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DruckenFahrzeuge als Übersiedlungsgut
Eine grundsätzliche Unterscheidung muss vorab erfolgen: Bringen Sie das Fahrzeug innerhalb der Europäischen Union oder aus einem Drittland nach Österreich.
Innerhalb der Europäischen Union
- Fahrzeugen aus einem anderen EU-Staat können ohne besondere Formalitäten nach Österreich übersiedelt werden.
- Innerhalb der Zollunion fallen bei der Übersiedelung grundsätzlich keine Steuern oder Abgaben an. Jedoch muss für ein Fahrzeug vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Österreich die Normverbrauchsabgabe (NoVA), bei einem Finanzamt in Österreich, entrichtet werden.
Übersiedlung aus einem Drittland
Das Fahrzeug kann als Übersiedlungsgut, also ohne Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer entrichten zu müssen, nach Österreich (bzw. in das Zollgebiet der Europäischen Union) gebracht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- der gewöhnliche Wohnsitz für mindestens 12 Monate außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft lag und dieser nun nach Österreich (bzw. in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft) verlegt wird
- oder sich der Übersiedelnde verpflichtet seinen gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb eines halben Jahres in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verlegen
- das Fahrzeug muss mindestens ein halbes Jahr vom Übersiedelnden im Drittland benutzt worden sein
- die Anmeldung als Übersiedlungsgut erfolgt innerhalb von einem Jahr nach Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes
- nach der Übersiedlung muss das Fahrzeug innerhalb der EU zu den gleichen Zwecken wie im Drittland verwendet werden
- innerhalb eines Jahres nach Annahme des Antrags zur Abgabenbefreiung darf das Fahrzeug weder verliehen, vermietet, veräußert noch einem anderen überlassen werden ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten
- wird das Fahrzeug erstmalig zum Verkehr in Österreich zugelassen ist auch die NoVA zu entrichten
Bei Fahrzeugen als Übersiedlungsgut muss die Abgabenbefreiung bereits vor der geplanten Einfuhr beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Der Antrag auf Abgabenbefreiung ist mittels Vordruck ZBefr2a zu stellen.
Neben den Nachweisen über die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes sind bei Fahrzeugen auch Nachweise des Erwerbs und der Zulassung im Ausland zu erbringen (Kauf- bzw. Leasingvertrag, Rechnung, Lieferschein, Kraftfahrzeugbrief, sonstige Unterlagen über Zulassung bzw. Versicherung).
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums.