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Ein kleines Mädchen und ein kleiner Junge fahren mit dem Tretroller bzw. Micro-Scooter auf einem Gehsteig im Park.

Trendsportgeräte

Kleintretroller, Skateboards, Trittroller und Co. Nicht alle Trendsportgeräte sind auch Fahrzeuge im rechtlichen Sinn. Wer auf der Straße fährt, muss Alterlimits, Vorschriften zur Ausrüstung und Verkehrsregeln beachten.

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  • Kleinfahrzeuge & Trendsportgeräte im Straßenverkehr
  • Kleintretroller, Hoverboard, Airwheel
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Trendsportgeräte:
Unterscheidung

Kleinfahrzeuge & Trendsportgeräte im Straßenverkehr

Welche Kleinfahrzeuge bzw. Trendsportgeräte gibt es? Welche Regeln gelten für deren Benützung im Straßenverkehr? Welche Verkehrsflächen darf man mit welchem Kleinfahrzeug benutzen?

  • Kleintretroller, Hoverboards und sog. Airwheels (elektrische Einräder) gelten nicht als Fahrzeuge;
  • Trittroller, Segway und Sidewalker z.B. gelten jedoch als Fahrräder und
  • Boards (Kickboards, Skateboards, Snakeboards) sind Spielzeuge!
     

Dementsprechend gelten auch unterschiedliche Verhaltensregeln!

Video

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Kleintretroller & Co

Kleintretroller, Hoverboard, Airwheel

Ein Mensch fährt auf einem Kleintretrolle, auch Scooter genannt, auf einem gepflasterten Weg entlang einer Steinmauer. © Fotolia
Kleintretroller
Mit einem Kleintretroller darf man auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, auf Spielstraßen und auch Wohnstraßen fahren. Bei einem kombinierten Geh- und Radweg dürfen Scooter-Fahrer nur den Teil benutzen, der für Fußgänger gedacht ist.
Kickboards & Co

Kick-, Snake- und Skateboards

Ein Junge fährt auf einem Skateboard auf einem Weg entlang einer Wand mit buntem Graffiti. Er trägt einen grauen Helm, ein kariertes Hemd, eine braune Umhängetasche und beige Sneaker. Der Junge lächelt und scheint die Fahrt zu genießen. © Kurt Pinter
Skateboard
Kick-, Snake-, Skateboards gelten als Spielzeug und dürfen grundsätzlich auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, auf Wohn- und Spielstraßen verwendet werden. Beim kombinierten Geh- und Radweg darf nur der Teil benützt werden, der für Fußgänger gedacht ist. Bei starker Neigung, größerem Fußgängerverkehr oder einer unmittelbar angrenzenden Fahrbahn ist die Benützung nicht zulässig!
Trittroller & Co

Trittroller, Segway, Sidewalker

Eine Gruppe von vier Personen fährt mit Segways auf einem Weg im Park entlang. Sie tragen Helm und sind mit Jeans, Sweater, Hemd sportlich gekleidet. © ÖAMTC
Segway
In Österreich gilt ein Segway bis 25 km/h offiziell als (Elektro-)Fahrrad. Bis zu einer Breite von 80 cm darf er auf Radwegen fahren. Ist er breiter oder kein Radweg vorhanden, ist die Fahrbahn zu benutzen. Die Benützung des Gehsteigs ist mit dem Segway - außer zum Zufahren zu einem Abstellplatz - nicht erlaubt.

Richtige Bekleidung

Unabhängig vom Alter und vom Fahrgerät sollten Kinder stets mit Knieschoner und Helm ausgestattet sein. Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es für Kinder bis zwölf Jahren, wenn sie selbst Rad fahren - oder wenn sie auf einem Fahrrad (zum Beispiel im Kindersitz) oder in einem Fahrradanhänger mitgenommen werden.

E-Scooter, Bikes & Co

Links zum Thema

E-Bike der Marke KTM steht vor rotem Tor.

Rechtliches: E-Bikes

Was ist ein E-Bike und wie sind die rechtlichen Bestimmungen? Rechtsgrundlagen zu E-Bikes, Pedelecs und Co.

Mutter und Sohn beim Rollschuhlaufen bzw. Inlineskaten im Park. Beide tragen Helm, der Junge auch Knie- und Ellbogenschützer.

Inlineskaten

Welche Regeln gelten für die Benützung von Inlineskates im Straßenverkehr? Welche Verkehrsflächen darf man benutzen?

Eine Person fährt auf einem weißen Quad, auch Trike genannt, im Gelände auf einem Hügel. Sie trägt einen Motorradhelm, Stiefel, einen roten Sweater und eine weiße Hose.

Quads & Trikes

Quads und Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse (Trikes) gelten in vielerlei Hinsicht als Pkw. Es besteht aber auch Helmpflicht!

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