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DruckenFTI meldet Insolvenz an
Wie Kunden ihr Geld retour bekommen und was sie zu beachten haben.
Insolvenz von Reiseveranstalter - welche Rechte haben Reisende?
- Gelder von Pauschalreisenden sind abgesichert und werden rückerstattet
- Nur Flug oder Hotel gebucht: dem Insolvenzverfahren anschließen
Die deutsche FTI Touristik GmbH, drittgrößter Reiseveranstalter in Europa, hat am 3.6.2024, beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Darauf folgte die BigXtra Touristik GmbH und die Flight Trading GmbH. FTI Voyages SAS meldete am 10. Juni 2024 eine Einstellung der Zahlungen. Alle über FTI Touristik AG und BigXtra Touristik AG gebuchten Reisen müssen leider ab dem 21. Juni 2024 abgesagt werden. Über FTI Voyages SAS gebuchte Reisen können auf Kundenwunsch bis zum 31. August 2024 kostenlos storniert werden.
Alle Pauschalreisen und bestimmte Einzelleistungen wurde abgesagt. Hier finden Sie die Pressemeldung. Bereits geleistete Zahlungen werden vom DRSF erstattet.
Über FTI Voyages S.A.S gebuchte Reisen können auf eigenen Wunsch bis zum 31. Juli 2024 kostenlos storniert werden.
WICHTIG:
Für Kunden von FTI wurde online eine Informationsseite eingerichtet, diese ist auch über FTI Österreich erreichbar.
Telefonisch wurden zwei kostenlose Hotlines eingerichtet:
FTI: +49 89 710451498
DRSF +49 30 78954770
Reisende, die derzeit mit FTI auf Urlaub sind, werden aktiv kontaktiert. Falls das nicht passiert:
Kontakt mit dem Reisebüro oder mit der Notfallnummer des Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) aufnehmen: +49 30 78954770
Wie geht es weiter? Was müssen Reisende beachten?
Der ÖAMTC fasst die wichtigsten Fragen rund um die Rechte von Reisenden zusammen:
Welche Anbieter und Marken sind betroffen?
Betroffen sind alle bei dem Reiseanbieter FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen. Dies beinhaltet die Marken FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die Marke 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra Touristik GmbH, sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper. Weiters betroffen sind mittlerweile die Marken die Flight Trading GmbH und FTI Voyages SAS
Die betroffenen Leistungen konnten in gängigen Reisebüros, auf Online-Buchungsplattformen wie Check24, Ab-In-den-Urlaub, HolidayCheck, etc. oder auf eigenen Buchungsplattformen (fti.de, fti.at, fti.ch, fti.nl, 5vorflug.de, drive.de, ...) gebucht werden.
Nicht betroffen sind gebuchte Leistungen bei Drittanbietern (wie z.B. TUI, Alltours, DERTOUR, vtours, ...), die über die Portale der FTI Touristik (als Vermittler) gebucht worden sind.
Betrifft die Insolvenz nur FTI Deutschland oder auch österreichische Reisende?
Die Insolvenz betrifft das Mutterunternehmen in München. In Österreich gibt es in Linz eine Zweigniederlassung. Nach unseren Informationen dürfte FTI Österreich als Vermittler für FTI Deutschland Reisen verkauft haben. Damit sind auch österreichische Reisende betroffen, da der deutsche Veranstalter die Reisen wahrscheinlich nicht mehr durchführen kann.
Schauen Sie in Ihre Buchungsunterlagen und kontrollieren Sie den Sicherungsschein. Dort steht, wer sich um die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen für die Pauschalreise kümmert.
Welche Rechte habe ich nun?
Wenn Sie eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht haben, gilt für österreichische Reisende das österreichische Pauschalreisegesetz.
Pauschalreisen (= eine Kombination aus zwei oder mehr Reiseleistungen, zB Hotel und Flug, aber auch Kreuzfahrten zählen dazu) und verbundene Reiseleistungen sind nach europäischen Vorgaben für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters besonders gut abgesichert. Da die Insolvenz im konkreten Fall ein deutsches Unternehmen betrifft, gilt für das Insolvenzverfahren und die Insolvenzabsicherung für Pauschalreisende die deutsche Gesetzeslage.
Also wird die Frage: „Wie bekomme ich bis wann mein Geld retour“ in den meisten Fällen nach deutschem Recht beantwortet. Für Deutschland ist der „Deutsche Reisesicherungsfonds“ zentral als Absicherer und Abwickler im Insolvenzfall tätig und kümmert sich auch um die Rückreise.
Tipp: Schauen Sie in Ihren Buchungsunterlagen nach dem Sicherungsschein. Hier stehen alle Infos zu Absicherung und weiterem Vorgehen!
Mehr Infos: Sicherungsschein – Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (drsf.reise)
Wenn Sie Einzelleistungen über FTI gebucht haben (nur Flug, nur Hotel, nur Mietwagen), dann gelten andere Rechte. Siehe dazu die Ausführungen weiter unten.
Ich befinde mich mit FTI als Veranstalter gerade auf Urlaub - was soll ich tun?
Reisende, die aktuell an ihrem Urlaubsort sind und Unterstützung benötigen, werden aktiv vom Reisesicherungsfonds bzw. dessen Dienstleistern kontaktiert. Außerdem hat der deutsche Reisesicherungsfonds eine Notfallnummer eingerichtet: +49 30 78954770
Entstehen Ihnen für die Rückreise zusätzliche Kosten (z.B. weil der vertraglich vereinbarte Rückflug nicht geht und Sie sich einen Ersatzflug buchen), können sie diese auch beim Deutschen Reisesicherungsfonds anmelden.
Wenn Sie vor Ort aufgefordert werden, wegen der Insolvenz nochmals eine Leistung zu zahlen, dann legen Sie sogleich den Sicherungsschein vom DRSF vor, in dem steht, dass die Gelder abgesichert sind.
Tipp: Bewahren Sie alle Rechnungen auf und melden Sie Ihre Forderungen später an.
Ich habe über FTI eine Reise gebucht und bereits Zahlungen geleistet. Was passiert nun?
Die Reise wurde abgesagt. Sie werden vom Reisebüro, von FTI oder vom Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) zeitnah kontaktiert und es wird Ihnen das weitere Vorgehen mitgeteilt.
Nach deutschem Recht wird folgendermaßen vorgegangen:
Betroffene Reisende werden vom DRSF kontaktiert.
Zunächst kümmert sich der DRSF um Reisende, die sich bereits am Urlaubsort befinden.
Dann wird die Erstattung der bezahlten Gelder abgewickelt:
Der Erstattungsprozess für Reisende, die eine (An-)Zahlung beim insolventen Reiseanbieter geleistet haben, aber ihre Reise aufgrund der Insolvenz nicht antreten konnten bzw. bei denen Reiseleistungen ausgefallen sind, erfolgt üblicherweise online. Betroffene erhalten einen Link zum Online-Erstattungsportal des DRSF.
Muss ich die Restzahlung für eine geplante Pauchalreise überweisen?
Alle Reisen wurden von FTI storniert. Sie bekommen geleistete Zahlungen retour und müssen nichts mehr überweisen.
Ich habe über FTI nur eine Einzelleistung (Flug, Hotel oder Mietwagen) gebucht. Ist die Buchung nun "verloren"? Bekome ich mein Geld retour?
Welche Einzelleistungen sind betroffen?
Einzelleistungen, die abgesagt werden müssen, sind:
- alle Mietwagenbuchungen der Marke DriveFTI, über FTI Touristik, 5vorFlug oder BigXtra Touristik
- gebuchte Nur-Hotel-Leistungen sowie
- über FTI Touristik, 5vorFlug, BigXtra Touristik oder Meeting Point International gebuchte Transfers und Ausflüge im Zielgebiet.
Alle genannten Einzelleistungen fallen nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz für Pauschalreisen und sind somit nicht durch den Deutschen Reisesicherungsfonds abgesichert.
Nur-Linienflüge, deren Flugtickets bereits ausgestellt wurden, können durchgeführt werden – die Tickets behalten Gültigkeit. Wurde das Ticket hingegen noch nicht ausgestellt, so muss die Buchung leider abgesagt werden. Nur-Flug-Leistungen fallen nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz des Deutschen Reisesicherungsfonds.
Hinweis: Pauschalreisen mit inkludiertem Camper sowie Rundreisen sind grundsätzlich als Pauschalreisen zu bewerten und daher vom Deutschen Reisesicherungsfonds abgedeckt. Noch in Prüfung sind Camper-Buchungen als Einzelleistung, ebenso wie die Buchung von Linienflügen in Verbindung mit weiteren Einzelleistungen. Hier arbeiten wir mit Hochdruck an Klärung für unsere Kunden.
Erkundigen Sie sich direkt bei der Airline, beim Hotel oder beim ausführenden Mietwagenunternehmen, ob die Buchung bestehen bleibt und die Leistung bereits bezahlt wurde.
Grundsätzlich gilt in diesen Fällen kein Pauschalreiserecht und im konkreten Fall ist der Deutsche Reisesicherungsfonds nicht zuständig. Sie müssen etwaige Forderungen im Konkursverfahren anmelden.
Der Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH wurde beim Amtsgericht München gestellt. Das Amtsgericht München ordnete am Montagnachmittag eine vorläufige Insolvenzverwaltung an, um das Vermögen der Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte es den Münchner Rechtsanwalt Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen.
Tipp: Wenn noch eine Restzahlung für eine Einzelleistung von Ihnen gefordert wird, erkundigen Sie sich, ob die Leistung erbracht werden kann. Setzen Sie für die Antwort eine Frist. Solange keine Zusage gegeben wurde, dass die Leistung erbracht wird, leisten Sie keine Zahlungen! (Unsicherheitseinrede)
Wurde eine Zahlung per Kreditkarte vorgenommen, kann unter Umständen mittels Chargeback-Verfahren die Abbuchung wieder rückgängig gemacht werden, wenn die bezahlte Leistung aufgrund einer Insolvenz nicht erbracht wird. Da Rückbuchungen in vielen Fällen nur binnen 120 Tagen erfolgen können, sollten sich betroffene Reisende diesbezüglich schnellst-möglich an ihr Kreditkartenunternehmen wenden.
Kostenlose Rechtshilfe für ÖAMTC-Mitglieder
Bei Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder -vermittlers stehen die Club-Jurist:innen beratend zur Seite. Für ÖAMTC-Mitglieder ist dieser Service kostenlos. Terminvereinbarung und nähere Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.
Links zum Thema
Wenn Sie über das ÖAMTC Reisebüro gebucht haben, finden Sie weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten hier: