Gehsteig, Straße & Co.: Diese Räumpflichten haben Hauseigentümer im Winter
Gehsteig bzw. Straße müssen geräumt werden, auch bei Abwesenheit.
Gemäß StVO sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet grundsätzlich verpflichtet, den Gehsteig bzw. Gehweg vor ihrer Liegenschaft in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr komplett von Schnee zu befreien und bei Notwendigkeit zu streuen. Voraussetzung ist, dass der Gehsteig bzw. Gehweg maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt.
Achtung: Auch wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, müssen Anrainer den Straßenrand einen Meter breit säubern und gegebenenfalls streuen. Es ist ein Irrglaube, dass die Gemeinde dann automatisch dafür zuständig ist, warnen die ÖAMTC-Juristen.
Bei direkt an der Straße gelegen Gebäuden gilt es, Schneewechten bzw. Eisbildungen von den Dächern zu entfernen. Warntafeln können eine erste Maßnahme sein, sind für sich aber unzureichend. Bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht drohen Geldstrafen von bis zu 72 Euro, bei nicht von Schneewechten oder Eisbildungen gesäuberten Dächern sogar bis zu 726 Euro. Kommt es durch die Vernachlässigung der Räumpflichten zu einem Personenschaden, droht Anrainern sogar eine strafrechtliche Verurteilung, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Gemeinde kann Pflichten einschränken – Ortsabwesenheit entschuldigt nicht
In welchem Umfang die Pflichten bestehen, welche Streumittel (z.B. Salz) erlaubt sind und wo der geräumte Schnee gelagert werden darf, kann die jeweilige Gemeinde per Verordnung festlegen. So muss zum Beispiel in Wien der Gehsteig ab einer bestimmten Breite nicht mehr zur Gänze geräumt werden. Die Anrainerpflichten gelten auch dann, wenn der Verpflichtete ortsabwesend ist, etwa am Arbeitsplatz, auf Reisen oder an einer anderen Adresse wohnhaft. In diesem Fall muss dafür Sorge getragen werden, dass die Pflichten von einer geeigneten Person übernommen werden (z.B. Räumungsunternehmen).
Übrigens: Bei vermieteten Objekten gehen die Pflichten des Eigentümers nicht automatisch auf den Mieter über – diese müssten extra übertragen werden.
Häufigkeit der Räumung von Witterung und Zumutbarkeit abhängig
In welchen Abständen eine Reinigung oder Streuung durchgeführt werden muss, hängt von der Witterung ab. Nach der Judikatur kann eine Streuung auch mehrmals stündlich erforderlich sein. Die ÖAMTC-Juristen kennen die Ausnahmen: Nur bei Witterungsbedingungen, bei denen alle zu ergreifenden Maßnahmen praktisch wirkungslos wären, ist die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Wann das konkret der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.
Ein abschließender Hinweis noch zum Thema Mobilität bei Schneefall:
Radfahrende dürfen anstatt dem Radweg ausnahmsweise auch die Fahrbahn benutzen – allerdings nur dann, wenn der an sich verpflichtend zur Nutzung vorgeschriebene Radweg daneben nicht geräumt ist. Die verpflichtende Benützung eines Radweges hat immerhin zur Voraussetzung, dass dessen Zustand auch eine gefahrlose Benützung gewährleistet. Wenn ein Radfahrender also begründet befürchtet, dass der Weg vereist sein könnte, darf er die Fahrbahn benützen.
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