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Irrtümer rund um das Thema Alkohol im Straßenverkehr

Weihnachtszeit ist Punsch- und Glühweinzeit - Jurist klärt über gängige Mythen auf.

Eine Hand umfasst eine blaue Teetasse, Im Hintergrund sieht man verschwommen, dass sie einen Schal trägt bzw. eine weitere Person mit einer roten Mütze.
Punsch.jpg © ÖAMTC

Zum Thema Alkohol im Straßenverkehr kursieren immer wieder handfeste Irrtümer. Wer alkoholisiert fährt, dem drohen unter Umständen Strafen und eine Entziehung der Lenkberechtigung. Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland klärt über gängige Mythen in Bezug auf Alkoholkonsum und Verkehrstauglichkeit auf:

Alkohol im Straßenverkehr: Fünf häufige Irrtümer

Irrtum: "Unter 0,5 Promille darf ich jedenfalls ein Auto oder Motorrad lenken."

Die gesetzlich festgelegten Alkoholgrenzwerte sind Höchstgrenzen - werden diese überschritten, macht man sich jedenfalls strafbar. Authried gibt aber zu bedenken: "Unter Umständen kann auch ein deutlich niedrigerer Alkoholgehalt dazu führen, nicht mehr fahrtauglich zu sein, z. B. bei Ermüdung oder etwaiger Wechselwirkungen mit Medikamenten." Fachlich spricht man dann von einer 'Minderalkoholisierung'. "Lenkt man dann trotzdem ein Fahrzeug, droht eine Strafe und im Falle eines Unfalls sogar ein gerichtliches Strafverfahren. "Es könnte dann auch ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet werden", erklärt der Jurist des Mobilitätsclubs.

Irrtum: "Eine Alkoholkontrolle ist nur bei Verdachtsmomenten erlaubt."

Alkoholstory_HEN_3504.jpg Heinz Henninger Korrekt ist: Die StVO berechtigt bestimmte Organe jederzeit, die Atemluft von Personen zu kontrollieren: "Das gilt einerseits, wenn Personen ein Fahrzeug in Betrieb nehmen oder eines lenken - und zwar bereits ab dem Versuch. Ein konkreter Verdacht einer Alkoholisierung ist für die Kontrolle in diesen Fällen nicht erforderlich", erklärt der Jurist. Wenn es sich um eine Fahrt handelt, die in der Vergangenheit liegt, muss jedenfalls ein Verdacht einer Alkoholisierung vorliegen, damit eine Kontrolle durchgeführt werden darf. "Besteht der Verdacht, dass am Unfallort das Verhalten einer Person in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall steht, dann darf auch hier eine Alkoholkontrolle durchgeführt werden."

Irrtum: „Alkoholisiert Fahrradfahren hat keine Auswirkung auf den Führerschein.“

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen (wie Pkw oder Motorrad) wird ab einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ein Lenkverbot bzw. eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine bestimmte Zeit ausgesprochen. Beim Lenken anderer Fahrzeuge (z. B. beim Fahrrad) gilt das nach einer Alkoholfahrt nicht. Aber: Voraussetzung für das Fahren von Kraftfahrzeugen ist immer, dass die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. "Liegen der Behörde Hinweise vor, wonach die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung eingeleitet werden. Grund dafür kann dann auch Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sein." Ergibt das Verfahren, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, hat das auch Auswirkungen auf den Führerschein. "In der Praxis wird jeweils anhand von medizinischen Gutachten bewertet, die man durchaus hinterfragen kann", so der ÖAMTC-Jurist.

Irrtum: "Wenn ich in einer Alkoholkontrolle bin, kann ich noch Wasser trinken oder rauchen."

Generell gilt: Den Anweisungen der Polizist:innen ist in jedem Falle Folge zu leisten. Das bedeutet, dass jedenfalls 15 Minuten vor der Messung mit dem Alkomaten nichts gegessen, getrunken oder geraucht werden darf. "Verstößt man dagegen, wird das in Einklang mit der Judikatur als Verweigerung gewertet - dann wird vom höchsten Alkoholisierungsgrad ausgegangen, mit allen Rechtsfolgen", sagt Authried.

Irrtum: "Wenn ich alkoholisiert einen Unfall verursache, haftet meine Versicherung."

Wenn ein:e Kfz-Lenker:in alkoholisiert war und das behördlich oder gerichtlich festgestellt wurde, muss die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden Dritter bezahlen, kann aber wegen einer sogenannten 'Obliegenheitsverletzung' von ihrem Recht auf Regress Gebrauch machen. Der ÖAMTC-Jurist erklärt: "Das bedeutet, dass sich die Versicherung wegen dieses Verstoßes bis zu EUR 11.000 von dem:der Versicherungsnehmer:in zurückholen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Alkoholisierung des:der Lenker:in 0,8 Promille oder mehr beträgt. Denn in diesem Fall liegt auf jeden Fall eine Beeinträchtigung vor." Aber selbst bei einer darunterliegenden Alkoholisierung ist ein Regress unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei zusätzlicher Beeinträchtigung durch Medikamente, möglich. Für Kasko- und Rechtsschutzversicherungen gelten andere strengere Regelungen. Diese sind im Falle einer Beeinträchtigung durch Alkohol komplett leistungsfrei.

Strengere Promillegrenzen bei Sharing-Autos, Leih-E-Scootern und gemieteten Bikes

Wer den Nachhausewegmit vom Christkindlmarkt einem Sharing-Fahrzeug zurücklegen möchte, sollte wissen, dass hier in Sachen Alkoholkonsum oft besonders restriktive Vorschriften gelten: "Die Nutzungsbedingungen bzw. AGB der Sharing-Anbieter sehen teilweise noch strengere Promillegrenzen vor als der Gesetzgeber: Häufig gilt ein striktes Alkoholverbot - das heißt 0,0 Promille", erläutert der ÖAMTC-Rechtsberater Nikolaus Authried. Bei Verstoß droht eine Vertragsstrafe bzw. muss der:die Nutzer:in eines Leihfahrzeugs im Falle eines Unfalls mit Ersatzforderungen rechnen. "Wer also vorhat, nach dem Punschen mit einem Mietauto, einem Leih-E-Scooter oder auch einem Sharing-Fahrrad nach Hause zu fahren, sollte besondere Vorsicht walten lassen und auf den Alkohol im Punsch jedenfalls verzichten", warnt der Jurist des Mobilitätsclubs. Bei einem Unfall mit einem Sharing-Fahrzeug können demnach auch schon 0,1 Promille Alkohol im Blut erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen - auch, wenn es dem:der Unfalllenker:in offensteht zu beweisen, dass der Unfall ohne Alkoholbeeinträchtigung genauso geschehen wäre.

Übrigens: In manchen Carsharing-Apps bekommen Nutzer:innen zu gewissen Tageszeiten sogar eine Warnung angezeigt, die darauf hinweist, dass das Lenken unter Alkoholeinfluss untersagt ist - und man sich ausschließlich nüchtern hinters Steuer des Sharing-Autos begeben darf.

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Rechts im Bild sieht man eine Radarbox, bei der ein schwarzes Auto auf der Straße vorbeifährt.

Thema Vorschriften & Strafen

Neben Parksünden zählen akoholisiertes und zu schnelles Fahren, das Missachten von Vorrangregeln und Telefonieren am Steuer zu den häufigsten Verkehrsübertretungen. Die Clubjuristen informieren über Delikte, Vorschriften und ihre Rechtsfolgen in Österreich und im Ausland.

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