Kurzparkzonen – Über diese fünf Irrtümer sollte man Bescheid wissen
Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt auf.
Die Kurzparkzonen mehren sich: In Wien wurde jüngst eine flächendeckende Kurzparkzonenregelung etabliert, auch in umliegenden niederösterreichischen Gemeinden werden nach und nach neue Kurzparkzonen geschaffen. Dennoch ist dieses Modell der Parkraumbewirtschaftung an sich keineswegs neu. In Eisenstadt etwa wurde schon 1993 eine gebührenpflichtige Kurzparkzone für die Innenstadt eingeführt. Nichtsdestotrotz gibt es auf diesem Gebiet so manch prominenten Irrtum, der sich weiterhin hartnäckig hält.
Nikolaus Authried
Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland:
„Wir stellen bei der Beratung unserer Mitglieder immer wieder fest, dass nach wie vor viel Irrglaube existiert, was das Abstellen in Kurzparkzonen betrifft.“
Kurzparken: Fünf häufige Irrtümer
Um mit falschen Annahmen aufzuräumen und dabei zu helfen, überraschenden Strafmandaten vorzubeugen, klärt der Jurist des Mobilitätsclubs über fünf gängige Irrtümer auf.
Irrtum: „Ich benutze Handyparken - sobald ich den Parkschein online gelöst habe, kann ich mein Auto verlassen.“
Achtung: Gültig ist der via Handyparken gebuchte Kurzparkschein erst dann, wenn die Buchung auch bestätigt wurde. „Auch wenn es sich nur um eine Minute handelt - solange noch keine Buchungsbestätigung vorliegt, ist auch kein gültiger Parkschein vorhanden und es kann bereits gestraft werden“, so Nikolaus Authried vom ÖAMTC. „In der Rechtsberatung erreichen uns immer wieder Anfragen von Mitgliedern, die ihr Fahrzeug vor Erhalt der Buchungsbestätigung verlassen hatten und dann leider eine Strafe bekommen haben.“ Man sollte daher immer so lange im oder unmittelbar beim Fahrzeug bleiben, bis die Buchung des Parkscheins bestätigt wurde.
Irrtum: „Vor meiner eigenen Hauseinfahrt darf ich das Auto abstellen - für mich persönlich gilt die Kurzparkzone hier nicht.“
Gilt die StVO, darf vor einer Einfahrt nicht geparkt, sondern nur gehalten werden, wobei der Lenker währenddessen im Fahrzeug bleiben muss, um die Einfahrt im Bedarfsfall sofort freimachen zu können. Dabei gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Der allein Verfügungsbefugte, sprich Hauseigentümer oder -mieter, darf auch vor der eigenen Einfahrt parken. „Allerdings gelten über diese gesetzliche Sonderregelung hinaus auch hier die allgemeinen Verkehrsregeln. Das bedeutet: Befindet sich meine Einfahrt in einer Kurzparkzone, gilt die Kurzparkzonenregelung auch für mich. Auch wenn es die ‚eigene‘ Einfahrt ist, müsste in diesem Fall eine Kurzparkgebühr bezahlt werden - und bei Verstoß droht demgemäß auch eine Strafe“, erklärt der ÖAMTC-Jurist.
Irrtum: „In den Wiener Kurzparkzonen darf ich 15 Minuten kostenlos parken - dafür brauche ich keinen Parkschein.“
„In Wien besteht zwar die Möglichkeit, das Auto für 15 Minuten gebührenfrei in einer Kurzparkzone abzustellen - dennoch muss man dafür immer einen entsprechenden Parkschein lösen“, erklärt Nikolaus Authried vom ÖAMTC. Eine bloße Kenntlichmachung via Parkscheibe oder einem handschriftlichen Zettel ist nicht zulässig und damit ein potenzieller Auslöser für ein Strafmandat. „Deshalb immer einen Parkschein ausfüllen und hinter die Windschutzscheibe legen bzw. über Handyparken einen kostenlosen Kurzparkschein buchen“, so Authried.
Irrtum: „Mit einem E-Auto darf ich in einer Kurzparkzone gratis parken.“
„Für das Abstellen von E-Autos in Kurzparkzonen gibt es in gesetzlicher Hinsicht keine generellen Sonderregelungen. Grundsätzlich ist diese Annahme also nicht richtig“, informiert ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried. Allerdings gibt es in einigen Gemeinden sehr wohl Kurzparkzonen, in denen Elektro-Autos unter bestimmen Bedingungen kostenlos abgestellt werden dürfen. In Wien etwa gilt aktuell, dass für die Dauer des Ladevorgangs an E-Ladestationen keine Kurzparkgebühr zu entrichten ist. „Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte man sich im Vorhinein jedenfalls über die vor Ort bzw. in der jeweiligen Gemeinde gültigen Regelungen erkundigen“, so der ÖAMTC-Jurist.
Irrtum: „Ist die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben, kann ich jedes erhältliche Modell benützen.“
Tatsächlich ist dem nicht so: Sofern vorgeschrieben, muss in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen eine Parkscheibe verwendet werden, wie sie die österreichische Kurzparkzonenüberwachungsverordnung vorsieht: Diese Art von Parkscheibe verfügt über ein Ziffernblatt und einen Zeiger und die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden können. „Jene Parkscheibenmodelle mit Sichtfenster - die auch in Österreich häufig verkauft werden - bei denen die Ankunftszeit nur auf eine halbe Stunde genau eingestellt werden kann, dürfen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen laut dieser Verordnung nicht verwendet werden“, informiert der Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung.
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