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DruckenRevierinformationen Italien
Wichtige Bestimmungen für den Bootsurlaub in Italien
Alle öffentlichen Gewässer in Italien sind für die Sportschifffahrt freigegeben. Nicht öffentlich sind einige Seen und Stauseen, die entweder Privatbesitz sind oder wasserwirtschaftlich genutzt werden und deshalb für Motorboote gesperrt sind. Hoch gelegene, schlecht zugängliche Gebirgsseen sind für den Einsatz von Motorbooten ungeeignet.
Detailinformationen
Ein- und Ausreise mit dem Boot
Anmeldung
Auf dem Seeweg
Wer über See aus einem Nicht-Schengen-Land mit seinem Boot einreist, muss die Flagge Q setzen und den nächstgelegenen, für den internationalen Verkehr geöffneten Hafen (Port of Entry) zur Abwicklung der Pass- und Zollformalitäten anlaufen.
Auf dem Landweg
Für die Einreise mit einem Boot auf dem Landweg gibt es keine besonderen Vorgaben zu beachten.
Einreise mit geliehenem Boot
Mit einem privat geliehenen Boot empfiehlt es sich, eine Vollmacht des Bootseigners und die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung des Heimatlandes, z.B. den Internationalen Bootsschein (IBS), mitzuführen.
Bootsregistrierung
Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten amtliche Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter. Amtlich anerkannte Kennzeichen, wie der Internationale Bootsschein (IBS), sind auch in Italien gültig.
In der Lagune von Venedig, am Lago Maggiore und Luganer See müssen lokale Kennzeichen erworben werden.
Dokumente
Folgende Dokumente und Unterlagen sind mitzuführen:
- Je nach Fahrtgebiet: Bootsführerschein oder adäquater Befähigungsnachweis
- Gültiger Internationaler Bootsschein oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung
- Eigentumsnachweis bzw. Vollmacht des Bootseigners
- EU-Mehrwertsteuernachweis
- Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung
Zoll
Zolldeklaration
Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Unionsware sein. Das trifft i.d.R. zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde.
Boote, die Nichtunionsware sind, müssen vorübergehend zollfrei eingeführt werden oder für den freien Verkehr in der EU zugelassen werden, indem eine Zolldeklaration erfolgt.
EU-Mehrwertsteuernachweis
Auch wenn die Mehrwertsteuerkontrollen für Boote stark nachgelassen haben, kann ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer für ein Boot von zuständigen Beamten innerhalb der EU verlangt werden.
Einen klassischen Beleg stellt z.B. die Erstkaufrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für das Boot dar. Auch ein T2L- oder INF3-Formular vom Zoll kann hilfreich sein, stellt aber keinen 100%igen Mehrwertsteuernachweis dar.
Luxussteuer für Boote
Die Luxussteuer für Boote gilt nur für italienische Bootseigner. Ausländische Bootseigner sind vor der Steuer nicht betroffen.
Das gilt auch für Charterboote unter italienischer Flagge.
Motorbootfahren auf Seen
Freigegebene Seen
Folgende Seen sind für den Bootsverkehr freigegeben:
- Iseo See
- Orta See
- Comer See
- Lago di Bolsena
Mit Einschränkungen:
- Lago di Caldonazzo, Levico, Ledro, Molveno und Cavedine in der Provinz Trient: nur Motorboote mit max. 4 PS erlaubt
- Lago di Idro: nur Motorboote bis max. 10 PS erlaubt
- Lago Trasimeno: nur Motorboote bis max. 50 PS erlaubt
Gesperrte Seen
Für den Bootsverkehr gesperrt sind u.a. folgende Seen:
- Kalterer See
- Lago di Bracciano
Allgemeine Vorschriften
Führerschein
Sportbootführerschein
Bootsfahrer mit nautischem Befähigungszeugnis (z. B. Sportbootführerschein Binnen oder See) dürfen vergleichbare italienische Gewässer befahren.
Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See je nach Fahrtgebiet seitens der italienischen Behörden obligatorisch, wenn
- mehr als 6 NM von der Küste entfernt gefahren wird
- Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
- Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
- Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser über 1300 ccm Hubraum gefahren werden
- ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 ccm gefahren wird
Mindestalter
- Auf Booten, die länger als 10 m und kürzer oder gleich 24 m sind, gilt für Skipper das Mindestalter von 18 Jahren.
- Für Boote unter 10 m Länge reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus, wenn die oben beschriebenen Grenzwerte für Motoren und die Küstenabstände nicht überschritten werden. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.
- Für Segelboote mit weniger als 4 m² Segelfläche gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.
Anerkennung österreichischer Patente
Das österreichische Binnenpatent einschließlich des „Internationalen Zertifikats für Führer von Sportfahrzeugen“ gilt in Küstengewässern grundsätzlich nicht. Ob und inwieweit einzelne Küstenstaaten Binnenpatente in ihren Küstengewässern dennoch anerkennen, liegt in deren Ermessen. Sportpatente für Küstengewässer, die von den gesetzlich genannten Verbänden, dem „Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich (MSVÖ)“ und dem „Österreichischen Segelverband (ÖSV)“, ausgestellt und mit dem Vermerk der Gleichwertigkeit (mit amtlichen Ausweisen) versehen wurden, werden in der Regel anerkannt. Der österreichische Yacht-Seebrief ist in den Küstengewässern des Mittelmeeres gültig.
Für genauere Informationen über den erforderlichen Befähigungsausweis in Kroatien wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, an den Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich oder an den Österreichischen Segelverband.
Funkzeugnis
Aus Gründen der Sicherheit ist an der Küste eine Seefunkanlage an Bord zu empfehlen. Ist eine Funkanlage an Bord, muss mindestens ein Crewmitglied ein der Anlage gemäßes Funkzeugnis besitzen, welches mitgeführt werden muss. Abhängig vom jeweiligen Fahrgebiet ist ein entsprechendes Funkzeugnis erforderlich.
Küstengewässer
- SRC (Short Range Certificate): "Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis" gültig für UKW und GMDSS
- LRC (Long Range Certificate): "Allgemeines Funkbetriebszeugnis" gültig für GW, KW. UKW, Inmarsat und GMDSS
Binnengewässer
- UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk)
Genehmigung für Seefunkgeräte
Der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung der Obersten Fernmeldebehörde zulässig. Funkanlagen im mobilen Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRB, AIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen, Radargeräte, Navigationsempfänger, etc. Anträge zur Betriebsbewilligung sind schriftlich bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Fernmeldebehörde einzubringen. Weitere Informationen erhält man bei der Obersten Fernmeldebehörde.
Sicherheitsausrüstung
Küstengewässer
Innerhalb der 6-Meilen-Zone ist auf Küstengewässern folgende Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben:
- Ohnmachtssichere Rettungsweste und Sicherheitsleinen für jede an Bord befindliche Person
- Rettungsring mit Reflexstreifen und Leine
- Feuerlöscher
- Bilgenpumpe
- Mann-über-Bord-Boje
- Erste-Hilfe-Ausrüstung
- Jeweils zwei Rauchbojen, rote Handfeuersignale und rote Fallschirmraketen
- Richtscheinwerfer (bei Nachtfahrten) sowie ein Signalhorn
Bei Kontrollen von Rettungsringen und Rettungswesten wird streng auf die CE-Konformität geachtet.
Binnengewässer
Beim Befahren der italienischen Binnengewässer ist folgende Sicherheitsausrüstung (gemäß dem sog. Certificato) mitzuführen:
- Eine ohnmachtssichere Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person (CE-Kennzeichnung)
- Feuerlöscher der Brandklasse B je nach Motorstärke
- Pyrotechnische Signalmittel wie Handfackeln (rot) oder Signalpistolen mit Fallschirmsignalen (rot)
- Eine Taschenlampe mit Ersatzbatterien
- Ein Erste-Hilfe-Kasten bzw. ein nautischer Erste-Hilfe-Kasten beim Einsatz als Zugboot (z.B. für Wasserski, Wakeboard, Banane etc.)
Signalpistolen
Für eine Signalpistole wird der "Europäische Feuerwaffenpass"benötigt. Die Einfuhr und Benutzung ist gestattet, sofern sie zur Sicherheitsausrüstung des Bootes gehört.
Aufbewahrung: Beim Transport ist die Munition von der Waffe getrennt aufzubewahren. Mitgeführte Seenotsignale und Signalpistolen müssen an Bord grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden.
Anmeldung: Beim Grenzübertritt über Land und See muss die Signalpistole nicht schriftlich deklariert werden. Es ist jedoch ratsam, eine Signalpistole mündlich den Grenzbeamten vor einer möglichen Kontrolle zu melden.
Umwelt- und Gewässerschutz
Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot, Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art (Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges) zu entsorgen. Vor dem Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land zu reinigen. Sondermüll muss in dafür vorgesehenen Sammelbehältern entsorgt werden.
Naturschutzgebiete
In Italien gibt es eine Reihe von geschützten Gebieten mit besonderen Vorschriften. Diese sind zumeist in den Seekarten verzeichnet oder können bei den zuständigen Behörden oder Hafenämtern erfragt werden. Auskünfte zu den Naturschutzgebieten erteilt die Guardia Costiera. Informationen bietet die Internetseite www.parks.it.
Versicherung
Versicherungspflicht
Beim Befahren italienischer Binnen- und Küstengewässer sind alle motorgetriebenen Wassersportfahrzeuge und Segelboote mit Hilfsmotoren haftpflichtversicherungspflichtig. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Als solcher gilt die Internationale Versicherungsbestätigung, die von den Versicherern zusätzlich zur Polizze ausgegeben wird. Die Mindestdeckungssummen betragen 6.450.000,- Euro für Personenschäden und 1.300.000,- Euro für Sachschäden.
ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung*
So wie die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Bootshaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden, die an Dritte verursacht werden. Die ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung* bietet ausreichenden Schutz im Fall des Falles - exklusiv für Club-Mitglieder.
* Versicherungsagent: ÖAMTC-Betriebe GesmbH (GISA-Zahl: 23409217), Versicherer: Generali Versicherung AG
Verkehrsvorschriften
Ankern
Es ist in Italien üblich, mit dem Bug oder Heck anzulegen und das Schiff mit einer Mooringleine oder einem Anker in Position zu halten.
In kleineren Stadthäfen ohne federführenden gewerblichen Betreiber wird die Funktion des Hafenmeisters durch den jeweiligen Kommandanten der Küstenwache (Guardia Costiera) übernommen.
Fahr- und Ausweichregeln
Es gelten die Fahr- und Ausweichregeln gemäß der Kollisionsverhütungsvorschrift (KVR). Wassersportfahrzeuge müssen folgenden Fahrzeugen grundsätzlich die Vorfahrt einräumen und von diesen einen Sicherheitsabstand (zwischen 50 m und 200 m) einhalten:
- Öffentliche Linienfahrzeuge
- Boote im öffentlichen Einsatz mit Kontroll- und Überwachungsfunktionen
- Rettungsboote
- Fischerboote
In Hafeneinfahrten von Seehäfen haben auslaufende Fahrzeuge Wegerecht, besonders wenn Strömung herrscht.
In der Nähe von Übungsgebieten der Segelsurfschulen ist besonders vorsichtig zu fahren. Beim Passieren von Taucherbojen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.
Es ist verboten:
- den Kurs der öffentlichen Dienstwasserfahrzeuge zu kreuzen und deren Anlegen und Beidrehen zu behindern
- Fischerboote zu behindern
- in bezeichneten Regattastrecken zu fahren
- in Bade- und Schutzzonen zu fahren und Wassersportarten zu betreiben (Motorboote dürfen auf diesen Wasserflächen nur bei Abfahrt, Landung und senkrechtem Übergang und mit einer Sicherheitsgeschwindigkeit fahren)
- Rennboote zu fahren (außer bei Probefahrten nach vorherigen Anmeldung bei den Schifffahrtsbehörden mit Angabe des Streckenplans)
Sonstige Hinweise
In der Adria wird nachts Fischerei mit starken Scheinwerfern betrieben, die zu Verwechslungen mit anderen Lichtern führen können.
In Häfen sind nur Schallsignale erlaubt, die der Vermeidung von Kollisionen dienen.
Notfall auf dem Wasser
Seenotrettung
Das Seenotrettungszentrum Italiens (MRCC), die Einsatzzentrale des Hauptkommandos der Capitanerie di Porto – Guardia Costiera, ist bei Notfällen auf Küsten- oder Binnengewässern rund um die Uhr über die Notrufnummer 1530 ("Numero Blu") erreichbar.
Das MRCC ist über Funk (VHF Kanal 16) und DSC (VHF Kanal 70 oder Grenzwelle 2187,5 kHz) erreichbar.
Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon an Bord kein Ersatz für ein UKW-Seefunkgerät sein kann, da Küstenfunkstellen nur auf den internationalen Seefunkfrequenzen hörbereit sind.
SeaHelp - Der Pannendienst auf See
SeaHelp, der Pannendienst auf See, ist unter der 24-Stunden-Hotline +385 919 112 112 oder auf VHF Kanal 16 erreichbar.
ÖAMTC Mitglieder bekommen bei SeaHelp 10% Rabatt auf alle Angebote (Jahresbeitrag, Eignerpass, Skipperpass).
Hilfe in Pannen- oder Notsituationen kann auch über die SeaHelp App für Android und iPhone angefordert werden.
Weitere Wassersportarten
Jet-Ski und Wassermotorrräder
Jet-Skis, Scooter usw. dürfen in Italien grundsätzlich nur mit entsprechenden Sportbootführerschein geführt werden. Sie dürfen nicht am Strand abgestellt werden. Jet-Ski-Fahrer müssen eine Schwimmweste tragen.
Tauchen
Die Kennboje, die ein Tauchareal kennzeichnet, muss mit einer roten Flagge mit weißen Querstreifen versehen sein. Ferner ist ein Begleitboot vorgeschrieben.
Wasserski
Wasserskilaufen darf nur in freien Gebieten oder in den vorgeschriebenen Wasserskistrecken und in einer Sicherheitsentfernung von mindestens 100 m stattfinden. Der Abstand zwischen Zugboot und Wasserskifahrer darf 12 m nicht unterschreiten. Zugboote müssen einen Sicherheitsabstand zwischen 50 m und 100 m von den anderen Wasserfahrzeugen einhalten. Eine Wende- und eine Leerlaufvorkehrung, ein nautischer Erste-Hilfe-Kasten sowie ein Rettungsring für jeden Wasserskifahrer sind erforderlich. Wasserskiläufer müssen eine Schwimmweste tragen. Auf Binnengewässern ist das Wasserskilaufen mit gemieteten Booten nicht mehr gestattet.
Windsurfen
Windsurfer müssen eine Schwimmweste tragen und einen Mindestabstand von 10 m voneinander einhalten.