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Die größten Parksünden

Halten & Parken - die häufigsten Parkdelikte: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Die häufigsten Parkdelikte

Fußgängerzonen, Halte- und Parkverbote und "Parkpickerl-Zonen" engen das Angebot an geeigneten Parkflächen ein und verleiten manchmal zum ordnungswidrigen Abstellen des Fahrzeuges. Viele wissen aber auch manchmal nicht, wo und wie man überhaupt parken darf. Der Club hat die wichtigsten Parkvergehen und Vorschriften zum Halten & Parken zusammengefasst.

Halten, Parken, Anhalten, Ladetätigkeit

Halten ist nach dem Gesetz eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit. Dahingehend ist das Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeitdauer als zum Halten.

Anhalten wiederum ist das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.

Unter einer Ladetätigkeit wird das ununterbrochene Beladen oder Entladen von Fahrzeugen und auch das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge verstanden.

Die wichtigsten Halte- & Parkverbote

Behindertenparkplatz

Bei „Behindertenparkplätzen“ handelt es sich nicht um eigene Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, wo an und für sich Halte- und Parkverbote bestehen. Ausgenommen von diesen Halte- und Parkverboten sind aber Personen, die über einen Parkausweis für Behinderte verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe (bei Motorrädern und Mopeds an einer geeigneten Stelle gut sichtbar) anbringen.

Nicht berechtigte Personen dürfen ihr Fahrzeug auf Behindertenparkplätzen weder zum Parken noch zum Halten abstellen. Es drohen empfindliche Verwaltungsstrafen und zusätzlich die Kosten für eine allfällige Abschleppung. Mehr Infos unter "Illegal parken auf Behindertenparkplatz".

Einfahrten

Vor Haus- und Grundstückseinfahrten ist das Parken verboten. Beim an sich zulässigen Halten vor Einfahrten muss der Lenker im Fahrzeug bleiben, um die Einfahrt unverzüglich freimachen zu können, sobald sich ein Fahrzeug nähert, das die Einfahrt benützen will.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf allerdings eine Person, die als einzige über die Einfahrt verfügungsberechtigt ist, vor dieser parken. Dieses Recht kann nicht an Dritte übertragen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine allfällige Kurzparkgebühr trotzdem zu entrichten ist. Mehr Infos unter "Parken vor eigener Einfahrt".

Einkaufszentren  und private Parkplätze - Besitzstörungsklage und Abschleppungen

Auf Parkplätzen bei Einkaufszentren müssen immer die Bestimmungen der jeweiligen privaten Parkplatzbetreiber eingehalten werden. Verstößt man gegen die vorgegebene Parkordnung und stellt sein Fahrzeug beispielsweise nicht innerhalb der vorgegebenen Bodenmarkierungen ab, parkt man unberechtigt, oder wird für den Abstellvorgang kein dafür vorgesehener Parkschein verwendet, drohen Pönalen oder sogar Besitzstörungsklagen vor Gericht. Mehr Infos unter " Besitzstörungsfalle".

Fahrbahnrand / 2. Spur

Die Grundregel lautet, dass Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, wenn sich aus Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen nichts anderes ergibt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch das Verbot des Haltens und Parkens in zweiter Spur. Fahrzeuge sind immer unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes und so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbei- oder Wegfahren gehindert wird. Daher sollte das Auto so knapp wie möglich zum Fahrbahnrand abgestellt werden, damit vorbeifahrende Fahrzeuge nicht behindert werden. Mehr Infos aus der Praxis der Rechtsberatung unter "Malus für Falschparker".

Gehsteig – Schrägparken

Da Fahrzeuge grundsätzlich am Rand der Fahrbahn parallel zum Fahrbahnrand zum Halten oder Parken aufzustellen sind, ist Schrägparken nur zulässig, sofern eine Schrägparkordnung vorgesehen ist. Diese wird mittels Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Auch das Halten und Parken auf dem Gehsteig ist an sich verboten, kann jedoch mittels Bodenmarkierung zugelassen werden. Mehr Infos unter "Der fiese Schrägparkplatz".

Haltestellen

Im Haltestellenbereich von Massenbeförderungsmitteln ist das Halten und Parken verboten. Dieses Verbot gilt, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, im Bereich von 15m vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeiten. Ein kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen ist jedoch erlaubt.

Kreuzungen & Schutzweg

Das Halten und Parken auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten ist verboten. Ist deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt, so gilt dieses Verbot auch 5m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus Sicht des ankommenden Verkehrs. Der Fünf-Meter-Bereich gilt auch vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, auch hier ist das Halten und Parken verboten.

Kurven, Engstellen, Brücken, Unterführungen, Tunnels

Auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels ist das Halten und Parken verboten.

Ladezonen

Es können Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote oder Halteverbote freigehalten werden. Je nach Ausgestaltung ist das Parken oder das Halten- und Parken verboten. Meist wird es sich aber um Halte- und Parkverbote handeln. Ein kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen ist jedoch erlaubt. Mehr Infos unter "Ausgenommen Ladetätigkeit".

Restfahrbahnbreite

Parkt man auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, so müssen mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr freibleiben, in Einbahnen muss ein Fahrstreifen freibleiben. Nach der Rechtsprechung bemisst sich die Restfahrbahnbreite mit ca. 2,6m pro Fahrstreifen, bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr müssen somit ca. 5,2m freibleiben. Ist die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht gegeben, so ist das Parken verboten. Mehr Infos unter "Fehlende Restfahrbahnbreite".

Radfahranlagen

Auf Mehrzweckstreifen, Radfahrstreifen und Radwegen ist das Halten und Parken verboten.

Hinweis: Bei der Zusammenstellung handelt es sich um die wichtigsten Regeln rund um das Halten und Parken und ist keine vollständige Aufstellung aller diesbezüglichen Vorschriften.

Wissenswertes zum Thema Halten & Parken

Parkscheibe - Parkuhr richtig stellen

Nicht jede Parkuhr darf in Österreich hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Aussehen und die Verwendung sind genau geregelt.

Parkscheibe in Schwarz-Weiß. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in schwarz, der Hintergrund ist weiß.

Parkscheiben in Österreich

1. Das Ziffernblatt muss einen Kontrast aufweisen und mind. 10 cm betragen. D.h. der Untergrund des Ziffernblattes muss in heller Farbe, der Zeiger und die Darstellung des Ziffernblattes in dunkler Farbe sein.
2. Die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden. Es darf aufgerundet werden. Kommt man beispielsweise um 13:37 an, kann die Parkscheibe auf 13:45 eingestellt werden.
3. Bei Verwendung einer alten Parkscheibe mit 2 Zeigern, muss der schwarze Zeiger auf die Ankunftszeit eingestellt werden, der rote Zeiger bleibt ohne Bedeutung.
4. Automatische Parkuhren sind zur Zeit in Österreich nicht erlaubt.

Vorsicht bei Parkscheiben

Parkscheiben sind nicht grenzüberschreitend verwendbar. Mehrere europäische Länder verwenden ein einheitliches, genormtes Modell, auf das sich die CEMT-Staaten Ende der 70er Jahre geeinigt hatten. Unter anderem wird in den Nachbarländern Deutschland, Italien und Schweiz diese blaue Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe gelegt. In Österreich ist die Verwendung einer solchen Scheibe allerdings nicht erlaubt, da sie nicht den Vorgaben der österreichischen Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung entspricht.
LinkBlaue Parkscheibe

Parksünden: Diese Strafen drohen

  • Verwaltungsstrafe bis 726 Euro, meist aber ein Organmandat in Höhe von 21 bis 36 Euro bei allen Verstößen gegen Parkvorschriften auf öffentlichem Grund;
  • Abschleppung, die im Schnitt etwa 300 Euro kostet, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd, vor allem auf einem Behinderten-Parkplatz, in zweiter Fahrspur, vor Hauseinfahrten oder in einer Taxizone abgestellt wird; Mehr Infos zum Thema "Auto abgeschleppt"
  • Besitzstörungsklage vor Gericht, wenn ein Fahrzeug komplett "zugeparkt" wird oder eine Grundstückseinfahrt nicht mehr benützt werden kann bzw. bei unzulässigem Parken auf Privatgrund;
  • Verwaltungsstrafe und Nachverrechnung von Parkgebühren, wenn in Kurzparkzonen die Gebührenpflicht verletzt wird.

Häufige Fragen & Antworten zum Thema Halten & Parken

Falschparken im Ausland

Wer sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß parkt, kommt in einigen Ländern nicht billig davon. Fürs Falschparken wird man z.B. in Spanien mit bis zu 200 Euro gestraft, in Ungarn bis rund 265 Euro. Mehr Infos unter Verkehrssünden Im Ausland.

Nicht nur Parken an unerlaubter Stelle, sondern auch ohne Ticket kann teuer werden: Nach wie vor erhalten Club-Mitglieder Forderungen über ca. 200 Euro, weil sie vor Jahren ohne Ticket in Kroatien geparkt haben. Daher: Unbedingt vor Ort informieren. Lesen Sie mehr unter "Massenweise Parkforderungen aus Kroatien".

Forderungen des ÖAMTC

Der Club verlangt von den Straßenerhalten, vor allem von den Gemeinden, mit Bodenmarkierungen zusätzlichen Parkraum zu schaffen. Außerdem sollten Baumscheiben und andere "Straßenraum-Gestaltungsmaßnahmen" so angelegt werden, dass "ganze" Kraftfahrzeuge hineinpassen. Parkstreifen für zweieinhalb Pkw werden berechtigt als Hohn empfunden. Motorrad-Abstellplätze und Fahrradständer sollten hingegen dort angebracht werden, wo mehrspurige Kfz die notwendige Sicht nehmen könnten.

Weitere Infos um das Thema Parken in Österreich

Informationen zu Kurzparkzonen, Anrainerparkplätze, Parkgaragen, Handyparken, Parken am Flughafen sowie häufige Irrtümer rund ums Halten & Parken.