Trendsportgeräte
Kleintretroller, Skateboards, Trittroller und Co. Nicht alle Trendsportgeräte sind auch Fahrzeuge im rechtlichen Sinn. Wer auf der Straße fährt, muss Alterlimits, Vorschriften zur Ausrüstung und Verkehrsregeln beachten.
Kleinfahrzeuge & Trendsportgeräte im Straßenverkehr
Welche Kleinfahrzeuge bzw. Trendsportgeräte gibt es? Welche Regeln gelten für deren Benützung im Straßenverkehr? Welche Verkehrsflächen darf man mit welchem Kleinfahrzeug benutzen?
- Kleintretroller, Hoverboards und sog. Airwheels (elektrische Einräder) gelten nicht als Fahrzeuge;
- Trittroller, Segway und Sidewalker z.B. gelten jedoch als Fahrräder und
- Boards (Kickboards, Skateboards, Snakeboards) sind Spielzeuge!
Dementsprechend gelten auch unterschiedliche Verhaltensregeln!
Kleintretroller, Hoverboard, Airwheel
Begriff und Alterslimit
Kleintretroller, Hoverboard und Airwheel sind "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" gem. § 2 Abs 1 Z. 19 StVO. Daher ist man bei der Benützung nicht "Fahrzeuglenker". Es gelten im Prinzip nur jene Vorschriften der StVO, die sich nicht bloß an Fahrzeuglenker richten.
Alterslimit
Seit 1. April 2019 dürfen Kinder ab 8 Jahren ohne Beaufsichtigung unterwegs sein, wenn es sich um Geräte handelt, die ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson von zumindest 16 Jahren dabei sein. In Spiel- und Wohnstraßen, die für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt sind, ist Kindern die Benutzung ohne Begleitung erlaubt.
Trittroller ist ein Fahrrad
Hat ein Scooter aber größere, z.B. luftgefüllte, Räder und ist er als "Trittroller" zu bezeichnen, gilt er als Fahrrad und ist nach den für Fahrräder geltenden Regeln auszustatten (Fahrradverordnung) und zu benützen (hauptsächlich § 68 StVO).
Benützbare Verkehrsflächen
- Gehsteig
Beim Befahren des Gehsteiges dürfen weder Fußgänger noch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet noch übermäßig behindert werden. - Fußgängerzone
Es gilt das gleiche wie auf Gehsteigen. Die erlaubte Geschwindigkeit richtet sich daher auch hier nach der Intensität des Fußgängerverkehrs. - Geh- und Radweg
Die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern und Radfahrern ist verboten. Auf einem durch Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg darf nur der für Fußgänger bestimmte Teil benützt werden. - Wohnstraße
Mit diesen Kleinfahrzeugen muss Rücksicht auf den erlaubten Fahrzeugverkehr und andere Fußgänger genommen werden! - Spielstraße (§ 88 StVO)
Die Rücksichtnahme auf andere "spielende Personen" ist geboten. Zudem darf eine solche Fahrbahn nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. - Fußgängerübergang
Der Schutzweg darf benützt werden. Es darf aber nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend die Fahrbahn befahren werden.
Nicht benützbare Verkehrsflächen
- Fahrbahn
Die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn darf überhaupt nicht befahren werden. - Radweg
Radwege dürfen nicht befahren werden. - Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind durch Markierungen von der übrigen Fahrbahn abgegrenzte Verkehrsflächen. Radfahrstreifen dürfen nicht befahren werden. - Mehrzweckstreifen
Beim Mehrzweckstreifen handelt es sich um den abgegrenzten Teil eines - relativ schmalen - Fahrstreifens, der nur von Radfahrern und breiten Kfz befahren werden darf, wenn diese mit dem (Hauptfahrstreifen nicht auskommen). Die Benützung ist verboten. - Radfahrerüberfahrt
Die Radfahrerüberfahrt dient der Querung einer Radfahranlage über die Fahrbahn. Da diese von Kleinfahrzeugen nicht befahren werden dürfen, gilt das auch für Radfahrerüberfahrten. - Besondere Genehmigung für Inline-Skater
Auf Straßen oder Verkehrsflächen, auf denen das Rollschuhfahren ausdrücklich erlaubt wurde (VO gem. § 88a Abs 1 Z 4 StVO), ist nicht auch das Fahren mit Kleinfahrzeugen erlaubt. - Öffentliche Verkehrsmittel
Aufgrund der Beförderungsbedingungen ist das Benützen von Kleinfahrzeugen in öffentlichen Massenverkehrsmitteln nicht zulässig. Im Fahrzeug sollten sie zusammengeklappt bzw. sicher verwahrt werden.
Verhaltensregeln
- Allgemeines Gefährdungsverbot
Auf allen Verkehrsflächen, auf denen das die Verwendung von Kleinfahrzeugen zulässig ist, darf man sich nur so verhalten, dass weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden. - Erlaubte Geschwindigkeit
In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und auf Gehsteigen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist. Je mehr Fußgänger, desto langsamer muss man fahren. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich aber auch nach der Breite und der Oberfächenbeschaffenheit der vorhandenen Verkehrsflächen. - Queren der Fahrbahn
So wie für Fußgänger und Radfahrer gilt die Regel, dass mit Kleinfahrzeugen nicht unmittelbar vor Herannahen eines Fahrzeuges und für den Lenker überraschend die Fahrbahn "befahren" werden darf. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen als auch sonst beim Queren der Fahrbahn. - Fahrtrichtung
Da für Fußgänger nur eine "Empfehlung" besteht, den rechten Bereich eines Gehsteiges zu benützen, sollte man sich auch mit Kleinfahrzeugen im allgemeinen und eigenen Interesse eher rechts halten.
Kick-, Snake- und Skateboards
Begriff und Alterslimit
Kick-, Snake-, Skateboards sind "fahrzeugähnliches Spielzeug" gem. § 2 Abs 1 Z. 19 StVO. Daher ist man bei der Benützung nicht "Fahrzeuglenker". Es gelten im Prinzip nur jene Vorschriften der StVO, die sich nicht bloß an Fahrzeuglenker richten.
Alterslimit
Seit 1. April 2019 dürfen Kinder ab 8 Jahren ohne Beaufsichtigung unterwegs sein, wenn es sich um Geräte handelt, die ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson von zumindest 16 Jahren dabei sein. In Spiel- und Wohnstraßen, die für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt sind, ist Kindern die Benutzung ohne Begleitung erlaubt.
Benützbare Verkehrsflächen
Da Boards nicht mit dem Körper verbunden sind und auch nicht über eine Lenkstange verfügen, besteht die Gefahr, dass sie sich, etwa infolge eines Sturzes, selbständig machen und so zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone oder in Wohn- oder Spielstraßen hängt daher von den jeweiligen Gegebenheiten ab und kann auch unzulässig sein.
- Gehsteig
Beim Befahren des Gehsteiges dürfen weder Fußgänger noch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet noch übermäßig behindert werden. - Fußgängerzone
Es gilt das Gleiche wie auf Gehsteigen. Die erlaubte Geschwindigkeit richtet sich daher auch hier nach der Intensität des Fußgängerverkehrs. - Geh- und Radweg
Die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern und Radfahrern ist verboten. Auf einem durch Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg darf nur der für Fußgänger bestimmte und gekennzeichnete Teil benützt werden. - Wohnstraße
Es muss Rücksicht auf den erlaubten Fahrzeugverkehr und andere Fußgänger genommen werden! - Spielstraße (§ 88 StVO)
Die Rücksichtnahme auf andere "spielende Personen" ist geboten. Zudem darf eine solche Fahrbahn nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. - Fußgängerübergang
Der Schutzweg darf benützt werden. Es darf aber nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend die Fahrbahn befahren werden.
Nicht benützbare Verkehrsflächen
- Fahrbahn
Die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn darf überhaupt nicht befahren werden. - Radweg
Radwege dürfen nicht befahren werden. - Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind durch Markierungen von der übrigen Fahrbahn abgegrenzte Verkehrsflächen. Radfahrstreifen dürfen nicht befahren werden. - Mehrzweckstreifen
Beim Mehrzweckstreifen handelt es sich um den abgegrenzten Teil eines - relativ schmalen - Fahrstreifens, der nur von Radfahrern und breiten Kfz befahren werden darf, wenn diese mit dem (Hauptfahrstreifen nicht auskommen). Die Benützung ist verboten. - Radfahrerüberfahrt
Die Radfahrerüberfahrt dient der Querung einer Radfahranlage über die Fahrbahn. Da diese mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug nicht befahren werden dürfen, gilt das auch für Radfahrerüberfahrten. - Öffentliche Verkehrsmittel
Aufgrund der Beförderungsbedingungen ist das Benützen von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug in öffentlichen Massenverkehrsmitteln nicht zulässig. Im Fahrzeug sollten sie sicher verwahrt werden.
Verhaltensregeln
- Allgemeines Gefährdungsverbot
Auf allen Verkehrsflächen, auf denen die Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug zulässig ist, darf sich man sich nur so verhalten, dass weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden.
Bei starker Neigung der Verkehrsfläche, größerem Fußgängerverkehr oder im Falle einer unmittelbar angrenzenden Fahrbahn ist die Benützung nicht zulässig! Es besteht die Gefahr, dass sich das Board infolge Abspringens oder Stürzens des Benützers selbständig macht, und dadurch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wird. - Erlaubte Geschwindigkeit
In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und auf Gehsteigen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist. Je mehr Fußgänger, desto langsamer muss man fahren. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich aber auch nach der Breite und der Oberfächenbeschaffenheit der vorhandenen Verkehrsflächen. - Queren der Fahrbahn
So wie für Fußgänger und Radfahrer gilt die Regel, dass mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug nicht unmittelbar vor Herannahen eines Fahrzeuges und für den Lenker überraschend die Fahrbahn "befahren" werden darf. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen als auch sonst beim Queren der Fahrbahn. - Fahrtrichtung
Da für Fußgänger nur eine "Empfehlung" besteht, den rechten Bereich eines Gehsteiges zu benützen, sollte man sich auch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug im allgemeinen und eigenen Interesse eher rechts halten.
Trittroller, Segway, Sidewalker
Begriff und Alterslimit
Trittroller und Sidewalker gelten als Fahrrad gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO.
Segways gelten als Fahrrad gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit d, wenn die in der Betriebsanleitung oder anderen Dokumenten angegebene Dauerleistung des Fahrzeuges 250 Watt Nenndauerleistung nicht übersteigt und die Bauartgeschwindigkeit nicht höher als 25 km/h ist. Darüber hinaus sind Segways als mehrspurige Fahrräder zu qualifizieren. Weisen sie eine Breite von über 80 cm auf, darf damit nur auf der Fahrbahn und nicht auf Radfahranlagen gefahren werden!
Alterslimit
Zu beachten ist auch hier das gesetzlich vorgeschriebene Alterslimit von 12 Jahren bzw. 9 oder 10 Jahren als Inhaber eines Radfahrausweises, sofern keine Begleitperson von zumindest 16 Jahren dabei ist.
Sämtliche weitere Informationen (wie zulässige Verkehrsflächen, Vorschriften) finden Sie unter dem Thema
Fahrrad.
Ausführliche Informationen zum Thema E-Kleintretroller (E-Scooter) (Vergleich, Vorschriften und Sharing) finden Sie unter
E-Scooter und E-Moped-Scooter
Richtige Bekleidung
Unabhängig vom Alter und vom Fahrgerät sollten Kinder stets mit Knieschoner und Helm ausgestattet sein. Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es für Kinder bis zwölf Jahren, wenn sie selbst Rad fahren - oder wenn sie auf einem Fahrrad (zum Beispiel im Kindersitz) oder in einem Fahrradanhänger mitgenommen werden.