Revierinformationen Kroatien
Wichtige Bestimmungen für den Bootsurlaub in Kroatien
In der Adria herrschen verschiedene Winde vor. Die Bora ist ein trockener und kalter Wind aus nördlichen und nordöstlichen Richtungen, der insbesondere in der Kvarner Bucht und im Velebit-Kanal nicht unterschätzt werden sollte. Der Scirocco, in Kroatien Jugo genannt, bringt warme und feuchte Luft, meist in Verbindung mit Regen, aus südlichen und südöstlichen Richtungen. Der Maestral weht in der Regel aus nordwestlichen Richtungen.
Wichtig
Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden. Die gewerbliche Vermietung privater Wassersportfahrzeuge ist verboten. Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim kroatischen Ministerium für Seewesen angemeldet werden. Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
Ein- und Ausreise mit dem Boot
Anmeldung
Auf dem Seeweg
Bei der Einreise aus Italien, Slowenien, Griechenland oder einem anderen EU-Land muss nicht mehr einklariert werden. Auch das erste Einlaufen in einen Port of Entry entfällt, allerdings muss die erste Anlaufstelle ein Hafenamt besitzen für die Bezahlung der Schiffssicherheitsgebühren. Die Vorlage der Crewliste beim Hafenkapitän ist nicht mehr erforderlich, wird aber vorerst empfohlen.
Für die Einreise aus einem Nicht-EU-Land gilt: Ein Port of Entry in Kroatien muss angelaufen und beim Hafenamt einklariert werden. Die Vorlage der Crewliste beim Hafenkapitän ist zwingend erforderlich. Bei Ausreise über dem Seeweg in ein Drittland (Nicht EU-Land) ist demzufolge auch beim Hafenamt auszuklarieren.
Mehr Infos: Liste der Hafenämter
Auf dem Landweg
Passkontrollen bei der Einreise mit einem Trailerboot auf dem Landweg entfallen bzw. kommen nur noch stichprobenartig vor. Auf jeden Fall muss das Boot aber, bevor es zu Wasser gelassen wird, beim nächstgelegenen Hafenamt angemeldet werden, da die Gebühren für die Nutzung der kroatischen Wasserstraßen nach wie vor beim Hafenkapitän zu entrichten sind.
Einreise mit geliehenem Boot
Bei Einreise mit einem geliehenen Boot muss zusätzlich eine vom Bootseigner ausgestellte Vollmacht mitgeführt und gegebenenfalls beim Grenzübertritt vorgelegt werden. Die Unterschrift des Bootseigners muss von einer in- oder ausländischen Behörde oder notariell beglaubigt sein. Außerdem ist die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung aus dem Heimatland, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS), zwingend erforderlich. Sind diese Papiere nicht vorhanden, kann es bei der Einreise zu Problemen kommen.
Bootsregistrierung
Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen Kennzeichen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder von den Verbänden, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS). Geräte für den Unterwassersport müssen beim Hafenamt angemeldet werden.
Hinweis
Informationen bezüglich der Eintragung von Wasserfahrzeugen in das kroatische Schiffsregister sind in einem Info-PDF des Ministeriums für Seewesen, Transport und Infrastruktur zu finden.
Dokumente
Folgende Dokumente und Unterlagen sind mitzuführen:
- Bootsführerschein oder adäquater Befähigungsnachweis
- Crewliste (nur bei Einreise auf dem Seeweg relevant)
- Gültiger Internationaler Bootsschein oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung
- Eigentumsnachweis bzw. beglaubigte Vollmacht
- EU-Mehrwertsteuernachweis und/oder T2L-Formular
- EU-Konformitätserklärung ab Bootsbaujahr 1998
- Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung (verpflichtend für Boote mit mehr als 15 kW)
- Nachweis über bezahlte Gebühren
- Informationskarte für Nautiker (INFO 101)
Zoll
Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Unionsware sein. Das trifft i.d.R. zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde.
Boote, die Nichtunionsware sind, müssen vorübergehend zollfrei eingeführt werden oder für den freien Verkehr in der EU zugelassen werden, indem eine Zolldeklaration erfolgt.
Boote, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert sind, müssen für Fahrten in Kroatien keinen Zollvorgang mehr durchlaufen. Der ehemalige Zollverschluss entfällt. Dieser findet nur noch für Boote aus Drittländern statt.
EU-Mehrwertsteuernachweis
Auch wenn die Mehrwertsteuerkontrollen für Boote stark nachgelassen haben, kann bei begründeten Zweifeln, dass das Boot den Gemeinschaftsstatus besitzt, ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer von zuständigen Beamten innerhalb der EU verlangt werden. Der Nachweis des Schiffsstatus kann durch Vorlage des T2L-Formulars, einer von der Steuerbehörde ausgestellten Bescheinigung, einer Rechnung mit Angabe des Betrags der berechneten Mehrwertsteuer oder anderer Dokumente, die belegen, dass die Mehrwertsteuer in einem der EU-Mitgliedstaaten gezahlt wurde, erfolgen.
Gebühren
Befahrungsgebühren
In Kroatien werden diverse Gebühren für die Sicherheit der Schifffahrt und den Schutz des Meeres vor Verschmutzung erhoben, die sich nach der Bootslänge und der Motorleistung richten. Der Nachweis über die gezahlten Gebühren ist mitzuführen! Einen Gebührenrechner für Boote und Yachten in Kroatien finden Sie bei SeaHelp.
Zu bezahlen sind die Gebühren in der Regel bei der Anmeldung des Bootes im Hafenamt. Vor einer Bezahlung der Gebühren über Internetportale bzw. Agenturen wird gewarnt, da diese oft überhöhte Preise verlangen.
Kurtaxe
Für die Schifffahrt gibt es eine eigene Kurtaxe für Eigner von Booten, die länger als 7 m und mit Koje(n) ausgestattet sind. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer (Anzahl der Übernachtungen) bzw. nach der Anzahl an Personen an Bord. Die Kurtaxe ist online über das Portal der Kroatischen Zentrale für Tourismus zu bezahlen. Nach Bezahlung erhält man per E-Mail eine Bestätigung, die während des Aufenthalts in Kroatien aufzubewahren ist.
Nationalpark Kornati
Die Gebühren für den Nationalpark Kornati können ebenfalls online oder vor Ort bezahlt werden. Online-Tickets sind im Vorverkauf vergünstigt und für einen, drei oder fünf Tage erhältlich.
Häfen und Karten
Eine digitale Seekarte sowie detaillierte Informationen zu den kroatischen Marinas sind im ADAC Marinaführer zu finden.
Allgemeine Vorschriften
Führerschein
Die Sportbootführerscheine (SBF) bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes für das jeweilige Revier sind vorgeschrieben. In Kroatien ist für jedes motorbetriebene Boot ein Sportbootführerschein See notwendig, auch für Boote mit weniger als 11,03 kW (15 PS). Auch für Boote unter 2,50 m Länge und mit Elektroantrieben unter 5 PS ist ein Führerschein erforderlich.
Die Führerscheinpflicht gilt ebenfalls für alle Segelboote über 3 m Länge, hier ist auch der Sportbootführerschein See obligatorisch.
Kein Bootsführerschein ist erforderlich für Boote in Sportwettbewerben, Kanus, Kajaks und Tretboote sowie Surfbretter.
Bootstouristen, die keinen Sportbootführerschein See besitzen, können in den Hafenämtern ein kroatisches Patent B erwerben. Dieses ist nur in Kroatien gültig.
Anerkennung österreichischer Patente
Das österreichische Binnenpatent einschließlich des „Internationalen Zertifikats für Führer von Sportfahrzeugen“ gilt in Küstengewässern grundsätzlich nicht. Ob und inwieweit einzelne Küstenstaaten Binnenpatente in ihren Küstengewässern dennoch anerkennen, liegt in deren Ermessen. Sportpatente für Küstengewässer, die von den gesetzlich genannten Verbänden, dem „Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich (MSVÖ)“ und dem „Österreichischen Segelverband (ÖSV)“, ausgestellt und mit dem Vermerk der Gleichwertigkeit (mit amtlichen Ausweisen) versehen wurden, werden in der Regel anerkannt. Der österreichische Yacht-Seebrief ist in den Küstengewässern des Mittelmeeres gültig.
Für genauere Informationen über den erforderlichen Befähigungsausweis in Kroatien wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, an den Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich oder an den Österreichischen Segelverband.
Funkzeugnis
Im Boot eingebaute nautische Funkgeräte, die der Navigation, der Sicherheit und der Verbindung zwischen Schiff-Land und Schiff-Schiff dienen, unterliegen bei der Einfuhr über See und Land keinen Beschränkungen, wenn die Geräte in den Schiffspapieren eingetragen sind.
Ist eine Funkanlage an Bord, muss mindestens ein Crewmitglied ein der Anlage gemäßes Funkzeugnis besitzen, welches mitgeführt werden muss. Abhängig vom jeweiligen Fahrgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis. In der Regel reicht das SRC für die kroatische Küste aus.
- SRC (Short Range Certificate): "Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis" gültig für UKW und GMDSS
- LRC (Long Range Certificate): "Allgemeines Funkbetriebszeugnis" gültig für GW, KW. UKW, Inmarsat und GMDSS
Genehmigung für Seefunkgeräte
Der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung der Obersten Fernmeldebehörde zulässig. Funkanlagen im mobilen Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRB, AIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen, Radargeräte, Navigationsempfänger, etc. Anträge zur Betriebsbewilligung sind schriftlich bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Fernmeldebehörde einzubringen. Weitere Informationen erhält man bei der Obersten Fernmeldebehörde.
Sicherheitsausrüstung
Eine dem Revier angemessene Sicherheitsausrüstung gehört zur guten Seemannschaft. Es wird empfohlen, folgende Sicherheitsausrüstung an Bord mitzuführen, um Probleme mit den kroatischen Behörden zu vermeiden:
- Anker (nach Gewicht und Art geeigneter Anker)
- Ankerseil oder Kette mit einer Länge von 25-100 m
- Klampen oder eine andere Vorrichtung zum Festmachen
- 3 geeignete, lange und bruchfeste Festmacherleinen
- Lenzeinrichtung
- Werkzeugsatz für die Wartung der Antriebsmaschine
- Eine geeignete Menge von Ersatzteilen für den sicheren Betrieb des Motors
- Rettungswesten für alle Personen an Bord
- Erste-Hilfe-Kit
- Licht, Taschenlampe (Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See)
- Signalhorn
- Wasserdichte Taschenlampe
- Zwei Schachteln Streichhölzer oder Feuerzeuge (wasserfest)
Die empfohlene Ausrüstung für Handfeuerlöscher an Bord:
- 2 kg bei Außen und Innenbordmotoren bis 20 kW
- 6 kg bei Außen und Innenbordmotoren über 20 kW
- 4 kg zusätzlich bei Wasserfahrzeugen mit Wohn- und Kocheinrichtungen
Signalpistolen
Für eine Signalpistole wird der "Europäische Feuerwaffenpass" benötigt. Die Einfuhr und Benutzung ist gestattet, sofern sie zur Sicherheitsausrüstung des Bootes gehört.
Aufbewahrung: Beim Transport ist die Munition von der Waffe getrennt aufzubewahren. Sie muss an Bord grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden.
Deklaration: Beim Grenzübertritt über Land und See muss die Signalpistole nicht schriftlich deklariert werden. Es ist jedoch ratsam, eine Signalpistole mündlich den Grenzbeamten vor einer möglichen Kontrolle zu melden.
Rettungswesten
Alle Personen an Bord eines offenen Bootes (z.B. Jetski, Schlauchboot, Boot ohne Kabine) müssen bei Geschwindigkeiten über 20 Knoten eine Rettungsweste tragen. Zusätzlich muss dann auch eine QuickStop-Vorrichtung vorhanden und am Handgelenk angebracht sein. Diese Regelung gilt auch für im Ausland registrierte Boote.
Umwelt- und Gewässerschutz
Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot, Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art (Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges) zu entsorgen. Vor dem Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land zu reinigen. Sondermüll muss in dafür vorgesehenen Sammelbehältern entsorgt werden.
Naturschutzgebiete/Nationalparks
Teile der kroatischen Küste sind als Nationalpark besonders geschützt. Dazu zählen die Brijuni-Inseln, die Kornaten, der Nationalpark Krka sowie Mljet und der Limski-Kanal.
Für das Befahren, Ankern und Übernachten gelten in diesen Gebieten Sonderregelungen.
Ein gesonderter Behälter für Altöl ist an Bord jedes Schiffes mitzuführen. Tanks zur Entsorgung werden in allen Marinas und größeren Häfen aufgestellt.
Versicherung
Versicherungspflicht
Für Schiffe mit einer Motorleistung über 15 kW (20,39 PS) ist eine Wassersporthaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die Mindestdeckungssumme beträgt 460.000 Euro. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Auch für Boote mit kleinerer Motorisierung empfiehlt sich der Abschluss einer Bootshaftpflichtversicherung.
ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung*
So wie die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Bootshaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden, die an Dritte verursacht werden. Die ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung* bietet ausreichenden Schutz im Fall des Falles - exklusiv für Club-Mitglieder.
* Versicherungsagent: ÖAMTC-Betriebe GesmbH (GISA-Zahl: 23409217), Versicherer: Generali Versicherung AG
Verkehrsvorschriften
Ankern
Teile der kroatischen Küstengewässer sind besonders geschützt. Für das Ankern und Übernachten gibt es Sonderregelungen.
Fahr- und Ausweichregeln
Motor- und Segelboote müssen einen Mindestabstand von 50 m zur Küste bzw. Badestrandbegrenzung bzw. 150 m zu Naturstränden halten, Yachten 150 m, Schiffe und Gleitboote 300 m.
Höchstgeschwindigkeiten
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt für alle Wasserfahrzeuge im Bereich von:
- 150 m zur Küste eine Höchstgeschwindigkeit von 5 Knoten
- 150-300 m zur Küste eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Knoten
Beim Ein- und Auslaufen aus dem Hafen ist der Skipper verpflichtet, die Fahrtgeschwindigkeit so herabzusenken, dass er leicht und schnell manövrieren oder aufstoppen kann.
Bei Fahrten durch Meeresengen und Kanäle sollte die Geschwindigkeit herabgesetzt werden, um den Schiffsverkehr nicht zu gefährden.
Beim Befahren folgender Buchten an der West und Südküste von Istrien/Kroatien wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 5 Knoten angeordnet:
Kroatischer Teil des Piranski Zaljev Limski Kanal, Luka Veruda, Luka Budava und die Bucht von Medulin.
Auch in den Nationalparks gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Notfall auf dem Wasser
Seenotrettung
Das nationale Seenotrettungszentrum Kroatiens (MRCC) in Rijeka ist rund um die Uhr besetzt und koordiniert alle Such- und Rettungsaktionen. Das MRCC ist über Funk (VHF Kanal 16) und GMDSS (DSC, VHF Kanal 70 oder Grenzwelle 2187,5 kHz) erreichbar. Die Telefonnummer des kroatischen MRCC lautet aus dem kroatischen Netz 195 und aus dem Ausland +385 51 195.
Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon an Bord kein Ersatz für ein UKW-Seefunkgerät sein kann, da Küstenfunkstellen nur auf den internationalen Seefunkfrequenzen hörbereit sind.
Auch die acht Hafenämter in Pula, Rijeka, Senj, Zadar, Sibenik, Split, Ploce und Dubrovnik sowie deren Zweigstellen sind rund um die Uhr im Notfall erreichbar.
SeaHelp - Der Pannendienst auf See
SeaHelp, der Pannendienst auf See, ist unter der 24-Stunden-Hotline +385 919 112 112 oder auf VHF Kanal 16 erreichbar.
ÖAMTC Mitglieder bekommen bei SeaHelp 10% Rabatt auf alle Angebote (Jahresbeitrag, Eignerpass, Skipperpass).
Hilfe in Pannen- oder Notsituationen kann auch über die SeaHelp App für Android und iPhone angefordert werden.
Weitere Wassersportarten
Jetski und Wassermotorrräder
Jetskis, Sea-Scooter usw. müssen einen Mindestabstand von 300 m zur Küste einhalten und dürfen sich nur in Gewässern bewegen, in denen kein ausdrückliches Verbot besteht.
Tauchen
Geräte für den Unterwassersport müssen beim Hafenamt angemeldet werden. Ebenso muss eine Genehmigung gekauft werden. Eine Jahreserlaubnis kostet 340 Euro.
Der Tauchplatz muss korrekt mit Boje oder Taucherflagge markiert sein. Der Einzeltaucher muss sich im Vorfeld über die Verbotszonen informieren.
Mehr Infos: Kroatischer Taucherverband
Windsurfen und Wellenreiten
Surfer und Wellenreiter dürfen auch weniger als 50 m von der Küste entfernt fahren. Bei Naturstränden ist ein Abstand von 150 m einzuhalten. Surfer und Wellenreiter dürfen sich nicht weiter als 500 m von der Küste entfernen.