Betrieb genommen, kann die Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall Zahlungen an den Unfallgegner bis € 11.000 vom Lenker und vom Besitzer des Fahrzeuges zurückfordern. Ungültig wird eine nicht-EWR Lenkberechtigung dann, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Wohnsitzbegründung umgeschrieben wurde. Wenn das Fahrzeug an eine andere Person verborgt wird, muss sich der Besitzer vergewissern, dass der Lenker über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. Auch für das Lenken eines Mopeds ist ein Führerschein vorgeschrieben.
Motorisierte Fahrzeuge (Kfz über 10km/h, E-bikes über 25 km/h) dürfen in Österreich auf Straßen nur verwendet werden, wenn sie behördlich registriert sind und ein Kennzeichen tragen.

Wichtige Hinweise zur Anmeldung eines Fahrzeuges:

  • Die Anmeldung eines Fahrzeuges ist nur Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich möglich.
  • Zuständig für die behördliche Abwicklung ist die Zulassungsstelle einer Versicherung am Ort des Hauptwohnsitzes. Dies ist jener Ort, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat (wichtig ist die behördliche Anmeldung bei der Gemeinde!).

Für die Anmeldung des Fahrzeugs benötigt man:

  • Nachweis des rechtmäßigen Besitzes am Fahrzeug (z.B. Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag)
  • eine Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Vorlage eines gültigen Lichtbildausweis (wichtig: Die Aufenthaltsberechtigungskarte/weiße Karte ist kein Identitätsnachweis)
  • da das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sein muss, muss ein gültiges § 57a-Gutachten einer Kfz-Prüfstelle (ÖAMTC oder Werkstätte) vorliegen.
  • Die Kosten für die Anmeldung eines Fahrzeuges betragen ca. € 190,-

Übersiedlung im Inland:

Liegt die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss das Kraftfahrzeug am alten Wohnsitz abgemeldet und bei einer Zulassungsstelle im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes neu angemeldet werden. In jedem Fall ist auch die Haftpflichtversicherung von der neuen Adresse zu verständigen.

Infoblatt zum Download

Wann muss sich ein Ausländer einen österreichischen Führerschein ausstellen lassen?

Alle erforderlichen Informationen finden Sie im Infoblatt Ausländische Führerscheine in Österreich zum Download:
(verfügbar in den Sprachen Deutsch, English, hrvatski/српски, türk, русский, हिन्दी, العربية)

Kosten für die Führerscheinübersetzung

  • ÖAMTC Mitglieder: kostenlos
  • Nicht-Mitglieder: 27,40 (österreichweit)

WICHTIG: Bitte erkundigen Sie sich, bevor Sie zum ÖAMTC kommen, bei Ihrer Führerscheinbehörde, ob eine ÖAMTC Übersetzung/Klassifizierung von Ihrer zuständigen Behörde akzeptiert wird oder Sie zu einem gerichtlich beeideten Übersetzer gehen müssen. Dies wird österreichweit von den Behörden unterschiedlich gehandhabt.

Ein Großteil der ausländischen Führerscheine kann an allen ÖAMTC Stützpunkten übersetzt werden. Teils ist jedoch eine Überprüfung notwendig, die eine Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen kann. Ist für uns ein Führerschein nicht lesbar, ist eine Übersetzung nur über ein Übersetzungsbüro möglich.
Nicht erhältlich ist dieses Service an den ÖAMTC Grenzstationen!

Den nächstgelegenen ÖAMTC Stützpunkt zeigt Ihnen unsere Standortsuche.

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, erfolgen jedoch ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.