Panne & Unfall
365 Tage im Jahr, rund um die Uhr unterwegs: Der Pannendienst ist die Kernkompetenz des ÖAMTC. Aber wie verhält man sich bei einer Panne oder einem Unfall richtig? Welche Regeln gelten am Pannenstreifen? Was tun bei einem Unfall im Ausland? Der Club hilft und berät.
Das Einmaleins für Unfallbeteiligte
Eine Panne oder gar ein Unfall ist eine sehr unangenehme Situation für jeden Lenker. Jedes Fahrzeug, das auf der Fahrbahn stehen bleibt, ist für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr. So verhalten Sie sich unmittelbar nach einem Unfall richtig.
Die ersten Schritte:
Anhalten: Das Fahrzeug anhalten und die Warnblinkanlage einschalten.
Warnweste: Der erste Griff nach einem Unfall ist der zur Warnweste.
Auf einer Autobahn oder Autostraße ist das Tragen einer Warnweste für den Lenker unabhängig von den Sichtverhältnissen immer vorgeschrieben, wenn er das Fahrzeug verlässt und sich auf der Fahrbahn oder dem Pannenstreifen aufhält. Auf einer Freilandstraße muss sie nur dann getragen werden, wenn laut Gesetz auch ein Pannendreieck aufzustellen ist. Wichtig: Es gibt nicht nur eine Tragepflicht, sondern auch eine Mitführpflicht. Wer also bei einer Kontrolle nicht zumindest eine Sicherheitsweste vorweisen kann, zahlt.
Empfehlung des ÖAMTC:
Der Club empfiehlt für alle Insassen, besonders auch für Kinder, eine Warnweste im Auto mitzuführen und an einem einfach erreichbaren Platz aufzubewahren. Und das deshalb, weil keine Personen im Auto bleiben sollten, wenn auf Autobahnen, Schnell- oder Landesstraßen auf die Polizei oder Pannenhilfe gewartet wird.
Wichtig
Es gibt nicht nur eine Tragepflicht, sondern auch eine Mitführpflicht. Wer also bei einer Kontrolle nicht zumindest eine Sicherheitsweste vorweisen kann, zahlt.
Pannendreieck
Aufstellen einer geeigneten Warnvorrichtung
Ein Pannendreieck muss aufgestellt werden, wenn das Fahrzeug auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei witterungsbedingt schlechter Sicht, Dämmerung, Dunkelheit oder in einem schlecht beleuchteten Tunnel zum Stillstand kommt. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug ganz oder zumindest teilweise in einen Fahrstreifen ragt. Das Aufstellen sollte in relativ überschaubarer Distanz zum Fahrzeug erfolgen, damit nachfolgende Fahrzeuglenker rechtzeitig vor dem Hindernis gewarnt werden.
Details zur Pannendreieckpflicht
In mehrspurigen Kfz muss eine geeignete Warneinrichtung mitgeführt werden. Auf Freilandstraßen und Autobahnen besteht keine prinzipielle Pannendreieck-Pflicht. Die Warneinrichtung muss nämlich nur dann aufgestellt werden, wenn das Fahrzeug auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei witterungsbedingt schlechter Sicht, Dämmerung, Dunkelheit oder in einem schlecht beleuchteten Tunnel zum Stillstand kommt oder das Fahrzeug ganz oder zumindest teilweise in einen Fahrstreifen ragt. Das Warndreieck ist am rechten Fahrbahnrand zumindest so weit vom Fahrzeug entfernt aufzustellen, dass der Anhalteweg zur Verfügung steht.
- Jedenfalls sollte das Warndreieck vor unübersichtlichen Kurven aufgestellt werden.
- Ortsgebiet: 30 bis 40 Meter
- Freilandstraße bei ca. 80 km/h: 60 bis 90 Meter
- Freilandstraße bei ca. 100 km/h: 100 bis 130 Meter
Den Verletzten Personen helfen
Auch nicht direkt beteiligte Personen, wie Zeugen eines Unfalls, trifft eine Hilfeleistungspflicht: sie müssen das Herbeiholen von Hilfe ermöglichen.
Jeder Kraftfahrer (auch Lenker von einspurigen Kfz) hat Verbandszeug mitzuführen, das in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt ist und zur Wundversorgung geeignet ist.
Eine echte "Autoapotheke" nach ÖNORM V 5101 muss nicht mitgeführt werden.
Die Erste-Hilfe-Karte wurde gemeinsam mit den Experten des ÖAMTC, des Roten Kreuzes und des Arbeiter-Samariterbundes Österreich erarbeitet und gibt den Lenkern für den Ernstfall das notwendige Wissen zur Hand.
Wichtiges immer dabei!
Der ÖAMTC Shop bietet eine breite Auswahl. Unsere Mitarbeiter beraten Sie an jedem ÖAMTC Stützpunkt gerne und ausführlich.
Panne auf der Autobahn
Bringen Sie Ihr Fahrzeug auf dem Pannenstreifen oder auf einem Parkplatz zum Stehen.
Die Reihenfolge bleibt wie bei jeder Panne: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen. Auf österreichischen Autobahnen sind im Abstand von 1,5 Kilometer Notrufsäulen aufgestellt.
Sollte das Mobiltelefon keinen Empfang haben oder kein Mobiltelefon zur Hand sein, kann man über die Notrufsäule bei der Autobahnmeisterei Hilfe anfordern. Rote Richtungspfeile auf den Leitpflöcken oder Leitschienen zeigen den Weg zur nächsten Säule. Auf den Parkplätzen ist der Weg ausgeschildert. An der Innenseite der Notrufsäule ist der genaue Standort angegeben.
Vermeiden Sie jede nicht notwendig Zeitverzögerung. Der Aufenthalt am Pannenstreifen ist gefährlich.
Grundregeln für den Pannenstreifen
- Anhalten nur bei technischen Gebrechen oder Notfällen erlaubt.
- Warnblinkanlage einschalten, Pannendreieck ist nicht zwingend notwendig.
- Befahren zur Bildung der Rettungsgasse erlaubt (ausgenommen: Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht und der Pannendienste).
- Beim Aussteigen Warnwesten tragen.
- Der Pannenstreifen wird durch durchgehende Randlinie von der Fahrbahn abgegrenzt.
- Niemals die Fahrbahn betreten. Den Weg zur Notrufsäule am besten hinter der Leitplanke zurücklegen.
- Für das Wiedereinordnen in den Verkehr kann der Pannenstreifen als "Beschleunigungsstreifen" benützt werden.
- Ein widerrechtliches Befahren des Pannenstreifens oder widerrechtliches Abstellen kann mit bis zu 726 Euro Strafe geahndet werden, zusätzlich zu den Abschleppkosten; plus Eintragung im Vormerksystem, im Wiederholungsfall einen Auftrag zur Nachschulung und - bei mehrmaligen Verstößen - Verlust der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate.
Im Zweifelsfall - Die ÖAMTC Rechtsberatung
ÖAMTC- Rechtsberatung
Gibt es nach einem Unfall Unklarheiten, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit den ÖAMTC-Juristen, die unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufes +43 (0)1 25 120 00 auch aus dem Ausland rund um die Uhr erreichbar sind und sofort mit Rat zur Seite stehen.
Meldung an die Polizei und Datenaustausch der Beteiligten
Bei Sachschäden gelten andere Verhaltensregeln als bei Unfällen mit Personenschaden. Wird bei einem Unfall ein Verkehrsteilnehmer verletzt, ist zwingend die Polizei zu verständigen. Aber auch bei reinen Sachschäden kann es notwendig sein, umgehend die Polizei zu informieren.
Wer der Meldepflicht nach einem Unfall mit Personenschaden nicht nachkommt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Behörde muss bereits bei kleinen Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen verständigt werden. Schon die Vermutung, dass jemand verletzt sein könnte, reicht aus.
Bei bloßen Sachschäden ist es in der Regel nicht notwendig, die Polizei zu rufen. Wenn jedoch kein Datenaustausch möglich ist oder der Unfallverursacher den Geschädigten nicht ausfindig machen kann, ist auch bei reinen Sachschäden eine Meldung bei der Polizei erforderlich. Sollen Schäden am eigenen Fahrzeug über eine Kaskoversicherung abgewickelt werden, verlangt die Versicherung in der Regel eine Bestätigung über die polizeiliche Meldung (zB bei einem Wildschaden).
Blaulichtsteuer - Unfallmeldegebühr
Eine sogenannte "Blaulichtsteuer" muss beispielsweise bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, bei dem der Datenaustausch (Name und Anschrift) unter den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Die Gebühr beträgt pauschal 36 Euro.
Wann muss die Gebühr bezahlt werden, wann nicht?
Gebührenpflicht (EUR 36,-) besteht:
- wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gerufen wird, wo der Daten-Austausch unter den Beteiligten möglich gewesen wäre.
- Bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug gibt es keinen Unterschied. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist ein Herbeiholen der Polizei ratsam.
- Auch wer am Unfall keine Schuld trägt und die Polizei zur Beweissicherung ruft, muss die Gebühr bezahlen. Der Ersatz der Kosten kann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verlangt werden.
- Die Übergabe der Ausfertigung des Polizeiprotokolls, dessen Aufnahme ein anderer Unfallbeteiligter verlangt hat, kostet ebenfalls EUR 36,-.
- Wenn beide Beteiligten die Unfallaufnahme und das Protokoll verlangen, sind jeweils EUR 36,- zu entrichten.
Keine Gebühr ist zu zahlen:
- wenn ein Zeuge die Polizei ruft.
- bei reiner Absicherung der Unfallstelle
- bei Alkoholisierung des Unfallgegners und wenn nur die Amtshandlung (Personalien-Feststellung, Alko-Test, Führerschein-Abnahme usw) gegen ihn veranlasst wird. Achtung: Für eine eventuelle Unfallaufnahme ist die Gebühr fällig.
- bei Fahrerflucht des Gegners, wenn ein gegenseitiger Identitätsnachweis nicht möglich war.
- bei einem Unfall mit Körperverletzung
- wenn einer der Unfallbeteiligten den Identitätsaustausch verweigert oder keine Fahrzeugpapiere mit sich führt
- bei einer "Selbstanzeige" gemäß § 99 Abs 6 lit a StVO (zB nach einem Parkschaden, bei dem der Geschädigte nicht angetroffen wird)
- bei einer Kollision mit Wild
- Achtung: Auch bei einer "Selbstanzeige" oder einer Wildschadensverständigung wird die Gebühr aber dann fällig, wenn eine Kopie der Anzeige oder Meldung verlangt wird.
Datenaustausch
Auf jeden Fall sollte man mit dem Unfallgegner folgende Informationen austauschen:
- Kfz-Kennzeichen
- Name, Anschrift und Telefonnummer
- Haftpflichtversicherung und Polizzennummer
Wenn es Zeugen für den Unfall gibt, ebenfalls deren Namen, Adressen und Telefonnummern notieren.
Tipp! Auf jeden Fall das Kennzeichen des Unfallgegners notieren. Damit kann man notfalls im Wege der Kennzeichenausforschung die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ausfindig machen!
Europäischer Unfallbericht
Empfehlung des ÖAMTC: Europäischen Unfallbericht ausfüllen. Kostenlos an allen ÖAMTC-Stützpunkten erhältlich.
Von beiden Lenkern am Unfallort ausgefüllt, stellt er oft die Basis für eine rasche und problemlose Abwicklung des Schadens mit der Versicherung dar. Er sollte ständig im Auto mitgeführt werden. Das Unterschreiben des Unfallberichtes bedeutet kein Schuldeingeständnis. Niemand ist verpflichtet, den europäischen Unfallbericht zu unterschreiben! Das Ausfüllen des Berichtes erleichtert aber jedenfalls die Abwicklung des Schadens.
Unfallfotos
Fotos von der Situation zum Kollisionszeitpunkt (Bremsspuren, Fahrzeugschäden, Kontaktspuren) helfen bei der Unfallanalyse und erleichtern die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Fixpunkte auf dem Foto wie z.B. Kanaldeckel, Telefonmasten, Kilometermarken, Verkehrszeichen usw dienen als Referenzpunkte und sollten daher beachtet werden. Eventuell eine Skizze anfertigen.
Haftpflichtversicherung verständigen
Wer einen Schaden verursacht hat, muss dies seiner eigenen Haftpflichtversicherung melden. Die meisten Versicherungsverträge sehen dafür eine Frist von einer Woche vor.
Auch bei einem Unfall mit einem nur allfälligen Mitverschulden sollte man die eigene Haftpflichtversicherung verständigen („Vorsichtsmeldung“) und ihr den ausgefüllten Unfallbericht übermitteln.
Zu beachten sind auch etwaige Meldepflichten gegenüber anderen Versicherungen (Kaskoversicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung etc).
Ansprüche an die Versicherung stellen
Um Forderungen nach einem Unfall zu stellen, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kontaktiert werden. Bei dieser Versicherung findet auch die Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen statt.
Wertminderung
Für relativ neue und unfallfreie Fahrzeuge besteht nach Verkehrsunfällen Anspruch auf Wertminderung (ausgenommen im Fall des Totalschadens). Der Wertminderungsbetrag ist die Wertdifferenz des Verkaufserlöses eines typengleichen Fahrzeuges, welches nicht vorbeschädigt war, zum beschädigten, aber fachlich instandgesetzten Fahrzeug. Die Wertminderung muss bei dergegnerischen Haftpflichtversicherung eingefordert werden. Die eigene Kaskoversicherung zahlt keine Wertminderung!
Voraussetzungen:
- Fahrzeug ist nicht älter als 2,5 - 3 Jahre
- Vorschadenfreiheit, es sei denn der Vorschaden war wesentlich kleiner als der Schaden, für welchen eine Wertminderung gefordert wird oder es handelt sich um ein besonders wertvolles Fahrzeug.
- Die Kilometerleistung muss der üblichen Laufzeit laut Eurotax entsprechen.
- Bei der Beschädigung handelt es sich nicht um Teile, die ohne Schweiß- und Lackierarbeiten zu ersetzen sind. Keine Wertminderung steht dann zu, wenn der beschädigte Teil als Ganzes, d.h. ohne Schweiß- und Lackiererarbeiten, ersetzt werden kann (z.B. Stoßstangen, Scheinwerfer, etc.)
Es gibt die Möglichkeit, sich die Wertminderungvon der technischen Beratung des ÖAMTC ausrechnen zu lassen. Dazu ist ein speziell entwickelterFragebogenauszufüllen und mit einer Kopie der Reparaturrechnung und des Zulassungsscheines an die technische Beratung zu schicken. Der Erfassungsbogen ist auch bei derÖAMTC-Rechtsberatungerhältlich. Diese Berechnung erfolgt idR nach der Sacher-Wilke-Formel und stellt eineSchätzungdar.
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt
Als "fahrerflüchtig" gilt, wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist und keinen Datenaustausch mit dem anderen durchführt bzw. die Polizei nicht umgehend verständigt - sowohl bei Sachschäden als auch bei Personenschäden.
Wer einen Verletzten im Stich lässt und sich vom Unfallsort entfernt, riskiert sogar eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe. Das Nicht-Melden eines reinen Sachschadens (z.B. bei einem Parkschaden) zieht eine Geldstrafe nach sich.
Vorsicht! Eine verspätete Meldung wird ebenfalls bestraft!
"Ohne unnötigen Aufschub" ist so zu verstehen, dass man sofort Meldung erstatten muss.
Wichtig:
Die polizeiliche Meldung ist unabhängig vom Verschulden zu erstatten. Auch der unschuldige Lenker ist daher verpflichtet eine Meldung zu erstatten, wenn der Unfallgegner den Identitätsnachweis verweigert.
Verkehrsunfälle mit Tieren
Wildunfälle müssen sofort gemeldet werden - Tiere auf keinen Fall mitnehmen.
Nach einem Wildunfall gilt:
- Warnblinkanlage einschalten
- Warnweste anlegen
- Unfallstelle absichern
- eventuell verletzte Personen versorgen
- Polizei oder örtliche Jägerschaft verständigen
Wildschadenhilfe durch ÖAMTC-Schutzbrief
Wildschadenhilfe durch ÖAMTC-Schutzbrief: Wurde das Fahrzeug (das auf eine schutzbriefgeschützte Person zugelassen ist) durch einen Wild-Unfall in Österreich (oder im Gültigkeitsgebiet des Schutzbriefes im Ausland) beschädigt: Ihr Club vergütet 80% der Reparaturkosten bzw. des Selbstbehaltes bis zu 600,- Euro.
Extremsituationen im Verkehr
Befindet man sich in einer brenzligen Situation, reagiert man oft instinktiv. Leider kann uns der Instinkt auch im Stich lassen und zu Handlungen bringen, die völlig falsch sind. Wir zeigen, wie man sich in Extremsituationen verhalten sollte.
- Auto stirbt am Bahngleis ab und lässt sich nicht mehr starten
Da gibt es nur Eines zu tun: Raus aus dem Fahrzeug und in Sicherheit bringen! Sollte das Auto nicht sofort wieder starten, können unendliche weitere Versuche lebensgefährlich werden. Wegschieben kann zu lange dauern und ist oft nicht möglich.
- Motorraum beginnt zu rauchen
Keine Sorge, das Auto explodiert nicht. Trotzdem sollte man rasch neben der Fahrbahn anhalten, den Schlüssel abziehen und das Fahrzeug verlassen. Danach den Unfallort mit Pannendreieck ausreichend sichern und die Feuerwehr kontaktieren.
Vorsicht beim eigenen Versuch zu löschen!
Der Rauch ist giftig und beim Öffnen der Motorhaube können schlagartig Flammen entgegenschlagen.
Weitere Notfallszenarien
- Bergabfahren mit nachlassenden Bremsen
Sofort anhalten! Die fallende Bremsleistung liegt meistens an Überhitzung. Daher am besten anhalten und ein wenig abkühlen lassen. Danach verstärkt die Motorbremse einsetzen.
- Sie sind als Geisterfahrer unterwegs
Schalten Sie die Warnblinkanlage und das Abblendlicht ein. Halten Sie am nächstgelegenen Fahrbahnrand an (das kann auch der mittlere Grünstreifen sein) und ziehen Sie die Warnweste an. Versuchen sie keinesfalls im Rückwärtsgang zur Auffahrt zurückzufahren oder zu wenden. Trotz aller Vorsichtmaßnahmen ist aber mit einer Geldstrafe von 2.180 Euro zu rechnen. Zusätzlich wird der Führerschein für mindestens sechs Monate entzogen.
- Auto fällt ins Wasser
In so einer Situation zählt jede Sekunde. Es braucht schnell eine Möglichkeit, das Auto zu verlassen, also durch eine Tür oder Fenster. Ist man nicht schnell genug, kann man die Scheiben nur mehr mit einem Nothammer oder anderem Werkzeug einschlagen, mit Hand oder Ellbogen hat man hier keine Chance.
- Plötzliches Aquaplaning
Ruhe bewahren und das Lenkrad festhalten. Sobald die Reifen nämlich wieder Grip haben, ist die Stellung der Reifen entscheidend. Bei Autos mit Schaltgetriebe sofort die Kupplung treten, bei Automatikgetrieben den Fuß vom Gas nehmen – und das Auto einfach ausrollen lassen. Starkes Bremsen ist nicht förderlich, denn die Reifen könnten blockieren, der Aufschwimm-Effekt verstärkt werden und das Fahrzeug bei erstem Fahrbahnkontakt zum Schleudern beginnen.
Extremsituationen
ÖAMTC TV
Was tun, wenn…?
Mehr zu Notfällen
Clubmobil als Ersatzwagen
Ein Clubmobil als Ersatzauto erhält ein ÖAMTC-Mitglied - je nach Verfügbarkeit - wenn der Pannenfahrer nach Unfall oder Panne nicht helfen kann.
- Nur für Mitglieder
- Bis zu 4 Tage gratis
- Mehr als 350 Wagen österreichweit
Unfall im Ausland
Der ÖAMTC gibt hilfreiche Tipps, wie man sich nach einem Autounfall im Ausland richtig verhält und was beachtet werden muss, damit die Versicherung auch zahlt.
ÖAMTC: 60 Jahre Verkehrsunfallstatistik
Seit dem Jahr 1961 werden in Österreich Verkehrsunfälle und dabei Verletzte sowie getötete Personen in der Verkehrsunfallstatistik systematisch und einheitlich erfasst. Seither kamen bei 2,6 Millionen Verkehrsunfällen 3,5 Millionen Menschen zu Schaden – 85.426 davon verunglückten tödlich. 2021 sind bisher 141 Personen bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen (Stand: 27. Juni.; Quelle: BMI).