Artikel drucken
DruckenPassagier-Rechte bei Konkurs einer Airline
Welche Rechte haben Passagiere, die bereits ein Ticket gebucht haben? Was passiert, wenn der Flugplan nicht mehr erfüllt werden kann?
Nachstehend die Antworten auf die wichtigsten Fragen, die Passagiere im Falle einer (drohenden) Insolvenz der Airline beschäftigen:
Kann man sich vor einer Insolvenz schützen?
- Hat man direkt bei der Airline gebucht, gibt es derzeit bei Konkurs einer Fluglinie keine Absicherung für nicht beförderte Passagiere und bereits bezahlte Tickets.
- Pauschalreisende sind besser gestellt: Reisende, bei denen der Flug Teil einer Pauschalreise ist, haben als Ansprechpartner den Reiseveranstalter. Dieser haftet für das Gelingen der Reise und muss im Ernstfall eine andere Beförderungsmöglichkeit zum Reiseziel organisieren.
Gibt es eine Versicherung gegen den Konkurs einer Fluglinie?
Ja. Man kann eine Versicherung gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft abschließen. Die Kosten sind jedoch im Verhältnis oft sehr hoch, und es kommt auf die konkreten Versicherungsbedingungen an. Manchmal sind z.B. bestimmte Fluggesellschaften von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, es gibt Wartezeiten und verschiedene Varianten, bei denen der Versicherungsschutz nicht greift.
Zusammenfassend ist daher eher davon abzuraten, eine Insolvenz-Versicherung abzuschließen. Stattdessen sollte man besser das Geld in ein Ticket einer wirtschaftlich stabilen Airline investieren.
Was soll ich tun, wenn ich bereits einen Flug bei einer Airline gebucht habe, die Insolvenz anmeldet?
Direktbuchung bei der Airline
- Manchmal wird eine andere Fluggesellschaft mit der Durchführung der gebuchten Flüge beauftragt, das nennt man „Codesharing“. Dann kann man davon ausgehen, dass der Flug auch durchgeführt wird. Erkennbar ist dies im Flugplan mit dem Hinweis „durchgeführt von“ bzw. „operated by“.
- Sonst kann man nur darauf hoffen, dass der Insolvenzverwalter den Flugbetrieb der Airline nicht einstellt. Falls doch, und falls ein Insolvenzverfahren über die Fluglinie eröffnet wird, kann man sich nur mehr dem Insolvenzverfahren anschließen und seine Forderungen (auf Rückerstattung des Ticketpreises) beim Insolvenzverwalter anmelden. Das Verfahren wird nach dem Insolvenzrecht des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, abgewickelt. Nachdem jeder Gläubiger (im Falle eines Airline-Konkurses ist jeder einzelne Passagier Gläubiger) nur die vom Insolvenzgericht ermittelte prozentuale Erstattungsquote erhält, ist die Wahrscheinlichkeit, das Geld vollständig zurückzubekommen, gering. Meist bleibt daher im Konkursfall der Passagier auf den Ticketkosten und Folgeschäden (Hotelkosten, Parkkosten, alternative Anreisekosten) sitzen.
Pauschalreisende
- In diesem Fall muss der Reiseveranstalter für eine anderweitige Beförderung sorgen. Hier greift der Schutz vor Insolvenz durch die EU-Pauschalreiserichtlinie und die österreichische Reisebüroversicherungsverordnung.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Insolvenz während meines Urlaubes eintritt?
- Bei individuell gebuchter Anreise muss sich der Passagier selbst um die Heimreise kümmern (und diese auch bezahlen), sofern es kein „Codesharing“ gibt bzw. der Flugbetrieb vom Insolvenzverwalter nicht eingestellt wird.
- Bei Pauschalreisenden ist der Reiseveranstalter dafür verantwortlich, seine Kunden zu informieren und (alternativ) nach Hause zu transportieren.
Bevor eine Fluglinie Insolvenz anmeldet, kommt es oft zu Flugausfällen. Was gilt in diesem Fall?
- Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere in solchen Fällen gewisse Rechte. Die Verordnung gilt für Flüge
* innerhalb der EU (egal, ob die Airline ihren Sitz in der EU hat),
* für Flüge aus der EU (egal, ob die Airline ihren Sitz in der EU hat) und
* für Flüge aus einem Drittstaat in die EU (wenn die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat).
Hin- und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge.
Der Flug wird komplett gestrichen (annulliert)
- Wird ein Flug annulliert, ist die Airline am Zug und muss dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten – entweder eine alternative Beförderung oder die Rückerstattung des Ticketpreises. In der Praxis werden Passagiere im Fall einer Annullierung oft auf andere Flüge, die ohnehin im Flugplan vorgesehen waren, umgebucht. Dies ist jedoch häufig mit Änderungen der Flugzeiten, des Abflugortes oder der Flugstrecke verbunden. Ob im Einzelfall ein Ersatzangebot akzeptabel ist, muss jeder Fluggast für sich selbst entscheiden. Grundsätzlich sollten den Betroffenen dadurch keine Mehrkosten entstehen.
- Wurde ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Annullierung zwecklos, müssen die Passagiere kostenlos zurück zum ersten Abflugort gebracht werden.
Welchen Anspruch auf Ausgleichszahlung habe ich?
Zusätzlich zur Erstattung des Ticketpreises haben Passagiere oft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe richtet sich nach der einfachen Flugstrecke:
- 250 Euro bei Flügen bis zu 1.500 km.
- 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km
- 400 Euro bei Flügen außerhalb der EU zwischen 1.500 km und 3.500 km
- 600 Euro bei Flügen außerhalb der EU über 3.500 km.
Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um 50 Prozent, wenn sich die Ankunft am Zielort – je nach Flugstrecke – um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert.
Achtung: Nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Passagiers darf die Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises und die Ausgleichszahlung in Form von Reisegutscheinen bzw. Gutschriften für künftige Flüge erbringen. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Man kann auf die Auszahlung von Ticketpreis und Ausgleichszahlung bestehen.
Wann besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung?
Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Reisenden früh genug über die Streichung des Fluges informiert werden, und sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig ändert.
Dies ist der Fall, wenn:
- man mindestens zwei Wochen vorher informiert wird (dann ist das Ausmaß der Flugzeitänderung unerheblich).
- man 13 bis sieben Tage vorher informiert wird und maximal zwei Stunden vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal vier Stunden verspätet ankommt.
- man weniger als sieben Tage vorher informiert wird und maximal eine Stunde vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal zwei Stunden verspätet ankommt.