Revierinformationen Österreich
Wichtige Bestimmungen für den Bootsurlaub in Österreich
Zahlreiche Seen sowie die Donau bieten ein abwechslungsreiches Angebot für Wassersportler. Zu den beliebtesten Segelrevieren zählen der Attersee, Bodensee, Neusiedler See, Traunsee und der Wörthersee.
Reviere
Der Bodensee
Aufgrund seiner Größe und der Lage zwischen drei Ländern, besitzt der Bodensee etwas vom internationalen Flair eines Meeres. Für Segler, Surfer und Motorbootfahrer ist er ein beliebtes Wassersportrevier. Allerdings gelten für Motorboote, Segler und Surfer besondere Vorschriften, die in der Bodensee-Schifffahrtsordnung festgelegt sind. Auf dem See gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Alle Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und einer Länge von weniger als 2,50 m, sind kennzeichnungspflichtig. Mehr Informationen zu den Bestimmungen auf dem Bodensee erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Zum Befahren des Bodensees ist das Bodenseeschifferpatent Kategorie A oder D erforderlich. Inhaber der Sportbootführerscheine Binnen oder See können einmal pro Jahr für einen Monat ein Ferienpatent beantragen. Bei aufziehendem Sturm warnt der Sturmwarndienst mit orangefarbigen Blinklichtern. Wassersportler müssen umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen und den nächsten Hafen anlaufen.
Die Donau
Die Donau ist auf ihrer gesamten Länge in Österreich schiffbar. Auf der „Neuen Donau“ gibt es Teilbereiche, die nicht von Fahrzeugen mit Motor befahren werden dürfen. Während des Schleusungsvorganges müssen alle Personen an Deck eine Rettungsweste tragen.
Häfen und Karten
Eine digitale Seekarte sowie detaillierte Informationen zu den österreichischen Marinas sind im ADAC Marinaführer zu finden.
Allgemeine Vorschriften
Bootspapiere und Bootszulassung
Motorboote sind in Österreich zulassungspflichtig. Ausgenommen davon sind Boote mit Elektromotor mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW und im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die österreichischen Gewässer für die Dauer von nicht mehr als 3 Monaten im Jahr befahren, mit entsprechender Zulassungsurkunde an Bord. Segelboote mit Hilfsmotor (Verbrennungsmotor) gelten als Motorboote.
EU-Mehrwertsteuernachweis
Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU für alle Boote verlangt werden (z.B. Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Bestätigung offizieller Stellen oder ggf. T2L-Dokument).
Führerschein
Für die Führung von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW ist der Besitz eines Befähigungsausweises erforderlich. Je nach Gewässerart (z.B. Flüsse, Seen, Wasserstraßen) gibt es verschiedene Ausweise. Für Ruderboote, Flöße und Segelboote ist kein Führerschein notwendig.
Vorsicht: Segelboote mit Verbrennungsmotor als Hilfsmotor gelten als Motorboote!
Nähere Informationen über die Arten von Befähigungsausweisen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Motorboot-Sportverband für Österreich oder beim Österreichischen Segelverband.
Funkgeräte
Der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung der Obersten Fernmeldebehörde zulässig. Funkanlagen im mobilen Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRB, AIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen, Radargeräte, Navigationsempfänger, etc. Anträge zur Betriebsbewilligung sind schriftlich bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Fernmeldebehörde einzubringen. Weitere Informationen erhält man bei der Obersten Fernmeldebehörde.
Ist ein Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet, muss eine Betriebsbewilligung mitgeführt werden.
Voraussetzung für die Nutzung ist, dass der Betreiber ein für das Fahrtgebiet erforderliches Sprechfunkzeugnis besitzt. Ist das Einsatzgebiet einer österreichischen Schiffsfunkstelle nur auf Binnenwasserstraßen beschränkt (Donau, March, Enns und Traun), so ist das „Eingeschränkte UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst“ ausreichend.
Notruf
Der UKW-Kanal 16 ist ausschließlich dem Anruf-, Sicherheits- und Notverkehr vorbehalten.
Sicherheitsausrüstung
In Österreich ist eine Sicherheitsausrüstung für Sportboote gesetzlich vorgeschrieben.
Auf dem Bodensee ist folgende Mindestausrüstung mitzuführen:
- Ohnmachtssichere Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person
- Schwimmkörper mit Wurfleine von mind. 10 Meter Länge
- Paddel oder Riemen
- Anker mit Leine oder Kette (angepasst an die Schiffsgröße)
- Festmacherleinen
- Bootshaken
- Feuerlöscher für jedes Fahrzeug mit Koch-/Heizeinrichtung oder Innenbordmotor, dessen Maschinenleistung über 4,4 kW bzw. Außenbordmotor, dessen Maschinenleistung über 7,4 kW liegt (Mindestfüllgewicht von 2 kg)
- Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach dem Kraftstofftankinhalt: pro 100 Liter (möglichen) Kraftstofftankinhalt ist 2 kg Löschmedium erforderlich
- Kompass
- Werkzeugsatz
- Verbandskasten
- Mundsignalhorn
- rote Notflagge (Notsignal) mit mind. 60 x 60 cm Kantenlänge
- Notlaterne als Rundumlicht mit Sichtweite ca. 2 km (keine Taschenlampe)
- Lenzeinrichtungen
Informationen zur vorgeschriebenen Schutzausrüstung für die Donauschifffahrt finden Sie hier.
Versicherung
Eine Wassersporthaftpflichtversicherung ist in Österreich nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert.
ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung*
So wie die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Bootshaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden, die an Dritte verursacht werden. Die ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung* bietet ausreichenden Schutz im Fall des Falles - exklusiv für Club-Mitglieder.
* Versicherungsagent: ÖAMTC-Betriebe GesmbH (GISA-Zahl: 23409217), Versicherer: Generali Versicherung AG
Verkehrsvorschriften
Fahr- und Ausweichregeln
- Schutzzonen sind Gebiete in denen Motorboote nicht verkehren dürfen.
- Sperrgebiete sind der Ausübung anderer Wassersportarten wie z. B. Wasserskifahren vorbehalten.
Uferzonen an den Seen
- 200 m vom Ufer bzw. vorgelagerten Schilfgürtel
- Uferzonen dürfen nur zum An- und Ablegen oder zum Stillliegen benützt werden (max. 10 km/h Fahrgeschwindigkeit). Ausgenommen sind Elektroboote bis 500 Watt. Bei Überschneidung von Uferzonen (Wolfgangsee) ist in der Mitte zu fahren (max. 25 km/h).
- Bestände von Wasserpflanzen dürfen auch außerhalb von Ufer- und Schutzzonen nicht durchfahren werden.
- Start- und Landegassen für Wasserskifahrer sind durch Schifffahrtszeichen und evtl. durch Bojen gekennzeichnet. Ihre Breite ist aus der Aufstellung oder der Beschriftung ersichtlich. Sie verlaufen annähernd senkrecht vom Ufer ins offene Gewässer bis zum Ende der 200 m Uferzone. Während der Betriebszeit in dieser Sportzone ist die Einfahrt für alle anderen Fahrzeuge und Schwimmkörper verboten. Ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge.
Höchstgeschwindigkeiten
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf allen österreichischen Gewässern bei Tag 50 km/h (ausgenommen Bodensee) und bei Nacht 25 km/h.
- In den Uferzonen – bis 200 m vom Ufer – darf bei Anlaufen von Liegeplätzen oder bei Fahrten zum Fahrwasser nur im rechten Winkel zum Ufer und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gefahren werden.
Promillegrenze
0,5 Promille
Für Fahrer, die den Bootschein noch keine 2 Jahre besitzen, gelten 0,1 Promille.