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DruckenPendlerpauschale und Jobticket
Finanzielle Entlastung für Pendler:innen
Verkehrsabsetzbetrag
Prinzipiell werden die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dieser beträgt im Jahr 2025 487 Euro pro Jahr (2024: 463 Euro) und wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Bei bestimmten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch noch Anspruch auf die Pendlerpauschale und damit den Pendlereuro bestehen.
Pendlerpauschale & Pendlereuro
Der Anspruch auf Pendlerpauschale hängt von den folgenden Gegebenheiten ab:
- Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
- Vorhandensein eines Firmenfahrzeugs zur Privatnutzung
- Zeitliches Überwiegen des Pendelns im Lohnzahlungszeitraum
Besteht Anspruch auf die Pendlerpauschale, wird zusätzlich auch der Pendlereuro (als steuerlicher Absetzbetrag) berücksichtigt.
Wie viel Pendlerunterstützung gibt es?
Die bundesweite Pendlerentlastung setzt sich aus einem Freibetrag (vermindert das zu versteuernde Einkommen) und einem Absetzbetrag zusammen. Der Freibetrag wird wie gehabt nach Entfernungskategorien bemessen und ist als "große" bzw. "kleine" Pendlerpauschale bekannt.
Der Absetzbetrag in Form des Pendlereuros wiederum ergibt sich aus der exakten Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Für jeden Kilometer der einfachen Entfernung reduziert sich die zu zahlende Einkommensteuer um zwei Euro pro Jahr. Wohnt man dementsprechend 30 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt, erhält man 60 Euro pro Jahr. Die anzuwendende Entfernung ergibt sich beim Pendlereuro als auch bi der Pendlerpauschale als Ergebnis des offiziellen Pendlerrechners.
Die "kleine" Pendlerpauschale
Entfernung (einfache Fahrtstrecke) | Euro jährlich |
---|---|
ab 20 km | 696 |
über 40 km | 1.356 |
über 60 km | 2.016 |
Die "große" Pendlerpauschale
Entfernung (einfache Fahrtstrecke) | Euro jährlich |
---|---|
ab 2 km | 372 |
über 20 km | 1.476 |
über 40 km | 2.568 |
über 60 km | 3.672 |
Zumutbarkeitskriterien
Ob einem die "große" oder die "kleine" Pendlerpauschale zusteht hängt davon ab, ob die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht.
Die Zumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch den neuen Pendlerrechner zu ermitteln. Durch Eingabe von Wohnort, Arbeitsstätte und Abfahrtszeiten wird die Zumutbarkeit automatisch ermittelt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gilt jedenfalls als unzumutbar, wenn zumindest auf der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, ein Ausweis gem. §29 StVO oder ein Behindertenpass mit eingetragener dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit vorliegt. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht schon aufgrund dieser Kriterien unzumutbar, ist die Zumutbarkeit anhand der Zeitdauer zu beurteilen:
- Bis 60 Minuten ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stets zumutbar (vor 2014 waren maximal 90 Minuten zumutbar).
- Bei mehr als 120 Minuten ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf jeden Fall unzumutbar (vor 2014 waren Zeiten über 150 Minuten unzumutbar).
- Bei einer Dauer des Arbeitsweges von über 60 Minuten bis 120 Minuten ergibt sich die maximal zumutbare Dauer aus 60 Minuten, plus einer Minute für jeden Kilometer der Entfernung.
Beantragung der Pendlerpauschale
Mit dem Pendlerrechner können Sie ihren Anspruch auf die Pendlerpauschale und den Pendlereuro überprüfen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie durch den Ausdruck des Ergebnisses Ihren Anspruch beim Arbeitgeber berücksichtigen lassen. Veränderungen, die Einfluss auf die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale und den Pendlereuro haben, müssen binnen eines Monats dem Arbeitgeber gemeldet werden. Beim Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie die Pendlerpauschale und den Pendlereuro auch über die Arbeitnehmerveranlagung oder die Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Eine umfassende Fragen und Antworten Sammlung rund um den Pendlerrechner finden Sie hier.
Für Wenigverdiener
Um auch die Kostenbelastung von Arbeitnehmer:innen und Pendler:innen mit geringerem Einkommen zu reduzieren, gibt es gesonderte Regelungen. Zahlt man aufgrund des geringen Einkommens keine Einkommensteuer, aber es besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, dann werden 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 487 Euro (im Jahr 2025) jährlich, rückerstattet, bei Anspruch auf die Pendlerpauschale beträgt die Rückerstattung höchstens 608 Euro (im Jahr 2025).
Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 19.424 Euro (gilt für 2025) im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 790 Euro (Zuschlag gilt für 2025). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19.424 Euro und 29.743 Euro (jeweils gültig 2025) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 790 Euro.
Für Teilzeitbeschäftigte
Es können auch Teilzeitbeschäftigte, die weniger als elf Tage im Monat in die Arbeit pendeln, eine Pendlerunterstützung erhalten. Hierbei kommt es zu einer Staffelung:
- Arbeitnehmer:innen, die an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat in die Arbeit fahren, können 1/3 der Pendlerpauschale bzw. Pendlereuros geltend machen.
- Arbeitnehmer:innen, die an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren, erhalten 2/3 der Pendlerpauschale bzw. Pendlereuros.
- Die gesamte Pendlerpauschale bzw. den gesamten Pendlereuro erhält man dementsprechend, wenn man im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Für Dienstwagennutzer
Kann man als Arbeitnehmer:in ein Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, so ist diese Nutzung als Sachbezug zu versteuern. In solchen Fällen kann keine Pendlerpauschale geltend gemacht werden.
Jobticket
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer:innen ein lohnsteuer- und sozialversicherungsabgabenfreies Ticket für den öffentlichen Verkehr (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) zur Verfügung stellen oder die Kosten steuerfrei ersetzen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt. Das Ticket muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Damit die Kostenübernahme lohnsteuer- und sozialversicherungsabgabenfrei möglich ist, darf das Ticket nicht anstelle des bisher gezahlten Lohns oder anstelle einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Arbeitnehmer:innen denen ein Jobticket zur Verfügung gestellt wird oder bei denen der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise trägt, steht ab 2023 auch die entsprechende Pendlerpauschale, abzüglich der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für das Jobticket, zu. Der Pendlereuro steht jedenfalls für die gesamte Strecke ungekürzt zu. Für das Veranlagungsjahr 2022 gilt noch, dass nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale zusteht, die nicht vom Jobticket umfasst ist.
Mehr Informationen zum Jobticket finden Sie hier.
Unterstützungen der Bundesländer
Neben der Förderung des Bundes bieten auch einige Länder Pendlerbeihilfen bzw. Unterstützungen an. Eine Aufstellung hierzu finden Sie hier.
ÖAMTC-Vorschlag: Mobilitätspauschale als sinnvolle Pendlerunterstützung
Die derzeitige Form der Pendlerentlastung ist aus Sicht des Mobilitätsclubs alles andere als zeitgemäß. Mit der "Mobilitätspauschale" liegt seitens des ÖAMTC ein konkreter Vorschlag auf dem Tisch, der vorsieht, Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag zu verschmelzen.
Mehr Infos dazu finden sie hier.
Häufige Irrtümer rund um die Pendlerpauschale
Irrtum - Die Pendlerpauschale ist eine Förderung: In Österreich gilt das Prinzip, dass nur jenes Einkommen zu besteuern ist, das sich nach Abzug aller Ausgaben ergibt, die zur Erzielung des Einkommens dienen. Letztlich soll die Pendlerpauschale genau jenen höheren Kosten Rechnung tragen, die aufgrund eines langen Arbeitsweges und/oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen. Was ist aber mit all jenen, die nah am Arbeitsplatz wohnen und dennoch Fahrtkosten haben? Arbeitnehmern steht grundsätzlich der Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 400 Euro pro Jahr zu. Im Gegensatz zur Pendlerpauschale hängt der Verkehrsabsetzbetrag nicht vom Einkommen ab und deckt damit mehr als ein 365-Euro-Ticket ab.
Irrtum – Die Pendlerpauschale ist ein 1:1 Kostenersatz: Schon das Wort "Pauschale" weist darauf hin, dass nicht die tatsächlich entstehenden Kosten abgebildet werden. Die effektive Entlastung durch die große Pendlerpauschale liegt für einen vollzeitbeschäftigten Pendler mit mittlerem Einkommen zwischen 2 und 15 Cent je Kilometer. Zum Vergleich: das amtliche Kilometergeld – das die Kosten eines Pkw widerspiegelt – liegt derzeit bei 42 Cent je Kilometer.
Irrtum – Wer mit dem Auto pendelt, bekommt automatisch mehr Geld: Welches Verkehrsmittel tatsächlich gewählt wird, ist völlig unerheblich für die Höhe der Pendlerpauschale. Eine höhere Pauschale gibt es nur dann, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln laut Pendlerverordnung bzw. Pendlerrechner unzumutbar ist. Wer mit dem Auto fährt, obwohl ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar wäre, bekommt deswegen nicht mehr.
Irrtum – Pendlerpauschale kostet den Staat 1,4 Milliarden Euro im Jahr: Es trifft zwar zu, dass etwa 1,4 Milliarden Euro an Pendlerpauschale im Jahr in Anspruch genommen werden. Da die Pendlerpauschale jedoch das zu versteuernde Einkommen reduziert, machen die tatsächlichen Mindereinnahmen des Staates inklusive Pendlereuro in etwa 600 Millionen Euro aus.