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DruckenParken vor eigener Einfahrt
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - „Darf man vor der eigenen Einfahrt parken?“, werden die Juristen des ÖAMTC immer wieder gefragt. Grundsätzlich verbietet die StVO das Parken vor Einfahrten.
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten
Nun, grundsätzlich verbietet die StVO ja das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten. Erlaubt ist nur das Halten (also ein Abstellen bis zu 10 Minuten), sofern der Lenker im Fahrzeug verbleibt. Im Lauf der Jahre hat sich aber eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelt, wonach derjenige, der über eine Hauseinfahrt allein verfügungsberechtigt ist, sein Fahrzeug vor der Einfahrt abstellen darf. Dabei kursieren jedoch einige gewaltige Irrtümer.
Irrtum 1
Dieses Recht des Parkens vor der eigenen Einfahrt darf auch an Dritte (Verwandte, Freunde) weitergegeben werden. Leider nein! Die Erlaubnis ist wertlos, die Lenker können bestraft werden.
Irrtum 2
Wer berechtigterweise vor der eigenen Einfahrt steht, für den gilt die Kurzparkzone nicht, weshalb keine Abgabe zu zahlen ist. Auch falsch. Es handelt sich trotzdem um öffentlichen Parkraum, daher ist die Parkgebühr zu leisten.
Irrtum 3
Wenn eine Schrägparkzone durch eine Einfahrt unterbrochen ist, darf der allein Berechtigte dort schräg parken. Streng nach Gesetz: nein! Man dürfte das Fahrzeug (mangels Schrägparkmarkierung) nur fahrbahnparallel abstellen, was meist überirdische Einparkkünste erfordern würde. Hier sollte die Behörde tunlichst den gesunden Menschenverstand walten lassen und von der Strafe absehen.
Einfahrt oder Gehsteig?
Besonderes Pech mit seiner Hauseinfahrt hatte Gernot W. Grundsätzlich besitzt er daran das alleinige Benützungsrecht. Zwischen Gehsteig und Fahrbahn befindet sich aber noch ein breiter Grünstreifen, der zum Zweck der Hauseinfahrt unterbrochen und asphaltiert ist. Auf dieser Fläche parkte Herr W., den eigentlichen Gehsteig befuhr er nicht. Dennoch erhielt er eine Strafe wegen Abstellens am Gehsteig: Die Behörden werteten nämlich die Auffahrt als Gehsteig, weil diese mit Randsteinen von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Eine harte Entscheidung.
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