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DruckenVorsteuerabzug bei Kfz
Bei welchen Kfz ist der Vorsteuerabzug für Unternehmer möglich.
Klein-Lkw (Fiskal-Lkw)
Als Klein-Lkw können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Pkw oder Kombis mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.
Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Pkw oder Kombis gefertigt werden, können nur bei werkseitigem Vorliegen folgender Merkmale als Klein-Lkw eingestuft werden:
- Heckklappe oder Hecktüre(-n)
- nur eine Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer
- Trenngitter oder eine Trennwand hinter der Sitzreihe
- seitliche Verblechung des Laderaums und somit keine seitlichen Fenster
- Halterungen für Sitze und Sitzgurte im Laderaum müssen entfernt bzw. unbenutzbar gemacht werden
- durchgehende und ebene Stahlverblechung des Laderaumbodens
- seitliche Laderaumtüren dürfen nur bei einer Laderaumlänge von mindestens 1,5 Meter vorhanden sein
- das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifisch als Lkw (Kfz für die Warenbeförderung) einzustufen sein
- Kasten-, Leichen- und Pritschenwagen gelten dezidiert als Klein-Lkw
Die exakten Bestimmungen sowie die speziellen Richtlinien für Geländefahrzeuge finden Sie HIER
Vorsteuerabzug für E-Motorräder, E-Bikes etc.
Ab 2020 ist der Vorsteuerabzug auch für bei Krafträder die kein CO2 emittieren möglich. Damit kann zum Beispiel auch für E-Motorräder und E-Bikes der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Allgemeines
Grundsätzlich darf ein Unternehmer Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (bzw. Herstellung), Miete oder dem Betrieb (Kosten für Kraftstoff, Schmierstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut, Bahnverladung aber auch Garagierungskosten) von Pkw, Kombis oder Krafträdern stehen, nicht geltend machen. Es gibt allerdings Ausnahmen — die folgende Kfz sind vom Vorsteuerabzugs-Verbot nicht betroffen:
- Ab dem Jahr 2016 ist der Vorsteuerabzug auch bei Pkw und Kombis, die einen CO2-Emissionswert von null Gramm je Kilometer aufweisen und deren Anschaffungskosten 80.000 Euro nicht übersteigen, möglich. Bei Fahrzeugen, deren Anschaffungswert 80.000 Euro nicht übersteigen, ist der Vorsteuerabzug lediglich für die ersten 40.000 Euro möglich.
- Ab 2020 ist der Vorsteuerabzug auch für bei Krafträder die kein CO2 emittieren möglich. Damit kann zum Beispiel auch für E-Motorräder und E-Bikes der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Fahrrädern ohne Hilfsmotor war der Vorsteuerabzug schon bisher möglich und er ist es auch weiterhin.
- Fahrschulkraftfahrzeuge (bei mindestens 80 prozentiger Verwendung für den Fahrschulunterricht)
- Vorführkraftfahrzeuge und Kfz, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
- Kfz, die mindestens zu 80 Prozent dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen (Gäste-, Mietwagen und Taxis)
- Begleitfahrzeuge von Sonder- und Schwertransporten (bei mindestens 80 prozentiger Verwendung als Begleitfahrzeug)
- Fahrzeuge, die als Klein-Lkw bzw. Kleinbus steuerlich eingestuft sind (siehe Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kfz des BMF bzw. nachstehende Definitionen) und deren betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent ausmacht
Kleinbusse
Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch nicht maßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug dem ausschließlichen Transport von Gütern oder Personen dient, oder kombiniert eingesetzt wird.