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Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Besitzsteuer, die gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben wird. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um diese regelmäßig zu zahlende Steuer.

Erhöhung für Neufahrzeuge 2024

Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2024 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als 2023. Nur bei sehr effizienten bzw. leistungsschwachen Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Wichtig: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Der ÖAMTC rät, vor dem Autokauf (neu wie gebraucht) zu prüfen, wieviel die Steuer für das Wunschfahrzeug ausmachen wird.

Niedrigere Steuer für Wohnmobile ab Juni 2023

Ab 1. Juni 2023 richtet sich die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) für Wohnmobile der Aufbauart SA (bis 3,5t hzGG), bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW. Dies gilt auch für jene Wohnmobile, die bereits nach 30. September 2020 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden. Eine Steuerrückzahlung für die zuvor bereits entrichtete, höhere motorbezogene Versicherungssteuer ist nicht möglich.

(Detailliere Informationen hierzu finden Sie hier, auf der Seite des Österreichischen Campingclubs.)

Allgemeines

Neben der Mineralölsteuer (MöSt) und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gibt es eine weitere Abgabe, die die österreichischen Autofahrer direkt trifft — die motorbezogene Versicherungssteuer. Während die NoVA beim Kauf und die MöSt je Liter Kraftstoff, und damit abhängig vom Betrieb anfällt, ist die motorbezogene Versicherungssteuer abzuführen unabhängig davon, ob man viel oder wenig fährt. Sie besteuert Pkw, Motorräder oder allerübrigen Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (ausgenommen z.B. Traktoren und Motorkarren).

Nicht zu verwechseln ist die motorbezogene Versicherungssteuer mit der allgemeinen Versicherungssteuer; während erstere direkt auf Pkw & Co abzielt, stellt letztere allgemein auf Versicherungsverträge ab und trifft damit auch Kfz-Haftpflichtverträge. Die allgemeine Versicherungssteuer beträgt 11 Prozent der Versicherungsprämie und ist damit von der individuellen Bonus-Stufe abhängig.

Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit- dies gilt aber nicht für Range-Extender und Hybrid-Pkw.

Sind mehrere Fahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuerunterliegen, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist nur für jenes Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen, das die höchste Steuerlast hat.

Für Fahrzeuge, die vorwiegend für die persönliche Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen verwendet werden, ist eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer vorgesehen. Nähere Infos finden Sie beim Thema Behinderung & Mobilität.

Höhe der Steuer hängt vom Erstzulassungsdatum ab

Je nach Erstzulassungsdatum berechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer nach unterschiedlichen Formeln. Dabei ist es unerheblich in welchem Land die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges erfolgte. Informieren Sie sich daher auch beim Gebrauchtwagenkauf schon vorab über die Höhe der zu zahlenden motorbezogenen Versicherungssteuer.

Pkw mit Erstzulassungsdatum vor 1. Oktober 2020

Für diese Fahrzeuge richtet sich die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors und der Zahlungsweise der Steuer (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich).

ÖAMTC-Tipp

Zahlen sie die Steuer gemeinsam mit der Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit einmal jährlich im Voraus! Andernfalls erhöht sich die Steuer für Ihr Fahrzeug mit einer Erstzulassung vor 01.10.2020 um 6% bei halbjähriger, um 8% bei vierteljähriger und um 10% bei monatlicher Zahlung.

Pkw mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Oktober 2020

Für Pkw, die ab dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurden und für die ein CO2-Emissionswert gem. WLTP ermittelt wurde, berechnet sich die Steuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors und den CO2-Emissionen (nach dem kombinierten WLTP-Wert bei Verbrennern und Hybrid-Pkw bzw. dem gewichteten kombinierten WLTP-Wert bei Plug-In-Hybriden). Für Erstzulassungen ab diesem Datum gibt es keine Aufschläge mehr, wenn die Steuer mehrmals unterjährig gezahlt wird.

Ab 1. Jänner 2021 soll es jährlich zu einer Verschärfung der motorbezogenen Versicherungssteuer kommen. Die jeweilige Verschärfung ist immer nur für jene Fahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Verschärfungen könnten allerdings auch ausgesetzt werden.

Für Pkw, die ab dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurden, für die aber kein CO2-Emissionswert gem. WLTP ermittelt wurde berechnet sich die Steuer nur nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors.

Motorrad mit Erstzulassungsdatum vor dem 1. Oktober 2020

Bei Motorrädern, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurden, hängt die Höhe der motorbezogene Versicherungssteuer vom Hubraum und der Zahlungsweise der Steuer (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) ab.

ÖAMTC-Tipp

Zahlen sie die Steuer gemeinsam mit der Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit einmal jährlich im Voraus! Andernfalls erhöht sich die Steuer für Ihr Fahrzeug mit einer Erstzulassung vor 01.10.2020 um 6% bei halbjähriger, um 8% bei vierteljähriger und um 10% bei monatlicher Zahlung.

Motorrad mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Oktober 2020

Für Motorräder, die  ab dem 1. Oktober 2020 zugelassen werden, berechnet sich die Steuer nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen gem. WMTC. Für Erstzulassungen ab diesem Datum gibt es keine Aufschläge mehr, wenn die Steuer mehrmals unterjährig gezahlt wird.

Klein-Lkw (N1) sowie sonstige Kfz (hzG 3,5 Tonnen) mit Erstzulassungsdatum vor dem 1. Oktober 2020

Für sonstige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, wie Klein-Lkw (N1) aber auch Quads, richtet sich die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors und der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich). Bei jährlicher Zahlungsweise beträgt die motorbezogene Versicherung für diese Fahrzeuge mindestens 74,40 Euro je Jahr und ist mit 864 Euro je Jahr gedeckelt.

(Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind jedoch Zugmaschinen und Motorkarren mit einem hzG von 3,5 Tonnen.)

ÖAMTC-Tipp

Zahlen sie die Steuer gemeinsam mit der Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit einmal jährlich im Voraus! Andernfalls erhöht sich die Steuer für Ihr Fahrzeug mit einer Erstzulassung vor 01.10.2020 um 6% bei halbjähriger, um 8% bei vierteljähriger und um 10% bei monatlicher Zahlung.

Klein-Lkw (N1) sowie sonstige Kfz (hzG 3,5 Tonnen) mit Erstzulassungsdatum ab 1. Oktober 2020

Für sonstige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, wie Klein-Lkw (N1) aber auch Quads, richtet sich die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors. Die motorbezogene Versicherungssteuer für diese Fahrzeuge beträgt mindestens 78 Euro je Jahr und ist mit 912 Euro je Jahr gedeckelt. Für Erstzulassungen ab diesem Datum gibt es keine Aufschläge mehr, wenn die Steuer mehrmals unterjährig gezahlt wird.

(Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind jedoch Zugmaschinen und Motorkarren mit einem hzG von 3,5 Tonnen.)

Automatische Steuerhöhung

Beginnend mit 1. Jänner 2021 soll es dem Gesetz nach zu einer jährlichen Verschärfung der motorbezogenen Versicherungssteuer für neue Pkw kommen. Bei neue Motorrädern sollen Verschärfungen beginnend mit 1. Jänner 2024 alle zwei Jahre erfolgen. Die jeweiligen Verschärfungen sind immer nur für jene Fahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Verschärfungen könnten allerdings auch ausgesetzt werden.

Die wichtigsten Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer

Kfz-Steuer und mVSt 2024.jpeg ÖAMTC Stand 2024