Kfz-Umbauten & Tuning
Sicherheit und Rechtslage. Ein Wegweiser für Auto und Zweirad.
© istockphoto-1023865434Kfz-Umbauten - Was ist erlaubt in Österreich?
Schneller, tiefer, breiter– so mancher Auto-oder Motorradbesitzer musste schon Strafe zahlen oder sich sogar eine Kennzeichenabnahme gefallen lassen, weil er unerlaubte Umbauten vorgenommen hatte. Manche Änderungen sind "frei", dürfen also ohne Erlaubnis der Behörde durchgeführt werden.
Liegen die nötigen Voraussetzungen vor, steht einer Eintragung im Genehmigungsdokument nichts mehr im Wege. Manches ist aber auch einfach verboten.
Genehmigungen kann man sich bei den jeweiligen KFZ-Prüfstellen der Bundesländer holen, je nach Wohnsitz des Antragstellers, oder beim TÜV Österreich.
Ein paar grundlegende Tipps:
- Setzen Sie sich in jedem Fall vor einer Tuning-Maßnahme mit den Spezialisten des Clubs in Verbindung.
- Achten Sie darauf, dass jede Komponente ein Prüfzeichen (ECE oder EEC) trägt.
- Prüfen Sie, ob Ihnen zu jedem Teil das entsprechende Hersteller-Gutachten übergeben wurde.
- Beachten Sie auf alle Fälle die im Gutachten eventuell vorhandenen Auflagen.
- Achtung: Das Kraftfahrgesetz nach § 134 sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro - je nach der Schwere des Verstoßes - bestraft werden kann.
- Und vergessen Sie nicht: Jeder Umbau kann auch Auswirkungen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben und die Unfallgefahr erhöhen.
Übersicht PKW-Tuning
Doch was genau darf geändert werden und wann müssen Autobegeisterte ihre Umbauten eintragen? Wir geben einen Überblick der wichtigsten Vorschriften.
Motor
Sollte der Motor getauscht werden, muss ein Motor der gleichen Type (gleicher Motorcode) nicht im Genehmigungsdokument, bzw. Zulassungsschein, eingetragen werden. Bei älteren Fahrzeugen muss jedoch die neue Motornummer eingetragen werden.
Bei einem Motor anderer Type braucht man eine Eintragung bzw. Einzelgenehmigung (Typisierung), und um die zu bekommen, müssen in jedem Fall die Bestimmungen, die im Jahr der Erstzulassung des Fahrzeugs gültig waren, erfüllt sein.
Bei Veränderungen am Motor, wie etwa eine Umrüstung des Katalysators oder ein Betrieb mit alternativen Kraftstoffen, ist fast immer eine Eintragung ins Genehmigungsdokument notwendig. Bei Änderungen der Leistung kommt es auf den Grad der Erhöhung oder Drosselung an, welche Maßnahmen getroffen werden müssen. Änderungen der Motorleistung um mehr als 5% sind grundsätzlich eintragungspflichtig.
Ansaug-und Auspuffanlage
Ein Tausch gegen einen typengleichen Auspuff ist eintragungsfrei. Bei anderer Type muss dieser über ein E-Prüfzeichen verfügen oder im Genehmigungsdokument eingetragen werden.
Wird der Auspuff verändert, muss etwa beim Anbringen eines zusätzlichen Schalldämpfers und Entfernen oder Anfügen von Teilen an Schalldämpfern eine Eintragung im Genehmigungsdokument erfolgen. Es wird empfohlen die EG-BE, die Europäische Gemeinschaft-Betriebserlaubnis, mitzuführen.
Fahrwerk
Legt man das Fahrzeug tiefer, geht das nur gemäß Erlass BMVIT-179.401/0003- IV/ST4/2015. Auch Änderungen der Fahrwerkgeometrie und/oder Radaufhängung müssen eingetragen werden, sofern keine ECE-Prüfung oder Typgenehmigung vorliegt. Wenn Rad/Reifen ebenfalls geändert werden, muss in den meisten Fällen ein Gesamtnachweis über Verkehrs- u. Betriebssicherheit erbracht werden (GesamtGA). Minimale Bodenfreiheit zu starren Teilen ist derzeit 9cm bzw. 7cm zu verformbaren Teilen.
Reifen und Felgen
Grundsätzlich müssen Reifen und Felgen in technischer Hinsicht den Angaben im Genehmigungsdokument entsprechen. Bei Winterreifen kann der Geschwindigkeitsindex auch darunter liegen, es muss jedoch im Sichtfeld des Fahrers ein Aufkleber mit der entsprechenden Höchstgeschwindigkeit angebracht werden. Reifen und Felgen dürfen nicht über die Karosserie hinausragen. Werden Reifen/Felgen getauscht gegen eine nicht im Genehmigungsschein eingetragene Dimension/Type, empfiehlt sich einen entsprechenden Nachweis mitzuführen, sofern die Felgen über ein E-Prüfzeichen verfügen. Ansonsten ist ein Hersteller-Gutachten einzufordern und eine Eintragung notwendig.
Die Deaktivierung des Reifendruckkontrollsystems ist für Erstzulassungen ab 1.11.2014 nicht mehr zulässig.
Auch die Umrüstung bei historischen KFZ von Diagonal- auf Reifen anderer Bauart muss vom Fahrzeughersteller freigegeben werden.
Verglasung
Anbringen vom Kleber aller Art: Windschutzscheibe u. vordere Seitenscheiben außerhalb des Sichtbereiches, ansonsten lediglich Vignette, Begutachtungsplakette, Abgasplakette od. sonst. behördliche Plaketten. An den hinteren Seitenscheiben und Heckscheibe muss die zusammenhängende Aufklebefläche unter 10% bleiben.
Tönungsfolien dürfen nur verwendet werden, wenn sie typengenehmigt sind. Das Genehmigungszeichen muss auf jeder Folie ersichtlich sein! Die Anbringung von Tönungsfolien an den vorderen Seitenscheiben ist nur aus medizinischen Gründen erlaubt. An der Frontscheibe ist es in keinem Fall zulässig.
Splitterschutzfolien sind an den vorderen Seitenscheiben erlaubt.
Beleuchtung
Fahrzeugbeleuchtung darf grundsätzlich gegen E-geprüfte Teile getauscht werden, die Anbauvorschriften müssen jedoch eingehalten werden. Der Umbau von Xenon Scheinwerfer ist nur zulässig, sofern für das Abblendlicht eine automatische Leuchtweitenregulierung bzw. Waschanlage vorhanden ist. Nur die originalen Lampen gegen Xenon Lampen zu tauschen ist nicht erlaubt.
Spoiler
Es besteht grundsätzlich eine Eintragungspflicht für alle Spoiler (sofern kein E-Prüfzeichen). Er darf auch nicht höher oder breiter sein als das Fahrzeug selbst (wenn, dann müssen die neuen Maße eingetragen werden).
Liste Änderung Kraftfahrzeuge
Die Liste "Änderung an Kraftfahrzeugen" enthält die derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Fahrzeugen und gibt Auskunft über die Art der Änderung, die notwendigen Erfordernisse und die Folge dieser Änderungen.
Übersicht Zweirad-Tuning
Wer selbst Hand an sein Motorrad legt, sollte im Vorhinein wissen, wo die - legalen - Grenzen sind. Wichtig: Egal ob Pkw oder Zweirad - bei Veränderungen muss jede Komponente ein Prüfzeichen (ECE oder EG) tragen, um nicht anzeigepflichtig zu werden.
Auspuffanlagen
Werden Auspuffanlagen nicht gegen Serien- oder Zubehör-(Nachbau-)teile mit entsprechender E-Prüfung getauscht, ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass der Auspuff über eine EG-Betriebserlaubnis verfügt, nur dann darf dieser eintragungsfrei montiert werden. Die EG-BE im Fahrzeug mitzuführen, wird empfohlen.
Bremsanlage
Teile der Bremsanlage wie Bremsschläuche dürfen frei gegen gleichwertige Produkte mit E-Prüfzeichen getauscht werden.
Beleuchtung
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker (LEDs) sind eintragungsfrei, sofern sie E-geprüft sind und entsprechend den Anbaurichtlinien montiert werden. Zusatzscheinwerfer bzw. -leuchten entsprechend der ECE-Regelung Nr. 53.
Motor, Antrieb
Zulässig sind Manipulationen an Vergasern oder Einspritzung, durch die die Motorleistung um nicht mehr als 5% verändert und die zulässigen Abgasgrenzwerte nicht übertroffen werden.
Eine Entdrosselung bzw. Drosselung des Fahrzeugs (von 25 KW auf offene Version und umgekehrt) ist eintragungspflichtig und nur mit Freigabe des Fahrzeugherstellers erlaubt.
Koffersysteme (Seitenkoffer und Topcase)
Sofern nur Originalmontagepunkte verwendet werden, zählen Koffer zur Beladung und sind somit eintragungsfrei.
In jedem Fall sind aber die vom Koffersystem- und vom Fahrzeughersteller angegebenen Gewichtslimits einzuhalten. Beladung darf die größte Fahrzeugbreite jeweils um 20cm überragen.
Lenker, Reifen
Ein anderer Lenker, ein Lenkungsdämpfer oder andere als die in den Fahrzeugpapieren angeführten Reifendimensionen müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Old-/Youngtimer
Bei älteren Fahrzeugen, welche auch seitens des Herstellers über keine entsprechende EU-Typgenehmigung oder E-geprüfte Ausstattungsteile verfügen, dürfen auch Teile ohne Prüfzeichen eintragungsfrei verbaut werden, diese müssen jedoch in der Wirkung dem Originalteil entsprechen bzw. gleichwertig sein.
Veränderungen, die typisiert werden müssen
Motor, Antrieb
Alles, was einen Motor um mehr als 5% stärker (oder schwächer) macht und seine Geräusch- und Abgaswerte über die ursprünglichen Norm- Grenzwerte hinaus verändert, erfordert eine Neutypisierung.
Fahrgestell
Ändert man den Rahmen oder Gaberl oder baut etwa eine spezielle, breitere Schwinge ein, um eine extreme Gummiwalze montieren zu können, ist ebenfalls eine Neutypisierung fällig.
Äußeres, Verkleidung
Das gilt selbstverständlich auch zum Beispiel beim Anbau eines Seitenwagens.
E-Bikes & Pedelecs - Achtung Tuning!
Bei E-Bikes und Pedelecs darf die höchste Leistung die in der Betriebsanleitung oder anderen Dokumenten angegebene Dauerleistung des Fahrzeuges 250 Watt nicht übersteigen und die Bauartgeschwindigkeit nicht höher als 25 km/h sein. Folgendes gilt darum als Tuning
- Erhöhung der Bauartgeschwindigkeit von über 25 km/h
- Erhöhung der Dauerleistung über 250 Watt
Wenn einer der Werte überschritten wird, z.B. mit einem Motortuning, wäre das E-Bike oder Pedelec kein Fahrrad mehr. Damit kommen strengere Vorschriften wie u.a. Helm-, Führerschein- und Zulassungspflicht zur Anwendung und Radwege dürfen nicht benützt werden. auto touring gibt weitere Antworten auf wichtige Fragen:
FAQs zum Thema S-Pedelecs.
E-Bike-Tuning ist kein Kavaliersdelikt!
Die Benützung eines getunten E-Bikes ist gefährlich, weil Akku, Motor, Bremsen, Rahmen nicht auf eine langfristige höhere Belastung ausgerichtet und damit einem stärkeren Verschleiß ausgesetzt sind. Bei höheren Geschwindigkeiten werden die E-Biker:innen auch leichter übersehen und das führt zu mehr Unfällen. Sollte der Händler darüber hinaus feststellen, dass das E-Bike getunt ist, dann erlöschen Gewährleistung & Garantie.
Strafen & Folgen bei E-Bike-Tuning
Das Tuning eines E-Bikes oder Pedelecs kann hohe Strafen nach sich ziehen.
- Das Kraftfahrgesetz nach § 134 sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro - je nach der Schwere des Verstoßes - bestraft werden kann.
- Im Falle eines verschuldeten Unfalls mit Personenschaden droht eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung.
- Bei einem Unfall mit getuntem E-Bike kann sich unter Umständen auch eine Privathaftpflichtversicherung beim Verursacher regressieren. Das heißt, der Fahrer müsste dann für alle Kosten selbst aufkommen, eine teure Angelegenheit, wenn Personen verletzt werden.
Die wichtigsten Kürzel
Abkürzung | Erklärung |
ABE | Gibt es nur in Deutschland. Teile dürfen montiert und müssen nicht eingetragen werden. In Ö nicht direkt anwendbar, kann aber unter Umständen als Unterlage bei der Typisierungsstelle verwendet werden. |
ECE | Economic Commission for Europe. Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. |
EG-BE | Europäische Gemeinschafts-Betriebserlaubnis. Bauteil wurde entsprechend der EU-Richtlinien geprüft und darf eintragungsfrei montiert werden. Empfohlen im Fahrzeug mitzuführen. Gilt im gesamten EU-Raum. |
EG-RL | Europäische Gemeinschaft-Richtlinien |
EG-VO | Europäische Gemeinschaft-Verordnung |
TÜV-Gutachten | Wird anhand des umgebauten Fahrzeugs nur für dieses erstellt und dient der Vorlage bei der Typisierungsstelle um eine Eintragung zu erwirken. |
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