Kilometergeld
Abgeltung der Kosten bei Fahrten für den Arbeitgeber.
Erhöhung ab 01.01.2025
Mit 01.01.2025 wird das amtliche Kilometergeld einheitlich auf 0,50 Euro erhöht. Der neue Kilometergeld-Satz gilt ab dann unabhängig davon, ob man einen PKW (bisher 0,42 Euro) oder ein Motorrad/Motorfahrrad (bisher 0,24 Euro) nutzt. Ab zwei Kilometer Wegstrecke gelten die 0,50 Euro auch für die Nutzung eines Fahrrades oder wenn man zu Fuß geht (bisher 0,38 Euro).
Zudem erhöht sich auch der Betrag für Mitfahrende. Galten hier bisher 0,05 Euro, sind es ab dem neuen Jahr 0,15 Euro.
Allgemeines
Dienstfahrten, die man mit dem privaten Fahrzeug (Pkw, Kombi, Motorrad oder Fahrrad) für den Arbeitgeber unternimmt, können mit dem amtlichen Kilometergeld pauschal abgegolten werden. Dabei ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten je gefahrenem Kilometer. Für die ersten 30.000 Kilometer (beim Fahrrad für die ersten 1.500 Kilometer) kann dieser Fahrtkosten-Ersatz steuerfrei ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen, dass der Kostenersatz steuerfrei beim Arbeitnehmer ankommt sind:
- es handelt sich um eine Dienstfahrt
- der amtliche Kilometersatz wird nicht überschritten
- der Arbeitnehmer hat für den Betrieb des Fahrzeugs selbst aufzukommen (es muss aber nicht auf den Arbeitnehmer zugelassen sein)
- es muss ein Fahrtenbuch über die Dienstfahrten geführt werden oder es müssen sonstige Unterlagen als Nachweis vorliegen, die die für den Arbeitgeber gefahrenen Kilometer belegen
Die Kilometergeld-Sätze sind als Höchstgrenze der Steuerfreiheit zu verstehen und müssen — außer bei Bundesbediensteten — vom Arbeitgeber nicht angewendet werden. Ersetzt der Arbeitgeber die Kosten nur teilweise oder gar nicht, so kann jedoch die Differenz als Werbungskosten bei der Abreitnehmerveranlagung abgesetzt werden. Leistet der Dienstgeber einen höheren Kostenersatz, so ist dieser wie ein zusätzliches Einkommen zu versteuern.
Höhe des Kilometergeldes
Fahrzeugtype | Kilometergeld-Satz in Euro |
---|---|
PKW | 0,42 |
Motorräder und Motorfahrräder | 0,24 |
je mitfahrender Person | 0,05 |
Fahrrad bzw. zu Fuß (über 2 km) | 0,38 |
Was das Kilometergeld abdeckt
Wer sich für den amtlichen Kilometersatz entschieden hat, hat kein Anrecht mehr, einen höheren Satz zu verrechnen. Wer jedoch beweisen kann, dass die Kosten für die Dienstfahrten höher sind, kann die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Mit den Kilometergeld-Sätzen sind sämtliche Ausgaben für folgende Kosten pauschal abgedeckt:
- Abschreibung / Wertverlust
- Kraftstoff und Öl
- Wartung und Reparaturen aufgrund des laufenden Betriebes
- Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen)
- Autoradio, Navigationsgerät
- Steuern und Gebühren
- alle Versicherungen (inkl. Kasko-, Insassen-, Rechtsschutzversicherung)
- Mitgliedsbeiträge der Autofahrerclubs
- Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)
- Parkgebühren — wie das Parkpickerl in verschiedenen Gemeinden — aller Kurzparkzonen
- In- und ausländische Mautgebühren