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Anhänger: Vorschriften zum Ziehen von Anhängern

Beim Ziehen von  Anhängern ist  vor allem darauf zu achten, dass die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast) nicht überschritten werden. 

Aber auch zahlreiche andere Faktoren sind zu beachten, wie unter anderem vorschriftsgemäße Beleuchtung, richtige Bereifung oder die Einhaltung der Beladungsvorschriften. Nachstehend soll ein Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften gegeben werden.

Welche Arten von Anhängern dürfen gezogen werden?

Grundsätzlich dürfen nur solche Anhänger gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast; siehe auch Daten im Zulassungsschein) nicht überschritten werden.

  • Leichte (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht), ungebremste Anhänger:
    wenn das Doppelte des tatsächlichen Anhängergewichtes (Eigengewicht und Zuladung) das um das 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt

    Beispiel:

Eigengewicht Zugfahrzeug (z.B. 965 kg) + 75 kg = 1.040 kg
1.040 kg : 2 = 520 kg (=tatsächliches Gesamtgewicht (Eigengewicht plus Beladung) des Anhängers)
 

  • Auflaufgebremste schwere Anhänger:
    wenn das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigengewicht plus Zuladung) des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 (Zusatz "G" im Zulassungsschein bei der Fahrzeugklasse) ist das 1,5-fache des höchstzulässigen Gesamtgewichtes maßgebend - noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt. 
    d.h. unbedingt auch die eingetragenen Anhänge- und Stützlasten beachten!

Welche Lenkberechtigung ist beim Ziehen von Anhängern erforderlich?

Klasse B:

  • leichte Anhänger (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht). Da mit einer Lenkberechtigung der Klasse B Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg gelenkt werden dürfen, ergibt sich bei Verwendung eines leichten Anhängers eine höchstzulässige Gesamtmasse des Gespanns von maximal 4.250 kg.
  • schwere, auflaufgebremste Anhänger: die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (also hzGG Zugfahrzeug plus hzGG Anhänger) darf 3.500 kg nicht übersteigen und das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigenwicht plus Beladung) des Anhängers darf weder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Wert übersteigen.

Klasse B mit Code 96 zusätzlich erlaubt:

  • der Lenker muss eine Zusatzausbildung (Theorie und Praxis) im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolvieren, eine Prüfung muss nicht abgelegt werden. Der Code 96 muss im Führerscheindokument eingetragen werden.
  • schwere, auflaufgebremste Anhänger: die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (also hzGG Zugfahrzeug plus hzGG Anhänger) darf 4.250 kg nicht übersteigen und das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigenwicht plus Beladung) des Anhängers darf weder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Wert übersteigen.

Klasse BE:

  • der Anhänger darf maximal ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg haben. Die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte der beiden Fahrzeuge darf 7.000 kg nicht übersteigen.
  • Bei auflaufgebremsten Anhängern darf das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigengewicht plus Beladung) des Anhängers weder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs noch den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Wert übersteigen.
  • Achtung: mit Führerscheinen der Klasse B+E, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg gezogen werden; bei einem späteren Austausch des Führerscheindokuments wird dies mit einem Code ("79.06") vermerkt.
  • Darüber hinausgehend ist eine Lenkberechtigung für die Klasse C1E erforderlich.

Klassen C, C1 und D:

  • leichte Anhänger (s.o.)

Klassen CE und DE:

  • alle Anhänger

Klassen C1E:

  • schwere Anhänger - Änderung seit 19.1.2013! Auf das Verhältnis des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Anhängers zum Eigengewicht des Zugfahrzeuges kommt es nicht mehr an!
  • schwere Anhänger in Kombination mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1, solange die höchste zulässige Gesamtmasse des Gespanns nicht 12.000 kg übersteigt
  • schwere Anhänger kombiniert mit einem Zugfahrzeug der Klasse B, solange die höchste zulässige Gesamtmasse des Gespanns nicht 12.000 kg übersteigt

Anhängekupplung

Grundsätzlich gilt:

Wird an einem Fahrzeug eine Anhängevorrichtung angebracht, ist nach wie vor grundsätzlich eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich (Genehmigungspflicht!).

Unterlagen zur Eintragung:

(genaue Informationen erhält man von der zuständigen Typisierungsstelle; z.B. für Wien: MA 46):

  • Antragsformular
  • Typenschein oder Einzelgenehmigung
  • Werkstattbestätigung über fachgerechten Einbau
  • Bestätigung über max. Zug-­ und Deichsellast (=Stützlast)
  • Bestätigung über Eigengewicht der Anhängekupplung
     

Kosten:

  • für die Typisierung: rund EUR 30,-,
  • für die Eintragung in den Typenschein: EUR 14,30

Behörde:

  • in Wien: MA 46 - Landesfahrzeug-Prüfstelle, 1110 Wien, 7. Haidequerstr. 5, Tel.: 01 / 955 59, geöffnet Mo - Fr: 8 - 12 Uhr und 13 – 15 Uhr sowie Do 15:30 - 17:00 Uhr
  • in den Bundesländern: das jeweils zuständige Amt der Landesregierung
     

Eintrag im Zulassungsschein:

Wir empfehlen: Anhängekupplung (bei der örtlichen Zulassungsstelle) auch in den Zulassungsschein eintragen zu lassen oder zumindest eine Kopie der Typenscheineintragung auf allen Fahrten mitzuführen; dient als Nachweis über die ordnungsgemäße Eintragung bei Kontrolle unterwegs.

Es besteht die Möglichkeit, bei der Genehmigung eines Anhängers eine bestimmte Bandbreite für das höchstzulässige Gesamtgewicht anzugeben. Innerhalb dieser Bandbreite wird dann das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein eingetragen. Umtypisierungen sind daher für diese Anhänger nicht mehr notwendig, sondern bei der Zulassungsstelle kann das im Hinblick auf ein geändertes Zugfahrzeug erforderliche neue höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers innerhalb der vorgegebenen Bandbreite ausgewählt und festgelegt werden!

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:

  • im Typenschein sind bereits eine (oder mehrere) Anhängekupplungen genehmigt; Nachrüstung des KFZ mit selbiger Marke und Type ( E-Zeichen u. Prüfnummer )
  • Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
    Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung
  • Die Anhängevorrichtung verfügt über eine Genehmigung und ein Prüfzeichen entsprechend der ECE Regelung Nr. 55.
     

Es wird empfohlen, eine Werkstattbestätigung über den fachgerechten Einbau mitzuführen!

Weitere Vorschriften

Blinkerkontrolleinrichtung:

Der Lenker muss vom Lenkerplatz erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen Anhängers funktionieren. Kann die Funktion der Anhänger-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges "mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss jedenfalls eine optische Kontrolleinrichtung für den Anhänger im Zugfahrzeug vorhanden sein.

Unterlegkeil:

Für jeden Anhänger über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt werden!


Sicherheitsverbindungen:

z.B. Reißleine oder Sicherungskette

Aufschriften:

An Anhängern (ausgenommen Wohnanhänger) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar:

  • das Eigengewicht,
  • das höchste zulässige Gesamtgewicht (es kann auch eine Bandbreite angegeben werden),
  • die höchsten zulässigen Achslasten und
  • die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben werden.

Versicherung

Jeder zum Verkehr zugelassene Anhänger muss über eine „eigene“ Haftpflichtversicherung verfügen. Die Versicherung von Anhängern umfasst grundsätzlich nur Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kfz zusammenhängen. Tritt der Schaden zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Anhänger mit einem Kfz verbunden ist, hat die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges für den Schaden einzutreten.

Pickerl

§ 57a - Begutachtung

Grundsatz: jährlich

Aber:
Für Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

  1. ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder
  2. landwirtschaftliche Anhänger sind oder
  3. dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

gelten folgende Begutachtungsintervalle: 3/2/1 (drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, ein Jahr nach der zweiten Begutachtung, danach jährlich).

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Zu beachten ist außerdem, dass für Pkw mit Anhängern besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten.

Lesen Sie hier mehr zu den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in Österreich.

Pkw und Kombis sowie Lkw bis 3,5 t Ortsgebiet Freilandstraße Autostraße Autobahn
mit leichtem Anhänger 50 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h
mit schwerem Anhänger (Klasse B ausreichend) 50 km/h 80 km/h 100 km/h 100 km/h
mit schwerem Anhänger (Klasse BE/Code 96 erforderlich) 50 km/h 70 km/h 80 km/h 80 km/h
Langgutfuhren 50 km/h 50 km/h 80 km/h 80 km/h

Bereifung

Die verwendeten Reifen müssen hinsichtlich Bauart, Dimension sowie Geschwindigkeits- und Traglastindex dem Genehmigungsdokument entsprechen.

Laut Gesetz ist es nicht ausdrücklich verboten, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu benützen (und umgekehrt). Dies gilt sowohl für leichte ungebremste als auch für schwere (gebremste) Anhänger.

Befinden sich am Zugfahrzeug jedoch Spikesreifen, muss auch der Anhänger mit gleichartigen Reifen ausgerüstet sein. Die höchste zulässige Achslast des Anhängers darf dabei 1,8 t nicht übersteigen.

Der ÖAMTC empfiehlt, im Zweifel an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genützt wird, eher Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.

Beladung

Die Vorschriften über die Beladung gemäß § 101 KFG müssen eingehalten werden!

Abgesehen von der Beachtung der höchstzulässigen Gesamtgewichte und Achslasten ist insbesondere darauf zu achten, dass durch die Beladung die festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe nicht überschritten wird und die größte Länge des Fahrzeuges um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird. Darüber hinaus muss die Ladung und auch einzelne Teile dieser so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und niemand gefährdet wird. Erforderlichenfalls sind zur Ladungssicherung beispielsweise Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu verwenden. 

Langgutfuhr

Eine Langgutfuhr ist die Beförderung von Ladungen

a) mit Kraftfahrzeugen, wenn

  • die Länge des Kfz samt der Ladung 14 m übersteigt oder
  • die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Kfz über dessen hintersten Punkt hinausragt;
     

b) mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn

  • die Länge des letzten Anhängers samt der Ladung 14 m übersteigt,
  • die Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein Viertel der Länge des Anhängers über dessen hintersten Punkt hinausragt oder
  • der letzte Anhänger ein Nachläufer ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;


Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges bzw. des letzten Anhängers hinaus, so muss die Ladung mit einer Tafel gekennzeichnet werden. Diese muss 25 x 40 cm groß sein, weiß mit 5 cm breitem, roten, rückstrahlenden Rand und darf nur maximal 90 cm über der Fahrbahn angebracht werden.

Für Langgutfuhren gilt ein Tempolimit von 50 km/h auf Freilandstraßen und 80 km/h auf Autobahnen und Autostraßen.

Bei Dämmerung, Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; nach vorne muss weißes, nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorderen Rückstrahler muss weißes oder gelbes, mit dem hinteren Rückstrahler rotes Licht rückgestrahlt werden können.

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